Volltext : Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden Personen-, Familien- und Vormundschaftsrechts ([Hauptbd.])

§.  41.  Die  Ehe.
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§.  41.
II.  Rechtliche  Willensfähigkeit  bzüglich  der  Ehe;
Ehehindernisse  und  Dispensation.
Die  Schließung  der  Ehe  erfolgt  durch  einen  Vertrag'  und
insofern  gründet  sich  das  Rechtsverhältniß  der  Ehe  auf  einen
Vertrag;  indessen  ist  dieser  Vertrag  von  wesentlich  anderer  Art
als  ein  gewöhnlicher  obligatorischer  Vertrag,  es  sind  vielmehr
der  nothwendige  Inhalt  und  die  wesentlichen  Wirkungen  der
Ehe  durch  ihre  Natur  unmittelbar  bestimmt  und  können  durch
Verabredungen  der  Parthien  nicht  abgeändert  werden?.  Aus
dieser  besonderen  Natur  und  Wesen  der  Ehe  ergeben  sich  denn
auch  verschiedene  Modifikationen  der  sonstigen  allgemeinen  Willens- ¬
  und  Handlungsfähigkeit,  indem  theils  einzelne  Momente,
welche  schon  im  Allgemeinen  von  Einfluß  auf  die  Willens=  und
Handlungsfähigkeit,  spezieller  das  Zustandekommen  eines  unanfechtbaren ¬
  Consenses  zwischen  zwei  Vertragschließenden  sind,  hier
hebung  von  Ehehindernissen,  (Art.  4  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1855,  Art.
16  des  Gesetzes  vom  30.  Jan.  1862),  und  durch  Zuweisung  von  Dispensationen ¬
  bei  gemischten  Ehen  an  die  bürgerlichen  Gerichte,  (Gesetz  vom  23.
Jan.  1862),  sowie  durch  Zuweisung  von  Streitigkeiten  zwischen  kirchlich  getrauten ¬
  Katholiken  im  Falle  der  Collision  zwischen  Staats-  und  Kirchengesetzen ¬
  über  Gültigkeit  von  Ehen  an  die  bürgerlichen  Gerichte,  (Art.  9  des
Gesetzes  vom  30.  Jan.  1862).  Es  kann  daher  nicht  selten  der  Fall  vorkommen, ¬
  daß  eine  Ehe  nach  staatlichen  Gesetzen  gültig  ist,  nach  kirchlichen
aber  nicht,  und  hierauf  bezieht  sich  die  Unterscheidung  zwischen  Matrimonium
legitimum  und  ratum;  ersteres  ist  die  nach  staatlichem,  letzteres  die  nach
kirchlichem  Recht  gültige  Ehe  (Richter,  §.  263,  zu  Note  26—27).  Wenn
nun  (wie  die  Regel  ist)  beides  zusammentrifft,  so  ist  die  Ehe  ein  matrimonium
legitimum  et  ratum,  wenn  aber  ein  solcher  Fall  des  Conflikts  eintritt
so
hat  der  Richter  die  blos  staatlich  gültige  Ehe  als  solche  anzuerkennen,
die
blos  kirchlich  gültige  aber  nicht,  Art.  9  des  Gesetzes  v.  30.  Jan.  1862
die
Fälle  der  Differenz  siehe  im  folgenden  §.,  und  bezüglich  des  katholischen
Eherechts  die  Zusammenstellung  in  §.  65,  Note  1.
1  §.  1,  J.  I.  9;  l.  2,  D.  23,  2;  l.  11,  D.  23,  1;  l.  8,  14  Cod.  5,
4;  can.  3,  C.  23,  qu.  2.  Wer  daher  überhaupt  nicht  willensfähig  ist  (z.  B.
ein  Wahnsinniger)  oder  dies  doch  zur  Zeit  der  Eingehung  der  Ehe  nicht  ist
(z.  B.  ein  total  Betrunkener)  kann  keine  gültige  Ehe  eingehen,  l.  16.  §.  2,
D.  23,  2;  Sarwey,  Monatschrift  II,  S.  474,  Süskind  und  Werner
I,  S.  48,  S.  83—86,  Richter,  §.  266,  I.
2  Siehe  Savigny,  III,  §.  241,  Walter,  §.  297  II,  299,  II,  294  zu
Note  n,  Richter,  §.  262,  zu  Note  2.
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