§. 41. Die Ehe.
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§. 41.
II. Rechtliche Willensfähigkeit bzüglich der Ehe;
Ehehindernisse und Dispensation.
Die Schließung der Ehe erfolgt durch einen Vertrag' und
insofern gründet sich das Rechtsverhältniß der Ehe auf einen
Vertrag; indessen ist dieser Vertrag von wesentlich anderer Art
als ein gewöhnlicher obligatorischer Vertrag, es sind vielmehr
der nothwendige Inhalt und die wesentlichen Wirkungen der
Ehe durch ihre Natur unmittelbar bestimmt und können durch
Verabredungen der Parthien nicht abgeändert werden?. Aus
dieser besonderen Natur und Wesen der Ehe ergeben sich denn
auch verschiedene Modifikationen der sonstigen allgemeinen Willens- ¬
und Handlungsfähigkeit, indem theils einzelne Momente,
welche schon im Allgemeinen von Einfluß auf die Willens= und
Handlungsfähigkeit, spezieller das Zustandekommen eines unanfechtbaren ¬
Consenses zwischen zwei Vertragschließenden sind, hier
hebung von Ehehindernissen, (Art. 4 des Gesetzes vom 1. Mai 1855, Art.
16 des Gesetzes vom 30. Jan. 1862), und durch Zuweisung von Dispensationen ¬
bei gemischten Ehen an die bürgerlichen Gerichte, (Gesetz vom 23.
Jan. 1862), sowie durch Zuweisung von Streitigkeiten zwischen kirchlich getrauten ¬
Katholiken im Falle der Collision zwischen Staats- und Kirchengesetzen ¬
über Gültigkeit von Ehen an die bürgerlichen Gerichte, (Art. 9 des
Gesetzes vom 30. Jan. 1862). Es kann daher nicht selten der Fall vorkommen, ¬
daß eine Ehe nach staatlichen Gesetzen gültig ist, nach kirchlichen
aber nicht, und hierauf bezieht sich die Unterscheidung zwischen Matrimonium
legitimum und ratum; ersteres ist die nach staatlichem, letzteres die nach
kirchlichem Recht gültige Ehe (Richter, §. 263, zu Note 26—27). Wenn
nun (wie die Regel ist) beides zusammentrifft, so ist die Ehe ein matrimonium
legitimum et ratum, wenn aber ein solcher Fall des Conflikts eintritt
so
hat der Richter die blos staatlich gültige Ehe als solche anzuerkennen,
die
blos kirchlich gültige aber nicht, Art. 9 des Gesetzes v. 30. Jan. 1862
die
Fälle der Differenz siehe im folgenden §., und bezüglich des katholischen
Eherechts die Zusammenstellung in §. 65, Note 1.
1 §. 1, J. I. 9; l. 2, D. 23, 2; l. 11, D. 23, 1; l. 8, 14 Cod. 5,
4; can. 3, C. 23, qu. 2. Wer daher überhaupt nicht willensfähig ist (z. B.
ein Wahnsinniger) oder dies doch zur Zeit der Eingehung der Ehe nicht ist
(z. B. ein total Betrunkener) kann keine gültige Ehe eingehen, l. 16. §. 2,
D. 23, 2; Sarwey, Monatschrift II, S. 474, Süskind und Werner
I, S. 48, S. 83—86, Richter, §. 266, I.
2 Siehe Savigny, III, §. 241, Walter, §. 297 II, 299, II, 294 zu
Note n, Richter, §. 262, zu Note 2.
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