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Handlungen vorzunehmen und Vorkehrungen ohne Entschädigung ¬
zu treffen, damit die ihm fremde Verkehrsanstakt
ins Leben treten könne.
a) ist in der Commission des Abgeordnetenhauses das monitum ¬
durch die, mit Beifall der Commission abgegebene
Erklärung der Regierungs=Commissarien, daß diese Bestimmungen ¬
überhaupt sich nur auf das unterirdische
Eigenthum des Bergwerksbesitzers beziehen sollten und
daß selbstverständlich der Schaden, welchen die Verkehrsanstalt ¬
dem Grund und Boden, so wie dem oberirdischen ¬
Bergwerkseigenthum zufüge, den allgemeinen gesetzlichen ¬
Vorschriften unterliege und folgeweise die Aenderungen, ¬
welche vorgenommen werden müßten, auch auf
Kosten der Verkehrsanstalt zu bewirken sein, für erledigt
angenommen und daher in dieser Beziehung gegen das
neue Gesetz nichts zu erinnern.
Kommt in Betracht, daß Tiefbauanlagen auf den Abbau
des ganzen Feldes berechnet sind und mit großen Kosten,
die nicht selten ¼tel Million betragen, ausgeführt werden. ¬
Es läßt sich daher nicht wohl rechtfertigen, daß
plötzlich ein großer Theil des Feldes, worauf die Tiefbauanlage ¬
berechnet war und der in einem speziellen
Falle 24 Millionen Scheffel Kohlen betragen hat, ohne
alle Entschädigung extra commercium gesetzt wird. Es
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handelt sich hierbei nicht, wie der Belicht der Commission ¬
des Abgeordnetenhauses annimmt, stets um ein
lucrum cessans, sondern um ein damnum emergens, indem ¬
der Bergwerksbesitzer unter Umständen verhindert
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rd, seine Anlagekosten zurückzuerhalten.
Auch kann
künftig, nachdem das Bergwerks=Regal aufgehoben ist,
von einer beschränkten oder bedingten Erwerbung des
Bergwerkseigenthums nicht mehr die Rede sein und daher
hierin kein Grund gefunden werden. Es ist daher
recht und billig, daß dem Bergwerksbesitzer, entweder,
wie in einer Denkschrift aus Schlesien vorgeschlagen,
eine Entschädigung für die, der Gewinnung entzogenen
Mineralien, sobald der Bergbau soweit vorgeruckt ist
gegeben oder daß ihm die Kosten der Tiefbauanlage in
dem Verhältnisse erstattet werden, als sich der entzogene
Theil des Feldes, zu der Größe des ganzen Feldes, worauf ¬
dieselbe berechnet war, verhält.
Vollends ungerechtfertigt erscheint es, daß der Bergwerksbesitzer, ¬
dessen Concession jünger ist, positive Handlungen ¬
vornehmen und Anlagen ohne Entschädigung
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