Volltext : Beughem, Ludwig von: ¬Das allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865

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Handlungen  vorzunehmen  und  Vorkehrungen  ohne  Entschädigung ¬
  zu  treffen,  damit  die  ihm  fremde  Verkehrsanstakt
ins  Leben  treten  könne.
a)  ist  in  der  Commission  des  Abgeordnetenhauses  das  monitum ¬
  durch  die,  mit  Beifall  der  Commission  abgegebene
Erklärung  der  Regierungs=Commissarien,  daß  diese  Bestimmungen ¬
  überhaupt  sich  nur  auf  das  unterirdische
Eigenthum  des  Bergwerksbesitzers  beziehen  sollten  und
daß  selbstverständlich  der  Schaden,  welchen  die  Verkehrsanstalt ¬
  dem  Grund  und  Boden,  so  wie  dem  oberirdischen ¬
  Bergwerkseigenthum  zufüge,  den  allgemeinen  gesetzlichen ¬
  Vorschriften  unterliege  und  folgeweise  die  Aenderungen, ¬
  welche  vorgenommen  werden  müßten,  auch  auf
Kosten  der  Verkehrsanstalt  zu  bewirken  sein,  für  erledigt
angenommen  und  daher  in  dieser  Beziehung  gegen  das
neue  Gesetz  nichts  zu  erinnern.
Kommt  in  Betracht,  daß  Tiefbauanlagen  auf  den  Abbau
des  ganzen  Feldes  berechnet  sind  und  mit  großen  Kosten,
die  nicht  selten  ¼tel  Million  betragen,  ausgeführt  werden. ¬
  Es  läßt  sich  daher  nicht  wohl  rechtfertigen,  daß
plötzlich  ein  großer  Theil  des  Feldes,  worauf  die  Tiefbauanlage ¬
  berechnet  war  und  der  in  einem  speziellen
Falle  24  Millionen  Scheffel  Kohlen  betragen  hat,  ohne
alle  Entschädigung  extra  commercium  gesetzt  wird.  Es
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handelt  sich  hierbei  nicht,  wie  der  Belicht  der  Commission ¬
  des  Abgeordnetenhauses  annimmt,  stets  um  ein
lucrum  cessans,  sondern  um  ein  damnum  emergens,  indem ¬
  der  Bergwerksbesitzer  unter  Umständen  verhindert
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rd,  seine  Anlagekosten  zurückzuerhalten.
Auch  kann
künftig,  nachdem  das  Bergwerks=Regal  aufgehoben  ist,
von  einer  beschränkten  oder  bedingten  Erwerbung  des
Bergwerkseigenthums  nicht  mehr  die  Rede  sein  und  daher
hierin  kein  Grund  gefunden  werden.  Es  ist  daher
recht  und  billig,  daß  dem  Bergwerksbesitzer,  entweder,
wie  in  einer  Denkschrift  aus  Schlesien  vorgeschlagen,
eine  Entschädigung  für  die,  der  Gewinnung  entzogenen
Mineralien,  sobald  der  Bergbau  soweit  vorgeruckt  ist
gegeben  oder  daß  ihm  die  Kosten  der  Tiefbauanlage  in
dem  Verhältnisse  erstattet  werden,  als  sich  der  entzogene
Theil  des  Feldes,  zu  der  Größe  des  ganzen  Feldes,  worauf ¬
  dieselbe  berechnet  war,  verhält.
Vollends  ungerechtfertigt  erscheint  es,  daß  der  Bergwerksbesitzer, ¬
  dessen  Concession  jünger  ist,  positive  Handlungen ¬
  vornehmen  und  Anlagen  ohne  Entschädigung
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