Volltext : Ausfuehrlicher theoretisch-practischer Commentar über das französische und westphälische Gesetzbuch des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (1)

Einl.  III.  Tit.  I.  C.  Thatumstände  aufzukl.  361
lässige  Bedingung  bey  dem,  welcher  um  Vernehmung =
  nachsucht.
Ein  unter  Vormundschaft  stehender  Minderjähriger,
kann  also  über  Thatsachen  nicht  vernommen  werden,  da
ihm  die  freye  Disposition  über  das  Seinige  nicht  zusteht.
Der  emancipirte  Minderjahrige  kann  über  das  vernommen ¬
  werden,  was  die  Administration  seines  Vermögens
und  seine  Geschäftsführung,  nicht  aber  was  seine  Capitalien ¬
  und  seine  unbeweglichen  Güter  betrifft.  Die  verheirathete =
  Frau  kann  nicht  anders  vernommen  werden,
als  wenn  sie  in  Vermögensabsonderung  lebt;  oder  wenn
sie  unter  dem  Dotalverhältnisse  lebt,  nur  dann,  wenn
sie  sich  vorbehalten  hat,  jaͤhrlich  einen  Theil  ihrer  Revenüen, ¬
  gegen  ihre  Qultung  zu  erheben  (C.  N.  1549.),
oder  wenn  ein  Theil  ihres  Vermögens  Paraphernalgut
ist  (C  N.  1576.),  und  zwar  alsdann  üͤber  das,  was  die
ihr  zustehende  Verwaltung,  oder  ihr  bewegliches  Vermögen ¬
  betrifft.  Die  Administratoren,  z.  B.  Ehemänner, =
  Vormüͤnder,  Curatoren,  koͤnnen  nicht  uͤber  Gegenstaͤnde ¬
  vernommen  werden,  welche  ihrem  Verwalteten  angehören, ¬
  wenn  es  nicht  ihre  persoͤnliche  Thathandlungen
betrifft  (Pr.  O.  336.  271.J).  Z.  B.  wenn  ihnen,  waͤhrend ¬
  ihrer  Verwaltung,  eine  Zahlung  geschehen  waͤre,
so  können  sie  hierüber  befragt  werden  265
2.  Der  Klager  kann  den  Verklagten  vernehmen  lossen,
um  einen  Beweis  der  Rechtmaͤßigkeit  seiner  Klage
zu  erlangen,  und  der  Verklagte  kann  sich  desselben
2050
Jousse  zum  2.  Art.  T.  20.  der  Ord.  2667.  Prasticien  T.  2.
p.  277.
            
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