Volltext : Preußisches Privatrecht (3)

§.  162.  Der  Inhalt  des  Besitzrechts.  Die  Besitzklage.
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werden,  da  die  äußerliche  Handlung  im  Zweifel  als  der  Ausdruck  der  neueren
Absicht  erscheint
Der  Beklagte  leugnet  seine  Passivlegitimation  durch  die  Behauptung
die  Besitzverletzung  im  Auftrage  eines  Andern  und  für  diesen  vorgenommen
zu  haben")
Aus  dem  Umstand,  daß  er  inzwischen  aufgehört  hat,  zu  besitzen, ¬
  kann  ein  wegen  Besitzentsetzung  in  Anspruch  genommener  Beklagter
keinen  Einwand  entnehm
en  *4).  Auch  auf  den  eignen  Besitzstand  kann
er  sich  nur  dann  stützen,  wenn  er  den  Besitz  vom  Kläger  fehlerfrei  überkommen ¬
  hat;  Thatsachen,  die  erst  nach  der  durch  die  Klage  gerügten  Störung
eingetreten  sind,  können  dabei  nicht  in  Betracht  kommen*5).  Die  Einrede  der
Einwilligung  in  die  Störung  greift  durch,  auch  wenn  Kläger  nur  mündlich ¬
  eingewilligt  hat  34).  Von  der  Einrede  eines  Zurückbehaltungsrechts  kann
nicht  die  Rede  sein:  wird  aber  die  störende  oder  entsetzende  Handlung  auf  ein
solches  Recht  zurückgeführt,  so  leugnet  Beklagter  eine  schuldhafte  Störung?"
zst  eine  petitorische  Klage  schon  vor  der  Erhebung  des  Besitzstreits  zu  Ende
geführt,  oder  geschieht  dies  während  des  letzteren,  so  kann  im  Besitzprozeß
nicht  abweichend  entschieden  werden;  insofern  erledigt  also  die  Entscheidung  des
Streits  über  das  Recht  materiell  auch  den  Besitzstreit  ").  Was  endlich  die  Einrede ¬
  der  Verjährung  betrifft,  so  fehlt  über  sie  dem  A.L.R.  eine  ausdrückliche
Bestimmung.  Bei  der  Redaktion  desselben  ging  man  nicht  auf  den  Vorschlag
ein,  eine  kurze  Frist  festzustellen*).  Hieraus  folgerten  Bornemann  und
——
39)  Präj.  215.  Samml.  I.  251.  Gr.  7.  Rechtsfälle  1I.  29.  Entsch.  B.  35  S.  17.  B.  44
S.  27.  Strieth.  B.  6  S.  39.  B.  23  S.  271.  B.  38  S.  231.
*)  S.  oben  Aum.  63  u.  65.  Es  reicht  nicht  die  bloße  Beneutung  des  Auftraggebers
hin.  Als  eine  nominatio  auctoris  faßte  auch  A.  G.O.  I.  17  §.  40  den  Fall  nicht  auf
vielmehr  muß  Beklagter,  um  von  der  gegen  ihn  gerichteten  Klage  frei  zu  kommen,
behaupten  und  beweisen,  daß  er  im  Auftrag  und  nur  im  Interesse  eines  Anderen
die  Besitzverlegung  vorgenommen  habe.  S.  Strieth.  B.  8  S.  83.  B.  21  S.  50.
Entsch.  B.  18  S.  11  (Rehbein  I.
717).
914)
Entsch.  B.  70  S.  324  (Rehbein  I.  720).  Strieth.  B.  29  S.  319.
Gr.  44.  Strieth.  B.  1  S.  354,
Fehlerfreier  Erwerb  des  alleinigen  oder  des  Mitbesitzes: ¬
  Gr.  13.
Entsch.  B.  34  S.  84.  Strieth.  B.  18  S.  49.  B.  46  S.  28.
Entsch.  B.  46  S.  49fg.  Strieth.  B.  42  S.  222.  Denn  eine  Handlung,  die  sich
als  Ausfluß  eines  Rechts  darstellt,  ist  keine  Besitzstörung.  Dagegen  auch  nicht  I.  7.
§.  144,  weil  der  Inhaber  vom  Besitzer  nur  dann  entsetzt  werden  kann,  wenn  er  den
Gewahrsam  nur  für  letzteren  übt.  Oben  Note  36.  Ueber  das  Retentionsrecht  B.  I.
§.  119.
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Petitorium  absorbet  possessorium.  S.  oben  Bd.  I.  §.  50  Anm.  29.  Vgl.  Entwurf
des  B.G.B.  §.  823  Abs.  2.
Nach  röm.  Recht  verjährt  das  interd.  uti  poss.  in  einem  Jahr,  ebenso  das  Interbitt ¬
  de  vi  (und  de  clandestina  poss.),  jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß  die  Einrede ¬
  der  Verjährung  nicht  gebraucht  werden  durfte,  wenn  sich  der  Beklagte  durch  die
Entsetzung  bereichert  hatte  (in  id,  quod  ad  eum  pervenit),  bei  dem  interd,  de  prec.
aber  mußte  die  Einrede  wegfallen,  cum  enim  nonnunquam  in  longum  tempus  precarium ¬
  concedatur,  absurdum  est  dicere,  interdictum  locum  non  habere  post  annum. ¬
  Daneben  kommt  hier  noch  das  id,  quod  ad  eum  pervenit  in  Betracht.  1.  1.
pr.  D.  XLIII.  17.  1.  1.  pr.  D.  XLIII.  16.  1.  8.  §.  7.  D.  XLIII.  26.  Savigny  S.  411.
420  (im  heutigen  R.  auch  bei  dem  interd.  utrubi,  weil  es  mit  uti  possid,  vereinigt
worden)  450.  451.  463.  Im  neueren  Recht  ist  bei  dem  prec.  die  30jährige  Verjährung ¬
  gestattet.  Vgl.  Seuffert  VII.  270.  XIII.  315.  —  Sparez  in  der  revis.
Förster  (Eccius),  Preuß.  Privatrecht.  III.  6.  Aufl.
            
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