§. 162. Der Inhalt des Besitzrechts. Die Besitzklage.
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werden, da die äußerliche Handlung im Zweifel als der Ausdruck der neueren
Absicht erscheint
Der Beklagte leugnet seine Passivlegitimation durch die Behauptung
die Besitzverletzung im Auftrage eines Andern und für diesen vorgenommen
zu haben")
Aus dem Umstand, daß er inzwischen aufgehört hat, zu besitzen, ¬
kann ein wegen Besitzentsetzung in Anspruch genommener Beklagter
keinen Einwand entnehm
en *4). Auch auf den eignen Besitzstand kann
er sich nur dann stützen, wenn er den Besitz vom Kläger fehlerfrei überkommen ¬
hat; Thatsachen, die erst nach der durch die Klage gerügten Störung
eingetreten sind, können dabei nicht in Betracht kommen*5). Die Einrede der
Einwilligung in die Störung greift durch, auch wenn Kläger nur mündlich ¬
eingewilligt hat 34). Von der Einrede eines Zurückbehaltungsrechts kann
nicht die Rede sein: wird aber die störende oder entsetzende Handlung auf ein
solches Recht zurückgeführt, so leugnet Beklagter eine schuldhafte Störung?"
zst eine petitorische Klage schon vor der Erhebung des Besitzstreits zu Ende
geführt, oder geschieht dies während des letzteren, so kann im Besitzprozeß
nicht abweichend entschieden werden; insofern erledigt also die Entscheidung des
Streits über das Recht materiell auch den Besitzstreit "). Was endlich die Einrede ¬
der Verjährung betrifft, so fehlt über sie dem A.L.R. eine ausdrückliche
Bestimmung. Bei der Redaktion desselben ging man nicht auf den Vorschlag
ein, eine kurze Frist festzustellen*). Hieraus folgerten Bornemann und
——
39) Präj. 215. Samml. I. 251. Gr. 7. Rechtsfälle 1I. 29. Entsch. B. 35 S. 17. B. 44
S. 27. Strieth. B. 6 S. 39. B. 23 S. 271. B. 38 S. 231.
*) S. oben Aum. 63 u. 65. Es reicht nicht die bloße Beneutung des Auftraggebers
hin. Als eine nominatio auctoris faßte auch A. G.O. I. 17 §. 40 den Fall nicht auf
vielmehr muß Beklagter, um von der gegen ihn gerichteten Klage frei zu kommen,
behaupten und beweisen, daß er im Auftrag und nur im Interesse eines Anderen
die Besitzverlegung vorgenommen habe. S. Strieth. B. 8 S. 83. B. 21 S. 50.
Entsch. B. 18 S. 11 (Rehbein I.
717).
914)
Entsch. B. 70 S. 324 (Rehbein I. 720). Strieth. B. 29 S. 319.
Gr. 44. Strieth. B. 1 S. 354,
Fehlerfreier Erwerb des alleinigen oder des Mitbesitzes: ¬
Gr. 13.
Entsch. B. 34 S. 84. Strieth. B. 18 S. 49. B. 46 S. 28.
Entsch. B. 46 S. 49fg. Strieth. B. 42 S. 222. Denn eine Handlung, die sich
als Ausfluß eines Rechts darstellt, ist keine Besitzstörung. Dagegen auch nicht I. 7.
§. 144, weil der Inhaber vom Besitzer nur dann entsetzt werden kann, wenn er den
Gewahrsam nur für letzteren übt. Oben Note 36. Ueber das Retentionsrecht B. I.
§. 119.
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Petitorium absorbet possessorium. S. oben Bd. I. §. 50 Anm. 29. Vgl. Entwurf
des B.G.B. §. 823 Abs. 2.
Nach röm. Recht verjährt das interd. uti poss. in einem Jahr, ebenso das Interbitt ¬
de vi (und de clandestina poss.), jedoch mit der Einschränkung, daß die Einrede ¬
der Verjährung nicht gebraucht werden durfte, wenn sich der Beklagte durch die
Entsetzung bereichert hatte (in id, quod ad eum pervenit), bei dem interd, de prec.
aber mußte die Einrede wegfallen, cum enim nonnunquam in longum tempus precarium ¬
concedatur, absurdum est dicere, interdictum locum non habere post annum. ¬
Daneben kommt hier noch das id, quod ad eum pervenit in Betracht. 1. 1.
pr. D. XLIII. 17. 1. 1. pr. D. XLIII. 16. 1. 8. §. 7. D. XLIII. 26. Savigny S. 411.
420 (im heutigen R. auch bei dem interd. utrubi, weil es mit uti possid, vereinigt
worden) 450. 451. 463. Im neueren Recht ist bei dem prec. die 30jährige Verjährung ¬
gestattet. Vgl. Seuffert VII. 270. XIII. 315. — Sparez in der revis.
Förster (Eccius), Preuß. Privatrecht. III. 6. Aufl.