250 Einführungsgesetz z. B.G.B. III. Abschn. Verh. d. B.G.B. z. d. Landesgesetzen.
rechterhaltene Stockwerkseigenthum, bei welchem den
einzelnen Stockwerkern das
Sondereigenthum am Stockwerk zusteht. Vgl. Bem. zu Art. 182.
Stockwerkseigenthum kann also für die Zukunft
nur in denjenigen Gebieten
ründet werden, in welchen das Rechtsverhältniß in der durch den vorliegenden
begi
Vorbehalt zugelassenen Konstruktion, sei es durch die bisherigen Vorschriften, sei es
durch etwa später ergehende Gesetze geregelt wird.
Kirchen- und Schulbaulast.
Artikel 132.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Kirchenbaulast ¬
und die Schulbaulast.
R.V. 131. Prot. S. 8903—8906 (VI S. 435, 436).
1. Die bezeichneten Lasten sind theils öffentlichrechtlicher Natur, theils
beruhen sie auf privatrechtlichen Titeln. Soweit sie öffentlichrechtlich sind, werden
sie von dem B.G.B. ohnehin nicht berührt, ek. Anm. zu Art. 111, 115. Soweit sie
privatrechtlichen Titeln entspringen, werden sie durch diesen Vorbehalt aufrechterhalten.
Der Vorbehalt bildet eine Ergänzung zu dem allgemeinen Vorbehalt des Art. 115
Halbsatz 2. Er ist erforderlich, weil nach den Bestimmungen des B.G.B. die Zulässigkeit ¬
der Neubegründung solcher Rechte als dingliche in Frage gestellt werden kann.
Der Vorbehalt wurde bei den Berathungen der II. Kommission als unnöthig
nicht aufgenommen, ist aber demnächst durch den Bundesrath eingestellt.
2. Landesgesetzliche Vorschriften über Kirchenbaulasten vgl.
Richte
rchenrecht 1886 p. 1346 ff., über Schulbaulasten vgl. Meyer, Verwaltungsrecht
1893 I p. 246, 247. Was die zur Zeit des Inkrafttretens des B.G.B. bestehenden
dinglichen Lasten der in diesem Artikel bez. Art. anbelangt, so wird deren Aufrechterhaltung ¬
schon durch Art. 184 E.G. gesichert.
3. Ausführungsbestimmungen sind nicht ergangen.
Recht auf Kirchenstühle und Begräbnißplätze.
Artikel 133.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht
zur Benutzung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten ¬
Gebäude oder auf einer öffentlichen Begräbnißstätte.
E. I 72; E. I1 104; R.V. 132; Mot. zu 72 S. 196—197; Prot. S. 8903—8906
(VI S. 435, 436).
1. Das Einführungsgesetz hält gleich dem B.G.B. keine besonderen Vorschriften
über die Rechtsverhältnisse der dem öffentlichen Gebrauch gewidmeten Gegenstände
im Allgemeinen. Im Gegensatz zu den res communes omnium (Luft, fließendes
Wasser, Meer), welche ihrer Natur nach der menschlichen Herrschaft sich entziehen, ist
daher an diesen Gegenständen die Begründung privater Berechtigungen an sich denkbar.
Diese Begründung findet nur in der Zweckbestimmung dieser Gegenstände
als zum öffentlichen Gebrauch bestimmter — ihre Schranken. Die Frage aber, in
wieweit diese Schranke reicht, ist aus dem öffentlichen Recht der einzelnen Bundesstaaten ¬
zu beantworten. Die diesbezüglichen Vorschriften bleiben nach dem Grundsatz
des Art. 55 ohnehin unberührt.
Eine Abart der res publicae bilden die res divini juris (res sacrac et religiosue)
2. Ein spezieller Vorbehalt für die an Kirchenstühlen und Begräbnißplätzen ¬
begründeten und zu begründenden Privatberechtigungen erschien deshalb
erforderlich, weil sie ungeachtet ihrer privatrechtlichen Seite von öffentlichrechtlichen
(kirchlichen und polizeilichen) Einrichtungen dergestalt abhängig und beeinflußt sind,
daß es nicht angemessen sein würde, sie ohne weiteres den sachenrechtlichen Vorschriften
des B.G.B. zu unterwersen. Mot. p. 196.
3. Ueber landesgesetzliche Vorschriften vgl. Stobbe=Lehmann D. Pr. 1 p. 598,
Die Kirchenstuhlsgerechtigkeit kann Einzelnen auf Lebenszeit oder einer Familie als