fullscreen : ¬Das Einführungsgesetz vom 18. August 1896 (1060)

250  Einführungsgesetz  z.  B.G.B.  III.  Abschn.  Verh.  d.  B.G.B.  z.  d.  Landesgesetzen.
rechterhaltene  Stockwerkseigenthum,  bei  welchem  den
einzelnen  Stockwerkern  das
Sondereigenthum  am  Stockwerk  zusteht.  Vgl.  Bem.  zu  Art.  182.
Stockwerkseigenthum  kann  also  für  die  Zukunft
nur  in  denjenigen  Gebieten
ründet  werden,  in  welchen  das  Rechtsverhältniß  in  der  durch  den  vorliegenden
begi
Vorbehalt  zugelassenen  Konstruktion,  sei  es  durch  die  bisherigen  Vorschriften,  sei  es
durch  etwa  später  ergehende  Gesetze  geregelt  wird.
Kirchen-  und  Schulbaulast.
Artikel  132.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Kirchenbaulast ¬
  und  die  Schulbaulast.
R.V.  131.  Prot.  S.  8903—8906  (VI  S.  435,  436).
1.  Die  bezeichneten  Lasten  sind  theils  öffentlichrechtlicher  Natur,  theils
beruhen  sie  auf  privatrechtlichen  Titeln.  Soweit  sie  öffentlichrechtlich  sind,  werden
sie  von  dem  B.G.B.  ohnehin  nicht  berührt,  ek.  Anm.  zu  Art.  111,  115.  Soweit  sie
privatrechtlichen  Titeln  entspringen,  werden  sie  durch  diesen  Vorbehalt  aufrechterhalten.
Der  Vorbehalt  bildet  eine  Ergänzung  zu  dem  allgemeinen  Vorbehalt  des  Art.  115
Halbsatz  2.  Er  ist  erforderlich,  weil  nach  den  Bestimmungen  des  B.G.B.  die  Zulässigkeit ¬
  der  Neubegründung  solcher  Rechte  als  dingliche  in  Frage  gestellt  werden  kann.
Der  Vorbehalt  wurde  bei  den  Berathungen  der  II.  Kommission  als  unnöthig
nicht  aufgenommen,  ist  aber  demnächst  durch  den  Bundesrath  eingestellt.
2.  Landesgesetzliche  Vorschriften  über  Kirchenbaulasten  vgl.
Richte
rchenrecht  1886  p.  1346  ff.,  über  Schulbaulasten  vgl.  Meyer,  Verwaltungsrecht
1893  I  p.  246,  247.  Was  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  B.G.B.  bestehenden
dinglichen  Lasten  der  in  diesem  Artikel  bez.  Art.  anbelangt,  so  wird  deren  Aufrechterhaltung ¬
  schon  durch  Art.  184  E.G.  gesichert.
3.  Ausführungsbestimmungen  sind  nicht  ergangen.
Recht  auf  Kirchenstühle  und  Begräbnißplätze.
Artikel  133.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  das  Recht
zur  Benutzung  eines  Platzes  in  einem  dem  öffentlichen  Gottesdienste  gewidmeten ¬
  Gebäude  oder  auf  einer  öffentlichen  Begräbnißstätte.
E.  I  72;  E.  I1  104;  R.V.  132;  Mot.  zu  72  S.  196—197;  Prot.  S.  8903—8906
(VI  S.  435,  436).
1.  Das  Einführungsgesetz  hält  gleich  dem  B.G.B.  keine  besonderen  Vorschriften
über  die  Rechtsverhältnisse  der  dem  öffentlichen  Gebrauch  gewidmeten  Gegenstände
im  Allgemeinen.  Im  Gegensatz  zu  den  res  communes  omnium  (Luft,  fließendes
Wasser,  Meer),  welche  ihrer  Natur  nach  der  menschlichen  Herrschaft  sich  entziehen,  ist
daher  an  diesen  Gegenständen  die  Begründung  privater  Berechtigungen  an  sich  denkbar.
Diese  Begründung  findet  nur  in  der  Zweckbestimmung  dieser  Gegenstände
als  zum  öffentlichen  Gebrauch  bestimmter  —  ihre  Schranken.  Die  Frage  aber,  in
wieweit  diese  Schranke  reicht,  ist  aus  dem  öffentlichen  Recht  der  einzelnen  Bundesstaaten ¬
  zu  beantworten.  Die  diesbezüglichen  Vorschriften  bleiben  nach  dem  Grundsatz
des  Art.  55  ohnehin  unberührt.
Eine  Abart  der  res  publicae  bilden  die  res  divini  juris  (res  sacrac  et  religiosue)
2.  Ein  spezieller  Vorbehalt  für  die  an  Kirchenstühlen  und  Begräbnißplätzen ¬
  begründeten  und  zu  begründenden  Privatberechtigungen  erschien  deshalb
erforderlich,  weil  sie  ungeachtet  ihrer  privatrechtlichen  Seite  von  öffentlichrechtlichen
(kirchlichen  und  polizeilichen)  Einrichtungen  dergestalt  abhängig  und  beeinflußt  sind,
daß  es  nicht  angemessen  sein  würde,  sie  ohne  weiteres  den  sachenrechtlichen  Vorschriften
des  B.G.B.  zu  unterwersen.  Mot.  p.  196.
3.  Ueber  landesgesetzliche  Vorschriften  vgl.  Stobbe=Lehmann  D.  Pr.  1  p.  598,
Die  Kirchenstuhlsgerechtigkeit  kann  Einzelnen  auf  Lebenszeit  oder  einer  Familie  als
            
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