Objekt : Müller, Peter Franz Joseph: Über das Güterwesen

—  99 -

Eben  so  war  Oberwillinghausen  rc.
einlöpig  in  Viehhausen,  daher:
„Beide  geben  dem  Fürsten  von  Cleve,
als  Grafen  von  der  Mark  Vachtbede, ¬
  sülchs  jährlichs  dem  Landfronen =
  des  Gerichts  Werden  to  kevern,
und  ko  betalen.
Desgleichen  1580:
„nachdem  Gerhard  to  Rodberg  van
wegen  des  jairlichen  Vachtgelz  halven
thu  meermalen  von  dem  Werdenschen
Landfronen,  dem  dat  Vaitgeld
van  den  einlöpigen  Güdern  in  den
Hof  Viehhausen  gehörig  uth  thu  manen -
  und  up  tho  bringen  geboert ¬
  rc.“
Sogar  sind  Güter,  und  Leute  aus  dem
Hobsverbande  dieses,  oder  jenen  Sadelhofes ¬
  wieder  ausgehoben,  gegen  andere  vertanscht, ¬
  und  in  diesen  oder  jenen  Sadelhof ¬
  eingewiesen  worden.
Urkunden  53  und  54.
Jm  Uebrigen  wurden  die  Latengüter  dadurch,
daß  sie  einem  Sadelhofe  zugethan  wurden,  Erbpachtgüter, =
  wenn  sie  es  auch  vielleicht  nicht
vorher  gewesen;  denn  nicht  alle  Latengüter ¬
  hatten  Erbrecht,  und  nur  die  Erbberechtigten =
  wurden  Erfflaten  genannt,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer