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das Urtheil des Cassationshofs ebenfalls Wort für Wort. — In
den Anmerkungen zum Caffations-Urtheil werde ich die Stellen
anzeigen, welche in die Denkschrift hincingelegt, dann aber nicht
zu finden find. — Obgleich dadurch-viele Wiederholungen noth-
wendig werden, so werden sie doch zur Beleuchtung des ganzen
dienen. Ich habe dabei außer meinem Hauptzweck, die Fcldgesetz-
gcbung aufzuklaren, zugleich den Nebenzweck, ein warnendes Bei-
spiel zu liefern, wie auch die höchste Gelehrsamkeit und der aus-
gezeichnetste Verstand unablässig auf ihrer Huth sepn müssen, um
nicht einer manchmal aus weit untergeordnetem Sphärm hervorge-
gangcncn Meinung gegenüber sich arge Blößen zu geben. '
Es folge nun die Denkschrift und das Urtheil.
Denkschrift.
Der gegenwärtige Fall, obgleich der untern Polizeigerichtö-
barkcit angehörig, hat gleichwohl cm juristisches Interesse und eine
Merkwürdigkeit, und ist von solcher practischcn Bedeutung, wie
vielleicht wenige Punkte unserer Gesetzgebung.
Es wird nämlich von dem Unterzeichneten die kühne Behaupt-
ung aufgestellt, daß ein . durchaus klares Gesetz von der größten
praktischen Bedeutsamkeit von fast allen Gerichten Frankreichs und
der Rheinprovinzen, ja sogar vom Pariser Cassationshofe selbst
seit nunmehr fast 40 Jahren ganz übersehen worden, und'allge-
mein ganz gesetzwidrige Strafen angewandt worden sepen, oder um
dem Gegenstände näher zu treten, es wird behauptet:
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Alle in dem Ruralgesetze vom 'g 1791 Ti't. II. vor-
gesehene, Vergehen, welche in diesem Gesetze blos mit
Geldstrafe
bis zu welchem Betrage diese auch steigen mag, oder zugleich mit
Gefängnißstrafe
von höchstens 3 Tagen auf dem Lande und 8 Tagen in den Städten
bedroht sind, werden gegenwärtig nicht mehr
mit diesen Strafen,
sondern gemäß Art. 605,' No. 9 des 6»6« des d4Iits et des
peines vom 3. Brumaire IV. mit der, Art. 600 dieses Gesetz-
buchs ausgesprochenen Strafe belegt,
oder mit andern Worten die in den Art. 9, 10, 12, 15, 16,