Ausführungsverordnungen — Elsaß=Lothringen.
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da sie ebenso wie die vorbereitenden Handlungen als ein Theil der Ausführung ¬
erscheint. Die Vorschrift, daß der Handelsgerichts-Sekretär für jene Benachrichtigung ¬
30 Centimes Schreibgebühren für jede auch nur angefangene
Rolle erhält, ist also wider das Gesetz.
B. Die Ausführungsverordnung vom 28. September 1872.
(Nr. 110.) Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 4. Juli
1868, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- ¬
und Wirthschaftsgenossenschaften. Vom 28. September ¬
1872.
Auf Grund des §. 72. des durch Gesetz vom 12. Juli 1872 in ElsaßLothringen ¬
eingeführten Reichsgesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrechtliche ¬
Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften (Gesetzblatt ¬
für Elsaß=Lothringen S. 511), wird hiermit Folgendes bestimmt:
§. 1.
Auf das Verfahren bei Festsetzung der Ordnungsstrafen, welche im §. 66
des Gesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrechtliche Stellung der
Erwerbs= und Wirthschafts=Genossenschaften, angedroht sind, finden die §§. 19
bis 26 des Gesetzes vom 19. Juni 1872, betreffend die Einführung der allgemeinen ¬
Deutschen Wechselordnung und des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs ¬
in Elsaß=Lothringen (Gesetzblatt für Elsaß=Lothringen S. 213), entsprechende ¬
Anwendung.
§. 2.
Hinsichtlich der Gebühren für die Geschäfte, welche sich auf die Führung
des Genossenschaftsregisters beziehen, kommen die Bestimmungen der Verordnung ¬
vom 12. Juli 1872 zur Ausführung des §. 34 des Gesetzes vom
19. Juni 1872, betreffend die Einführung der allgemeinen Deutschen Wechselordnung ¬
und des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in Elsaß-Lothringen ¬
(Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen S. 563), mit der Maßgabe*) zur
Anwendung, daß die Eintragungen in das Genossenschaftsregister kostenfrei
erfolgen, der Handelsgerichts-Sekretair dagegen für die Benachrichtigung der
Betheiligten von einer Eintragung in jenes Register 30 Centimes Schreibgebühren ¬
für jede auch nur angefangene Rolle erhält.
Berlin den 28. September 1872.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
*) Da dies Beispiel der Reichsregierung in fiskalischen Angelegenheiten den
Regierungen der einzelnen Staaten leicht als nachahmenswerthes Muster erscheinen ¬
könnte, soll hier aus der angezogenen Verordnung vom 12. Juli 1872
der § 2, soweit er bei Genossenschaften Anwendung finden könnte, mitgetheilt
werden:
„Der Handelsgerichts-Sekretair erhält folgende Gebühren: