Objekt : Parisius, Ludolf: ¬Die Genossenschaftsgesetze im Deutschen Reiche

Ausführungsverordnungen  —  Elsaß=Lothringen.
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da  sie  ebenso  wie  die  vorbereitenden  Handlungen  als  ein  Theil  der  Ausführung ¬
  erscheint.  Die  Vorschrift,  daß  der  Handelsgerichts-Sekretär  für  jene  Benachrichtigung ¬
  30  Centimes  Schreibgebühren  für  jede  auch  nur  angefangene
Rolle  erhält,  ist  also  wider  das  Gesetz.
B.  Die  Ausführungsverordnung  vom  28.  September  1872.
(Nr.  110.)  Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  4.  Juli
1868,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs- ¬
  und  Wirthschaftsgenossenschaften.  Vom  28.  September ¬
  1872.
Auf  Grund  des  §.  72.  des  durch  Gesetz  vom  12.  Juli  1872  in  ElsaßLothringen ¬
  eingeführten  Reichsgesetzes  vom  4.  Juli  1868,  betreffend  die  privatrechtliche ¬
  Stellung  der  Erwerbs-  und  Wirthschafts-Genossenschaften  (Gesetzblatt ¬
  für  Elsaß=Lothringen  S.  511),  wird  hiermit  Folgendes  bestimmt:
§.  1.
Auf  das  Verfahren  bei  Festsetzung  der  Ordnungsstrafen,  welche  im  §.  66
des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1868,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der
Erwerbs=  und  Wirthschafts=Genossenschaften,  angedroht  sind,  finden  die  §§.  19
bis  26  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1872,  betreffend  die  Einführung  der  allgemeinen ¬
  Deutschen  Wechselordnung  und  des  allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs ¬
  in  Elsaß=Lothringen  (Gesetzblatt  für  Elsaß=Lothringen  S.  213),  entsprechende ¬
  Anwendung.
§.  2.
Hinsichtlich  der  Gebühren  für  die  Geschäfte,  welche  sich  auf  die  Führung
des  Genossenschaftsregisters  beziehen,  kommen  die  Bestimmungen  der  Verordnung ¬
  vom  12.  Juli  1872  zur  Ausführung  des  §.  34  des  Gesetzes  vom
19.  Juni  1872,  betreffend  die  Einführung  der  allgemeinen  Deutschen  Wechselordnung ¬
  und  des  allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  in  Elsaß-Lothringen ¬
  (Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen  S.  563),  mit  der  Maßgabe*)  zur
Anwendung,  daß  die  Eintragungen  in  das  Genossenschaftsregister  kostenfrei
erfolgen,  der  Handelsgerichts-Sekretair  dagegen  für  die  Benachrichtigung  der
Betheiligten  von  einer  Eintragung  in  jenes  Register  30  Centimes  Schreibgebühren ¬
  für  jede  auch  nur  angefangene  Rolle  erhält.
Berlin  den  28.  September  1872.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.
*)  Da  dies  Beispiel  der  Reichsregierung  in  fiskalischen  Angelegenheiten  den
Regierungen  der  einzelnen  Staaten  leicht  als  nachahmenswerthes  Muster  erscheinen ¬
  könnte,  soll  hier  aus  der  angezogenen  Verordnung  vom  12.  Juli  1872
der  §  2,  soweit  er  bei  Genossenschaften  Anwendung  finden  könnte,  mitgetheilt
werden:
„Der  Handelsgerichts-Sekretair  erhält  folgende  Gebühren:
            
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