Gewerbe=Ordnung § 100.
266
selben Gewerbes eine Aufnahmeprüfung bestanden hat, kann
eine solche nicht nochmals verlangt werden.
Gewerbetreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen Anforderungen ¬
entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung nicht versagt
werden.
Von der Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Bedingungen
kann zu Gunsten Einzelner nicht abgesehen werden.
Vom Eintritt in eine Innung sind Diejenigen ausgeschlossen,
welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder
welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen ¬
beschränkt sind.
Der Austritt aus der Innung ist, wenn das Innungsstatut
eine vorherige Anzeige darüber nicht verlangt, jeder Zeit gestattet. Eine
Anzeige über den Austritt kann frühestens sechs Monate vor dem
letzteren verlangt werden.
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen ¬
und, soweit nicht statutarisch abweichende Bestimmungen getroffen ¬
sind, an die von der Innung errichteten Nebenkassen; sie bleiben
zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage
ihres Austritts bereits erfolgt war. Besondere Verbindlichkeiten, welche
sie der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch den Austritt
nicht berührt.
Die Rechte der Innungsmitglieder, mit Ausnahme des Stimmrechts
und der Ehrenrechte, können von deren Wittwen, welche den Gewerbebetrieb ¬
fortsetzen, so lange ausgeübt werden, als sie die entsprechenden
Verpflichtungen erfüllen. Die näheren Bestimmungen sind durch das
Statut zu treffen.
scheidens bereits umgelegt waren. Es wird dadurch verhindert, daß Mitglieder lediglich ¬
zu dem Zwecke austreten, um sich einer bevorstehenden, vielleicht besonders hohen
Beitragsleistung zu entziehen.
(Motive.)
2. Für die Frage, ob der Anspruch eines Gewerbetreibenden, ohne Ablegung
einer Prüfung in eine neue Innung aufgenommen zu werden, begründet sei, ist
nicht die Rechtslage der Innungsverfassung in dem Zeitpunkt der Anbringung des
Aufnahmegesuches, sondern der zur Zeit der Entscheidung bestehende Rechtszustand
entscheidend.
Der Erwerb der Mitgliedschaft der Innung vollzieht sich nicht durch
einseitige Schritte des Bewerbers (Eintrittserklärung, Anmeldung), sondern erst durch
eine zustimmende Willenserklärung der Innung oder ihrer berufenen Organe. Die
Aeußerung kann entweder freiwillig oder, wenn sie ohne gesetzlichen Grund verweigert
ist, auf Anrufen des Betheiligten durch die Gemeindeaufsichtsbehörde und schließlich
durch die definitive Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts erfolgen.
Erk. d. O.V.G. v. 8. Janar 1885. XI. S. 332.