Volltext : Marcinowski, Friedrich: ¬Die deutsche Gewerbe-Ordnung für die Praxis in der Preußischen Monarchie

Gewerbe=Ordnung  §  100.
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selben  Gewerbes  eine  Aufnahmeprüfung  bestanden  hat,  kann
eine  solche  nicht  nochmals  verlangt  werden.
Gewerbetreibenden,  welche  den  gesetzlichen  und  statutarischen  Anforderungen ¬
  entsprechen,  darf  die  Aufnahme  in  die  Innung  nicht  versagt
werden.
Von  der  Erfüllung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Bedingungen
kann  zu  Gunsten  Einzelner  nicht  abgesehen  werden.
Vom  Eintritt  in  eine  Innung  sind  Diejenigen  ausgeschlossen,
welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  oder
welche  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen ¬
  beschränkt  sind.
Der  Austritt  aus  der  Innung  ist,  wenn  das  Innungsstatut
eine  vorherige  Anzeige  darüber  nicht  verlangt,  jeder  Zeit  gestattet.  Eine
Anzeige  über  den  Austritt  kann  frühestens  sechs  Monate  vor  dem
letzteren  verlangt  werden.
Ausscheidende  Mitglieder  verlieren  alle  Ansprüche  an  das  Innungsvermögen ¬
  und,  soweit  nicht  statutarisch  abweichende  Bestimmungen  getroffen ¬
  sind,  an  die  von  der  Innung  errichteten  Nebenkassen;  sie  bleiben
zur  Zahlung  derjenigen  Beiträge  verpflichtet,  deren  Umlegung  am  Tage
ihres  Austritts  bereits  erfolgt  war.  Besondere  Verbindlichkeiten,  welche
sie  der  Innung  gegenüber  eingegangen  sind,  werden  durch  den  Austritt
nicht  berührt.
Die  Rechte  der  Innungsmitglieder,  mit  Ausnahme  des  Stimmrechts
und  der  Ehrenrechte,  können  von  deren  Wittwen,  welche  den  Gewerbebetrieb ¬
  fortsetzen,  so  lange  ausgeübt  werden,  als  sie  die  entsprechenden
Verpflichtungen  erfüllen.  Die  näheren  Bestimmungen  sind  durch  das
Statut  zu  treffen.
scheidens  bereits  umgelegt  waren.  Es  wird  dadurch  verhindert,  daß  Mitglieder  lediglich ¬
  zu  dem  Zwecke  austreten,  um  sich  einer  bevorstehenden,  vielleicht  besonders  hohen
Beitragsleistung  zu  entziehen.
(Motive.)
2.  Für  die  Frage,  ob  der  Anspruch  eines  Gewerbetreibenden,  ohne  Ablegung
einer  Prüfung  in  eine  neue  Innung  aufgenommen  zu  werden,  begründet  sei,  ist
nicht  die  Rechtslage  der  Innungsverfassung  in  dem  Zeitpunkt  der  Anbringung  des
Aufnahmegesuches,  sondern  der  zur  Zeit  der  Entscheidung  bestehende  Rechtszustand
entscheidend.
Der  Erwerb  der  Mitgliedschaft  der  Innung  vollzieht  sich  nicht  durch
einseitige  Schritte  des  Bewerbers  (Eintrittserklärung,  Anmeldung),  sondern  erst  durch
eine  zustimmende  Willenserklärung  der  Innung  oder  ihrer  berufenen  Organe.  Die
Aeußerung  kann  entweder  freiwillig  oder,  wenn  sie  ohne  gesetzlichen  Grund  verweigert
ist,  auf  Anrufen  des  Betheiligten  durch  die  Gemeindeaufsichtsbehörde  und  schließlich
durch  die  definitive  Entscheidung  des  zuständigen  Verwaltungsgerichts  erfolgen.
Erk.  d.  O.V.G.  v.  8.  Janar  1885.  XI.  S.  332.
            
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