83
Wenn der Werth des Particular=Geschäftes ¬
bei einer richterlichen Amtöhandlung
beträgt
.
....
2000 fl.
4000 fl.
1000 fl.
1000 fl.
bis
und
bis
bis auf
Anmerkungen
4000
darüber
2000 fl.
1 fl.
So sind die Taxen nach
folgenden Classen
abzunehmen
II.
III.
IV
1
kr.
kr.
kr.
kr.
fl.
01
.. ..
1
—
Und wird in die Zahl der Tage auch
die auf die etwa einschreitende Reise
verwendete Zeit eingerechnet. Wo
übrigens den Gerichtsabgeordgeten
die — ihrem Charakter — anständige ¬
Kost und Fuhr unentgeldlich
1
30
von der Partei zu verschaffen ist.
Doch findet nebige Taxe auch dann
Statt, wenn mehrere Abgeorhnete
des Richters eingeschritten wären,
5:
laut Hofdecret vom 27. Jänner
1783 §. g.
33
Doch soll für die Verfassung des Protocolls
bei mündlichen Nothdurftshandlungen ¬
§. 28 nichts gefordert
werden; sowie nach Hofdecret vom
*
30
27. Jänner 1783 §.1 für Intimations=Decrete
der Appellations- und
Revisionsurtheile keine besondere
Taxe zu fordern sei.
12
12
45