Volltext : Czihak, Wenzel: Anleitung zur gleichförmigen Anlage und Führung der Grundbücher, dann zur Abnahme und Verrechnung der Taxen überhaupt, endlich zur Grundbuchsbesitzung

83
Wenn  der  Werth  des  Particular=Geschäftes ¬
  bei  einer  richterlichen  Amtöhandlung
beträgt
.
....
2000  fl.
4000  fl.
1000  fl.
1000  fl.
bis
und
bis
bis  auf
Anmerkungen
4000
darüber
2000  fl.
1  fl.
So  sind  die  Taxen  nach
folgenden  Classen
abzunehmen
II.
III.
IV
1
kr.
kr.
kr.
kr.
fl.
01
..  ..
1
—
Und  wird  in  die  Zahl  der  Tage  auch
die  auf  die  etwa  einschreitende  Reise
verwendete  Zeit  eingerechnet.  Wo
übrigens  den  Gerichtsabgeordgeten
die  —  ihrem  Charakter  —  anständige ¬
  Kost  und  Fuhr  unentgeldlich
1
30
von  der  Partei  zu  verschaffen  ist.
Doch  findet  nebige  Taxe  auch  dann
Statt,  wenn  mehrere  Abgeorhnete
des  Richters  eingeschritten  wären,
5:
laut  Hofdecret  vom  27.  Jänner
1783  §.  g.
33
Doch  soll  für  die  Verfassung  des  Protocolls
  bei  mündlichen  Nothdurftshandlungen ¬
  §.  28  nichts  gefordert
werden;  sowie  nach  Hofdecret  vom
*
30
27.  Jänner  1783  §.1  für  Intimations=Decrete
  der  Appellations-  und
Revisionsurtheile  keine  besondere
Taxe  zu  fordern  sei.
12

12

45
            
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