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brauchen zu können, dann ist der Gebrauch meines Rechtes als ein
Eingriff in die Rechtssphäre des andern anzusehen; denn ich gebrauche
in diesem Falle nicht unmittelbar mein Recht, sondern das des Andern
zum Vortheile des Meinigen, was in der Regel widerrechtlich ist. So
z. B. wenn ich das Wasser von meinem auf des Nachbars Boden leite,
so handle ich in der Regel widerrechtlich, wenn nicht der Nachbar durch
eine Servitut verbunden ist, sich dieses gefallen zu lassen; denn der
Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbars ist mir dann ein Mittel,
um mein Recht, das Wasser von meinem Boden abzuleiten, zu gebrauchen. ¬
Aehnliche Fälle kommen in den §§. 475 und 476 vor; alle dort
angeführten Handlungen sind Rechtsverletzungen, wenn sie nicht Servituten ¬
sind, z. B. die Führung des Rauches durch den Schornstein des
Nachbars, die Leitung der Dachtraufe auf fremden Grund u. s. w. Ist
hingegen der einem Andern durch den Gebrauch meines Rechtes erwachsende ¬
Schade nicht ein Mittel zum Gebrauche meines Rechtes, sondern
bloß eine Folge desselben, dann ist dieser Rechtsgebrauch nicht rechtswidrig, ¬
der Andere muß sich diesen Nachtheil gefallen lassen, ohne einen
Ersatz dafür ansprechen zu können. Wenn ich z. B. mein Haus erhöhe,
und dadurch dem Nachbar seine Aussicht benehme, so ist dieser Nachtheil ¬
des Nachbars eine Folge der Erhöhung meines Hauses, aber
nicht ein Mittel dazu, mithin könnte die Erhöhung meines Hauses nicht
als rechtswidrig betrachtet werden. Eben so wäre es zu beurtheilen,
wenn ich auf meinem Grund und Boden Bäume pflanze, wodurch die
Wohnung des Nachbars an Licht verliert, oder wenn ich einen Brunnen ¬
grabe, und dadurch das Wasser in dem Brunnen des Nachbars
vermindere, oder wenn ich das Regenwasser auf meinem Grundstücke
auffange, und dadurch die Bewässerung der nachbarlichen Grundstücke
verhindere. Im Jahre 1838 wurde erzählt, daß ein Luftballon an eine
Mauer angestoßen habe, wodurch veranlaßt wurde, daß ein Ziegel herabfiel ¬
und einen Menschen tödtete.
b) Oft aber werden auch dem Gebrauche unserer Rechte durch
eigene Gesetze Schranken gesetzt, welche zur Erhaltung und Beförderung
des allgemeinen Wohles gegeben sind. Solche Gesetze sind z. B. jene,
welche den Privaten den Tabackbau verbiethen, das Fällen des Holzes
in den Waldungen bis zu einer gewissen Gränze beschränken, den Gebrauch ¬
des Stämpelpapieres in gewissen Angelegenheiten befehlen. Hierher ¬
gehören auch die polizeilichen Anordnungen zur Sicherheit des Eigenthums, ¬
z. B. die Feuerordnung, die Anweisung, wie gebaut werden
soll, Gesetze für Kaufleute, die mit Schießpulver handeln u. s. w.
Uiberhaupt bleibt wohl im positiven Rechte in Beziehung auf die
Frage, welche wir behandeln, kaum ein anderer Ausweg übrig, als zu
sagen, daß aus dem Begriffe und dem Umfange der durch die politischen