Volltext : Zabaglia, Niccola: Castelli, e ponti

98
brauchen  zu  können,  dann  ist  der  Gebrauch  meines  Rechtes  als  ein
Eingriff  in  die  Rechtssphäre  des  andern  anzusehen;  denn  ich  gebrauche
in  diesem  Falle  nicht  unmittelbar  mein  Recht,  sondern  das  des  Andern
zum  Vortheile  des  Meinigen,  was  in  der  Regel  widerrechtlich  ist.  So
z.  B.  wenn  ich  das  Wasser  von  meinem  auf  des  Nachbars  Boden  leite,
so  handle  ich  in  der  Regel  widerrechtlich,  wenn  nicht  der  Nachbar  durch
eine  Servitut  verbunden  ist,  sich  dieses  gefallen  zu  lassen;  denn  der
Eingriff  in  die  Rechtssphäre  des  Nachbars  ist  mir  dann  ein  Mittel,
um  mein  Recht,  das  Wasser  von  meinem  Boden  abzuleiten,  zu  gebrauchen. ¬
  Aehnliche  Fälle  kommen  in  den  §§.  475  und  476  vor;  alle  dort
angeführten  Handlungen  sind  Rechtsverletzungen,  wenn  sie  nicht  Servituten ¬
  sind,  z.  B.  die  Führung  des  Rauches  durch  den  Schornstein  des
Nachbars,  die  Leitung  der  Dachtraufe  auf  fremden  Grund  u.  s.  w.  Ist
hingegen  der  einem  Andern  durch  den  Gebrauch  meines  Rechtes  erwachsende ¬
  Schade  nicht  ein  Mittel  zum  Gebrauche  meines  Rechtes,  sondern
bloß  eine  Folge  desselben,  dann  ist  dieser  Rechtsgebrauch  nicht  rechtswidrig, ¬
  der  Andere  muß  sich  diesen  Nachtheil  gefallen  lassen,  ohne  einen
Ersatz  dafür  ansprechen  zu  können.  Wenn  ich  z.  B.  mein  Haus  erhöhe,
und  dadurch  dem  Nachbar  seine  Aussicht  benehme,  so  ist  dieser  Nachtheil ¬
  des  Nachbars  eine  Folge  der  Erhöhung  meines  Hauses,  aber
nicht  ein  Mittel  dazu,  mithin  könnte  die  Erhöhung  meines  Hauses  nicht
als  rechtswidrig  betrachtet  werden.  Eben  so  wäre  es  zu  beurtheilen,
wenn  ich  auf  meinem  Grund  und  Boden  Bäume  pflanze,  wodurch  die
Wohnung  des  Nachbars  an  Licht  verliert,  oder  wenn  ich  einen  Brunnen ¬
  grabe,  und  dadurch  das  Wasser  in  dem  Brunnen  des  Nachbars
vermindere,  oder  wenn  ich  das  Regenwasser  auf  meinem  Grundstücke
auffange,  und  dadurch  die  Bewässerung  der  nachbarlichen  Grundstücke
verhindere.  Im  Jahre  1838  wurde  erzählt,  daß  ein  Luftballon  an  eine
Mauer  angestoßen  habe,  wodurch  veranlaßt  wurde,  daß  ein  Ziegel  herabfiel ¬
  und  einen  Menschen  tödtete.
b)  Oft  aber  werden  auch  dem  Gebrauche  unserer  Rechte  durch
eigene  Gesetze  Schranken  gesetzt,  welche  zur  Erhaltung  und  Beförderung
des  allgemeinen  Wohles  gegeben  sind.  Solche  Gesetze  sind  z.  B.  jene,
welche  den  Privaten  den  Tabackbau  verbiethen,  das  Fällen  des  Holzes
in  den  Waldungen  bis  zu  einer  gewissen  Gränze  beschränken,  den  Gebrauch ¬
  des  Stämpelpapieres  in  gewissen  Angelegenheiten  befehlen.  Hierher ¬
  gehören  auch  die  polizeilichen  Anordnungen  zur  Sicherheit  des  Eigenthums, ¬
  z.  B.  die  Feuerordnung,  die  Anweisung,  wie  gebaut  werden
soll,  Gesetze  für  Kaufleute,  die  mit  Schießpulver  handeln  u.  s.  w.
Uiberhaupt  bleibt  wohl  im  positiven  Rechte  in  Beziehung  auf  die
Frage,  welche  wir  behandeln,  kaum  ein  anderer  Ausweg  übrig,  als  zu
sagen,  daß  aus  dem  Begriffe  und  dem  Umfange  der  durch  die  politischen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer