Full text : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 94 = N.F. Bd. 87 (1899))

1. Abtblg.

213

derselben an dem ihnen zugehörigen Vermögen handelt, ist eS aber
verfehlt, wenn der Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung
des Reichsgerichts (Bd. 6 S. 393) aus der Nichtanwendbarkeit
des Art. 217 des B. G.-B. bezüglich der ehemännlichen Genehmi-
gung zu der Erklärung vom 9. Juli 1894 die Bestimmungen
des Allgemeinen Preuß. Landrechts zur Anwendung gebracht
wissen will. Dieses Urtheil behandelt nämlich die Frage, ob
hinsichtlich der Verpflichtuugsfähigkeit einer Ehefrau, welche im
Gebiete des rheinischen Rechts ohne Ehevertrag geheirathet,
später ihren Wohnsitz im Gebiete des gemeinen Rechts
genommen und hier ohne Genehmigung des Ehemannes
Schulden durch Börsengeschäfte gemacht hat, die Bestimmungen
des Art. 217 des rheinischen B. G.-B. oder die des gemeinen
Rechts zur Anwendung kommen, und hat diese Frage in letzterem
Sinne entschieden, weil nur die Handlungsfähigkeit der Ehe-
frau in Frage kam und diese sich regelmäßig nach dem Gesetze
des Wohnsitzes richte. Es hat sodann aber weiter ausdrücklich
ausgesprochen, daß, soweit die Handlungsfähigkeit durch das
Güterrecht modifizirt werde, ungeachtet eines Domizilwechsels
dasjenige Statut zur Anwendung komme, nach welchem das
güterrechtliche Verhältniß sich ursprünglich gestaltet hat.
Letztere Voraussetzung trifft hier zu und bedarf es daher,
soweit es sich um die Nothwendigkeit der ehemännlichen Ge-
nehmigung und die Folgen deren Mangels handelt, eines
weiteren Eingehens auf die Ausführungen und Beweiserbieten
der Parteien darüber nicht, ob die Voraussetzungen für die
von ihnen angezogenen Bestimmungen des Allgem. Preuß.
Landrechts überhaupt hier gegeben sind.
Dagegen ist letzteres Recht wohl maßgebend für die nun
weiter zu erörternde Frage, ob der Ehemann W. die nach
vorstehenden Ausführungen erforderliche Genehmigung zu dem
Abkommen vom 9. Juli 1894 in rechtsverbindlicher Weise
ertheilt hat.
In dieser Beziehung ist, was die Form der Ertheilung
der Genehmigung anlaugt, davon auszugehen, daß letztere
nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend sowie auch
allgemein ertheilt werden kann, daß die nachträgliche Genehmigung
der vorgängigen oder gleichzeitigen Zustimmung gleichsteht und
die Genehmigung auch in einem wissentlichen Geschehenlaffen

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer