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3) Weim. Eis. Gesetz v. 10. Februar 1840, §. 2. Altenb. Vorm.
O. §. 16. Hypothek auf inländische Grundstücke fordert N. Beif.
z. Goth. L. O. Th. 1. S. 23. Brandgut ist dabei nur mit der
in der inländischen Versicherungsanstalt versicherten Summe in Anschlag ¬
zu bringen. Weim. ang. Gesetz §. 3. Haften Vorhypotheken
auf dem zu bestellenden Unterpfande, so darf das neue Darlehn mit
den ihm vorgehenden bereits hypothekarisch versicherten Capitalsummen
zusammen nicht über den halben Werth der verpfändeten Sache hinausgehen. ¬
Ebend. §. 4. An die Landschafts- oder Kammercasse,
inländische Ortsgemeinden und bestätigte Sparcassen darf die Ausleihung ¬
ohne Hypothek geschehen. Ebend. §. 5.
4) Weim. Eis. Gesetz vom 10. Februar 1840, §. 5., wodurch der
Depositalordnung vom 14. Mai 1821, §. 5. insofern derogirt ist, als
die nach dem ersteren Gesetze zulässige Ausleihung an die Landschaftscasse ¬
und Kammercasse gegen vier vom Hundert der im letzteren Gesetze =
geordneten Einsendung an die landschaftliche Kreiscasse gegen
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zwei vom Hundert vorzuziehen ist, und es nach dem ersteren Gesetz
§. 5. verglichen mit dem Gesetz vom 25. März 1829, §. 3. und dem
Gesetz vom 26. März 1829, §. 1. scheint, als seien diese öffentlichen
Cassen zur Annahme der Mündelgelder und gerichtlich deponirten
Gelder zu vier vom Hundert verpflichtet. Die Mein. Gesetzgebung
will die binnen 3 Monaten nicht unterzubringenden Mündelgelder
bei der Schuldentilgungscasse angelegt wissen, welche zwei vom Hundert ¬
jährlich Zinsen zahlt. Gesetz v. 29. April 1831, Art. 10-12.
Die Altenb. Devositalordnung vom 18. December 1840, §. 14.
schreibt Einleihung an die Landesbank oder bei Beträgen unter 25
Thaler bei inländischen Sparcassen vor. Die Gesetzgebung will überhaupt ¬
gerichtlich deponirte Gelder zinsbar ausgeliehen, oder in Ermangelung ¬
einer Gelegenheit bei öffentlichen Cassen angelegt wissen.
Weim. Eis. Ges. v. 14. Mai 1821, §. 5., v. 26. März 1829, §. 1.
Mein. Gesetz vom 29. März 1833, Art. 15. Cob. Verordnung
vom 25. Februar 1813. Nach diesen Gesetzen liegt dem Gericht die
Anlegung deponirter Gelder bei eigener Haftpflicht ob.
5) Weim. Eis. Instruction §. 14.
6) Altenb. Vorm. O. §. 28.
7) K. S. Vorm. O. Cap. 15. §. 9. 10. Weim. Eis. Instruction
§. 15. Eis. Vorm. O. §. 12. Goth. L. O. P. III. No. 2. §. 19.
N. Beif. z. Goth. L. O. Th. 1. S. 23 f. Altenb. L. O. P. III.
No. 13. S. 612. Altenb. Vorm. O. §. 17. Eigenthümlich ist die
Bestimmung der K. S. Vorm. O. Cap. 15. §. 10., daß der Vormund ¬
als Darlehnsschuldner des Unmündigen Zins von Zins entrichten ¬
soll, wenn er die Zinsen nicht richtig abführt.
8) K. S. Vorm. O. Cap. 15. §. 8. Weim. Eis. Instruction §. 14.
a. E. Altenb. L. O. P.III. No. 13. S. 611. Altenb. Vorm. O.
§. 19. Die Bestimmung der Altenb. L. O. P. III. No. 13. S. 614,