Volltext : Lehrbuch des particulären Privatrechts der zu den O.A. Gerichten zu Jena und Zerbst vereinten Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen, Fürstlich Reußischen, Fürstlich Schwarzenburgischen und Herzoglich Anhaltischen Länder ([1])

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3)  Weim.  Eis.  Gesetz  v.  10.  Februar  1840,  §.  2.  Altenb.  Vorm.
O.  §.  16.  Hypothek  auf  inländische  Grundstücke  fordert  N.  Beif.
z.  Goth.  L.  O.  Th.  1.  S.  23.  Brandgut  ist  dabei  nur  mit  der
in  der  inländischen  Versicherungsanstalt  versicherten  Summe  in  Anschlag ¬
  zu  bringen.  Weim.  ang.  Gesetz  §.  3.  Haften  Vorhypotheken
auf  dem  zu  bestellenden  Unterpfande,  so  darf  das  neue  Darlehn  mit
den  ihm  vorgehenden  bereits  hypothekarisch  versicherten  Capitalsummen
zusammen  nicht  über  den  halben  Werth  der  verpfändeten  Sache  hinausgehen. ¬
  Ebend.  §.  4.  An  die  Landschafts-  oder  Kammercasse,
inländische  Ortsgemeinden  und  bestätigte  Sparcassen  darf  die  Ausleihung ¬
  ohne  Hypothek  geschehen.  Ebend.  §.  5.
4)  Weim.  Eis.  Gesetz  vom  10.  Februar  1840,  §.  5.,  wodurch  der
Depositalordnung  vom  14.  Mai  1821,  §.  5.  insofern  derogirt  ist,  als
die  nach  dem  ersteren  Gesetze  zulässige  Ausleihung  an  die  Landschaftscasse ¬
  und  Kammercasse  gegen  vier  vom  Hundert  der  im  letzteren  Gesetze =
  geordneten  Einsendung  an  die  landschaftliche  Kreiscasse  gegen
r
zwei  vom  Hundert  vorzuziehen  ist,  und  es  nach  dem  ersteren  Gesetz
§.  5.  verglichen  mit  dem  Gesetz  vom  25.  März  1829,  §.  3.  und  dem
Gesetz  vom  26.  März  1829,  §.  1.  scheint,  als  seien  diese  öffentlichen
Cassen  zur  Annahme  der  Mündelgelder  und  gerichtlich  deponirten
Gelder  zu  vier  vom  Hundert  verpflichtet.  Die  Mein.  Gesetzgebung
will  die  binnen  3  Monaten  nicht  unterzubringenden  Mündelgelder
bei  der  Schuldentilgungscasse  angelegt  wissen,  welche  zwei  vom  Hundert ¬
  jährlich  Zinsen  zahlt.  Gesetz  v.  29.  April  1831,  Art.  10-12.
Die  Altenb.  Devositalordnung  vom  18.  December  1840,  §.  14.
schreibt  Einleihung  an  die  Landesbank  oder  bei  Beträgen  unter  25
Thaler  bei  inländischen  Sparcassen  vor.  Die  Gesetzgebung  will  überhaupt ¬
  gerichtlich  deponirte  Gelder  zinsbar  ausgeliehen,  oder  in  Ermangelung ¬
  einer  Gelegenheit  bei  öffentlichen  Cassen  angelegt  wissen.
Weim.  Eis.  Ges.  v.  14.  Mai  1821,  §.  5.,  v.  26.  März  1829,  §.  1.
Mein.  Gesetz  vom  29.  März  1833,  Art.  15.  Cob.  Verordnung
vom  25.  Februar  1813.  Nach  diesen  Gesetzen  liegt  dem  Gericht  die
Anlegung  deponirter  Gelder  bei  eigener  Haftpflicht  ob.
5)  Weim.  Eis.  Instruction  §.  14.
6)  Altenb.  Vorm.  O.  §.  28.
7)  K.  S.  Vorm.  O.  Cap.  15.  §.  9.  10.  Weim.  Eis.  Instruction
§.  15.  Eis.  Vorm.  O.  §.  12.  Goth.  L.  O.  P.  III.  No.  2.  §.  19.
N.  Beif.  z.  Goth.  L.  O.  Th.  1.  S.  23  f.  Altenb.  L.  O.  P.  III.
No.  13.  S.  612.  Altenb.  Vorm.  O.  §.  17.  Eigenthümlich  ist  die
Bestimmung  der  K.  S.  Vorm.  O.  Cap.  15.  §.  10.,  daß  der  Vormund ¬
  als  Darlehnsschuldner  des  Unmündigen  Zins  von  Zins  entrichten ¬
  soll,  wenn  er  die  Zinsen  nicht  richtig  abführt.
8)  K.  S.  Vorm.  O.  Cap.  15.  §.  8.  Weim.  Eis.  Instruction  §.  14.
a.  E.  Altenb.  L.  O.  P.III.  No.  13.  S.  611.  Altenb.  Vorm.  O.
§.  19.  Die  Bestimmung  der  Altenb.  L.  O.  P.  III.  No.  13.  S.  614,
            
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