Volltext : Bertram, Philipp: ¬Das nassauische Familien- und Vormundschaftsrecht

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heirathung  eines  überlebenden  Ehegatten  werden  also  die  Kostensätze ¬
  (§.  483,  Abs.  1  oben)  von  der  den  Nachlaß  des  verstorbenen ¬
  Ehegatten  bildenden  Activmasse  und  die  Kostensätze
§§.  16  und  24  Nr.  1  und  4  des  Tarifs  von  dem  Vermögen  der
beiden  in  die  anderweite  Ehe  tretenden  Personen,  wie  sich  solches
nach  Abzug  der  darauf  haftenden  Schulden  gestaltet,  berechnet.
Ist  das  Geschäft,  an  welchem  ein  nicht  als  Erbe  concurrirender
Interessent  Theil  nimmt,  ein  zweiseitiges,  z.  B.  wenn  ein
Stiefvater  bei  der  Auseinandersetzung  mit  seinen  Stiefkindern  in
Bezug  auf  die  Errungenschaft  die  zu  der  letzteren  gehörigen  Vermögensobjecte ¬
  käuflich  übernimmt,  so  sind  die  nach  §§.  16  ff  des
Tarifs  zu  berechnenden  Kosten  von  demselben  nur  zur  Hälfte  zu
erheben,  wohingegen  die  andere  Hälfte,  welche  nach  §.  10  Nr.  4
des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1851  den  mit  ihm  paktirenden  Erben
zur  Last  fallen  würde,  außer  Ansatz  bleibt,  und  durch  die  von  den
letzteren  zu  tragenden  Nachlaßregulirungskosten  abgegolten  wird.
Die  hiernach  eintretenden  Unterscheidungen  in  der  Kostenberechnung ¬
  sind  indeß  lediglich  im  Interesse  der  Zahlungspflichtigen
gestattet;  dieselben  dürfen  daher  nicht  zu  einer  Steigerung  der
Kosten  führen.  Sollten  also  die  von  der  gesammten  aufgezeichneten
Activmasse  nach  §.  483,  Abs.  1  oben  berechneten  Kosten  weniger
betragen,  als  diejenigen,  welche  sich,  einschließlich  der  Stempel,  bei
einer  Berechnung  nach  den  oben  angedeuteten  Unterscheidungen  ergeben, ¬
  so  kommt  nur  jener  geringere  Betrag  zur  Hebung.
Für  die  Protocollirung  von  Vermögensübergaben,  welche  von
Eltern  an  ihre  Descendenten  geschehen,  werden  die  Kosten  nach  den
Bestimmungen  unter  Nr.  II.  im  zweiten  Abschnitte  des  Tarifs
berechnet.  Justizmin.=Verf.  vom  1.  August  1870,  Abs.  86.
Wenn  bei  einer  Nachlaßregulirung  oder  einer  Vermögensaufzeichnung ¬
  Personen  concurriren,  welche  unter  Pflegschaft  oder  Vormundschaft ¬
  stehen,  so  kommen  bei  Erhebung  der  Kosten  für  diese
Geschäfte  die  Vorschriften  der  §§.  468—478  oben,  namentlich  der
3§.  474  bis  476  in  Betracht.  Es  ergibt  sich  daraus,  inwieweit
die  Bevormundeten  danach  Befreiungen,  vorbehältlich  der  sie
treffenden  Vormundschaftsgebühren  genießen,  und  inwieweit  nicht.
Justizmin.-Verf.  vom  1.  August  1870,  Abs.  87  und  Gesetz
vom  21.  Juli  1875,  Art.  1.
            
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