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heirathung eines überlebenden Ehegatten werden also die Kostensätze ¬
(§. 483, Abs. 1 oben) von der den Nachlaß des verstorbenen ¬
Ehegatten bildenden Activmasse und die Kostensätze
§§. 16 und 24 Nr. 1 und 4 des Tarifs von dem Vermögen der
beiden in die anderweite Ehe tretenden Personen, wie sich solches
nach Abzug der darauf haftenden Schulden gestaltet, berechnet.
Ist das Geschäft, an welchem ein nicht als Erbe concurrirender
Interessent Theil nimmt, ein zweiseitiges, z. B. wenn ein
Stiefvater bei der Auseinandersetzung mit seinen Stiefkindern in
Bezug auf die Errungenschaft die zu der letzteren gehörigen Vermögensobjecte ¬
käuflich übernimmt, so sind die nach §§. 16 ff des
Tarifs zu berechnenden Kosten von demselben nur zur Hälfte zu
erheben, wohingegen die andere Hälfte, welche nach §. 10 Nr. 4
des Gesetzes vom 10. Mai 1851 den mit ihm paktirenden Erben
zur Last fallen würde, außer Ansatz bleibt, und durch die von den
letzteren zu tragenden Nachlaßregulirungskosten abgegolten wird.
Die hiernach eintretenden Unterscheidungen in der Kostenberechnung ¬
sind indeß lediglich im Interesse der Zahlungspflichtigen
gestattet; dieselben dürfen daher nicht zu einer Steigerung der
Kosten führen. Sollten also die von der gesammten aufgezeichneten
Activmasse nach §. 483, Abs. 1 oben berechneten Kosten weniger
betragen, als diejenigen, welche sich, einschließlich der Stempel, bei
einer Berechnung nach den oben angedeuteten Unterscheidungen ergeben, ¬
so kommt nur jener geringere Betrag zur Hebung.
Für die Protocollirung von Vermögensübergaben, welche von
Eltern an ihre Descendenten geschehen, werden die Kosten nach den
Bestimmungen unter Nr. II. im zweiten Abschnitte des Tarifs
berechnet. Justizmin.=Verf. vom 1. August 1870, Abs. 86.
Wenn bei einer Nachlaßregulirung oder einer Vermögensaufzeichnung ¬
Personen concurriren, welche unter Pflegschaft oder Vormundschaft ¬
stehen, so kommen bei Erhebung der Kosten für diese
Geschäfte die Vorschriften der §§. 468—478 oben, namentlich der
3§. 474 bis 476 in Betracht. Es ergibt sich daraus, inwieweit
die Bevormundeten danach Befreiungen, vorbehältlich der sie
treffenden Vormundschaftsgebühren genießen, und inwieweit nicht.
Justizmin.-Verf. vom 1. August 1870, Abs. 87 und Gesetz
vom 21. Juli 1875, Art. 1.