181
entgegen. Nach der Observanz wird die Requisition
an jenen gerichtet, welcher die grösste Zahl der Unterthanen -
an einem Orte hat, in welcher ipso facto
die Minorität enthalten ist; darauf gründet sich
7) Die Observanz und die Procedur des Herrn
Erzherzogs Karl, dass er die Requisition nur an die
fürstlichen Lande richtete, und ihnen ausdrücklich
oder stillschweigend die Beiziehung aller andern geographisch ¬
inclavirten Unterthanen, in specie der
reichsritterschaftlichen, überliess.
8) Nur wird, damit sich jeder Betheiligte von
der eingehaltenen Proportion überzeuge, vorher der
Herr oder der (Beamte solcher auswärtigen Unterthanen -
eingeladen, dem Entwurfe des Ausschlags beizuwohnen. -
9) Wo aber der Herr oder der Beamte nicht anwesend -
ist, da bleibt nichts übrig, als die auswärtigen -
Dorfsmeister zum Ausschlage beizuziehen, weil
doch bey der Repartition mehr das Interesse der Unterthanen -
als der Reichsritter im Spiele ist, da nur
die Unterthanen Fuhren leisten.
10) In solchen Fällen sodern, dass die anliegenden -
fürstlichen Aemter sich an den Wolinort jedes ritte -
schaftlichen Beamten wenden sollen, hiesse wirklich
seine Prätensionen aufs höchste übertreiben, da man
a) solche ritterschaftliche Beamte öfters gar nicht zu
finden weis, oder b) diele oft viele Melien von der