Metadaten : Selecta iuris publici novissima (Th. 35 (1757))

Das  X.  Capitel.  §.  29.
258
als  (a)  hieoben  angezogene  Bayerische  Scribenten -
  von  dessen  Heimfälligkeit  an  die  Herzone  zu
Bayern  nicht  ein  Wort  vermeldet:  (b)  Von
einem  hierüber  ertheilt=Herzoglich=Bayerischen
Lehen=Documento  nichts  bekannt  ist:  (c)  Juxta
dicta  die  Grafen  sowohl,  als  die  Herzoge  in
alteren  Zeiten  blosse  Kayserliche  und  Köͤnigliche
Bediente  gewesen,  und  diese,  wie  jene,  von
Kayseren  und  Königen  willkürlich  gesetzet  worden:
(d)  Gebhardus,  der  letztere  Graf  von  Hirschberg -
  das  Jus  de  non  evocando  nicht  bey  denen
Herzogen  zu  Bayern,  sondern  bey  dem  Kayser
Alberto,  und  zwar  auf  dem  zu  Nuͤrnberg  gehaltenen -
  Reichs=Tag  An.  1304.  nachgesucht,  und
erhalten
Geschicht=  und  Acten=mässiger  Unterricht
von  dem  Kayserl.  Land=Gericht  Hirschberg.
§.  2.  &  int.  Diplom.  lit.  A.
(e)  Die  Herzoge  zu  Bayern,  wann  das
Land=Gericht  Hirschberg  ein  niederes,  oder
Lands=Herrliches,  und  kein  höheres,  oder  Kayserliches -
  Land=Gericht  gewesen  wäre,  sicherlich
dem  Gebhardo,  Grafen  von  Hirschberg,  nicht
nachgesehen  haben  wurden,  solches  durch  das
impetrirte  Jus  de  non  evocando,  zu  ihrem  offenbaren -
  Præjudiz,  in  ein  Kayserliches=Land=Gericht -
  gleichsam  transformiren,  und  umgiessen  zu
lassen,  immassen  der  Author  gedachten  Unterrichts -
  in  erst  angezohenen  Paragrapho  der  auserordentlichen -
  Meinung  seyn  will:  daß  erst  per  impetratum -
  Jus  de  non  evocando  der  Grund  zu
der  Eigenschafft  eines  Kayserlichen  gefreyten  Land¬Gericht -

Max-Planck-Institut  für
DF
europäische  Rechtsgeschichte
            
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