Metadaten : Handbuch des österreichischen Eherechts, nach den darüber erlassenen Gesetzen und Verordnungen, und mit Bemerkung der Abweichungen des bürgerlichen Gesetzbuchs für Westgalizien (2)

—
—
313
allein  außer  den  bereits  im  vorigen  §.  bemerkten  Einschränkungen =
  finden  dabey  nach  folgende  statt;
a)  ein  gänzlich  geschiedener  Ehegatte  kann  unter  Strafe
der  Absetzung  von  keinem  Geistlichen  weiters  getraut
werden,  als  nachdem  sich  derselbe  die  wegen  der  aus
der  vorigen  Ehe  etwa  vorhandenen  Kinder  getroffene
Vorsehung  hat  vorzeigen  lassen.  r).
b)  wenn  das  von  einem  Ehegatten  gegen  den  andern
begangene  Verbrechen  zur  Ehescheidung  Anlaß  gegeben
hat,  so  ist  der  Verbrecher  nicht  befugt,  sich  nun  mit
derjenigen  Person  zu  verehlichen,  welche  nach  dem  gerichtlichen =
  Beweis  mit  ihm  in  diesem  Verbrechen  verfangen =
  gewesen  ist.  2).
c)  Ein  Ehebrecher  oder  eine  Ehebrecherin  können  daher
überhaupt  diejenige  Person  nicht  heurathen,  mit  welcher ¬
  der  Ehebruch  verübt  worden  ist,  wofern  der  begangene =
  Ehebruch  vor  der  zwischen  ihnen  geschlossenen
Ehe  gerichtlich  erwiesen  worden  ist.  1).
d)  Eben  so  findet  auch  eine  zweyte  Ehe  unter  denjenigen =
  nicht  statt,  welche  den  ihrer  Heurath  im  Weg  stehenden =
  Ehegatten  ermordet  haben,  die  Ermordung  mag
nun  von  ihnen  selbst  oder  von  einem  andern  auf  ihre
Veranlaßung  vollbracht,  sie  mag  nun  mit  beyderseitiger
Einwilligung  oder  auch  nur  von  einem  Theil  ohne  Wissen ¬
  und  Willen  des  andern  vollbracht  worden  seyn.  1).
1)  A.  B.  G.  HI.  109.
2)  A.  B.  G.  III.  110.  Siehe  oben:  T.  I.  §.  406.
3)  A.  B.  G.  III.  22.  Siehe  oben:  T.  I.  §.  67.
4)  A.  B.  G.  III.  23.  Siehe  oben:  T.  I.  §.  170.  171.
172.  —  Cf.  auch:  B.  G.  s.  W.  G.  T.  l.  §.  69.
74.  75.  111.  u.  112.  Wie  es  zu  halten  sey,  wenn
der  Tod  eines  Gatten  blaß  aus  dessen  langer  und
unbekannter  Abwesenheit  vermuthet  wird,  ist  nach
Anweisung  des  Hd.  v.  22.  Jul.  1803.  bereits  im  T.
I.  umständlich  angegeben  worden.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer