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allein außer den bereits im vorigen §. bemerkten Einschränkungen =
finden dabey nach folgende statt;
a) ein gänzlich geschiedener Ehegatte kann unter Strafe
der Absetzung von keinem Geistlichen weiters getraut
werden, als nachdem sich derselbe die wegen der aus
der vorigen Ehe etwa vorhandenen Kinder getroffene
Vorsehung hat vorzeigen lassen. r).
b) wenn das von einem Ehegatten gegen den andern
begangene Verbrechen zur Ehescheidung Anlaß gegeben
hat, so ist der Verbrecher nicht befugt, sich nun mit
derjenigen Person zu verehlichen, welche nach dem gerichtlichen =
Beweis mit ihm in diesem Verbrechen verfangen =
gewesen ist. 2).
c) Ein Ehebrecher oder eine Ehebrecherin können daher
überhaupt diejenige Person nicht heurathen, mit welcher ¬
der Ehebruch verübt worden ist, wofern der begangene =
Ehebruch vor der zwischen ihnen geschlossenen
Ehe gerichtlich erwiesen worden ist. 1).
d) Eben so findet auch eine zweyte Ehe unter denjenigen =
nicht statt, welche den ihrer Heurath im Weg stehenden =
Ehegatten ermordet haben, die Ermordung mag
nun von ihnen selbst oder von einem andern auf ihre
Veranlaßung vollbracht, sie mag nun mit beyderseitiger
Einwilligung oder auch nur von einem Theil ohne Wissen ¬
und Willen des andern vollbracht worden seyn. 1).
1) A. B. G. HI. 109.
2) A. B. G. III. 110. Siehe oben: T. I. §. 406.
3) A. B. G. III. 22. Siehe oben: T. I. §. 67.
4) A. B. G. III. 23. Siehe oben: T. I. §. 170. 171.
172. — Cf. auch: B. G. s. W. G. T. l. §. 69.
74. 75. 111. u. 112. Wie es zu halten sey, wenn
der Tod eines Gatten blaß aus dessen langer und
unbekannter Abwesenheit vermuthet wird, ist nach
Anweisung des Hd. v. 22. Jul. 1803. bereits im T.
I. umständlich angegeben worden.