Litteratur.
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genommen werden, dass cap. 20 unserer Fragmente den Inhalt der
cap. 65, 66 und 67 des ed. Theodor, zusammenfasst.
Sehen wir weiter! Die Stelle, auf welche sich der Hinweis am
Schlüsse des cap. 11 unserer Fragmente: „et si postmodum venerit re-
stituat debitum suum secundum regis edictum“, bezieht, vermögen wir
nicht anzugeben. Die uns erhaltenen Theile der Antiqua berühren
den Fall der auf Grund von sunnis entschuldbaren Säumniss nicht, die
einschlagende Stelle der 1. Visig. II, 1. 18 stammt erst von Chindas-
wind2). Im ganzen betrachtet ist die in cap. 11 enthaltene Bestim-
mung eine den deutschen Rechtsquellen in ihren Hauptzügen gemein-
same Aufzählung der Fälle der sunnis3). Wenn somit diese Stelle kein
ausschlaggebendes Resultat für die Stellung unserer Fragmente zur
Antiqua liefert, so darf man dagegen, dem Vorschläge Zeumer’s in
den Hauptzügen folgend, die Bestimmungen in cap. 16, 17, 18 und 19
unserer Fragmente für beabsichtigte Ergänzungen der Antiqua er-
klären. In cap. 16 handelt es sich um den Fall eines Darlehens an
den Sklaven, während Antiqua frg. 283 (1. Visig. V, 5. 6) nur die
Fälle des depositum und des commodatum berücksichtigt. Ferner be-
stimmt cap. 17, dass der Freie, der sich als „captivus aut in fame op-
pressus“ in die Sklaverei verkauft hat, für eine dem Kaufpreise gegen-
über nur wenig erhöhte Summe seine Freiheit zurückerlangen kann.
Hierin aber lässt sich ein Zusatz zur Antiqua frg. 300 (I. Visig. V,
4. 10) erblicken, deren bestimmter Fassung „in ea, quam uoluit serui-
tute permaneat, quoniam non est dignus ut liber sit, qui se uolens
subdidit seruituti“ gegenüber die gesetzliche Anerkennung eines der-
artigen in cap. 17 unserer Fragmente verzeichneten Ausnahmefalles er-
wünscht erschien. — Cap. 18 verurtheilt denjenigen Freien, welcher
„absconse peculium ad custodiendum acceperit et hoc se postea acce-
pisse ipse negaverit“, zum Ersatz des doppelten Werthes; bei Verlust
der anvertrauten Sache „per sua negligentia . . quolibet furto" soll er
den einfachen Werth ersetzen, — bei gleichzeitigem Untergange von
fremden und eigenen Sachen ist der Depositar von einer Ersatzpflicht
befreit. Die für diesen Punkt einschlagenden Stellen der Antiqua des
Pariser Palimpsestes [frg. 280(1. Visig. V, 5.3) und 282 (1. Visig. V, 5.5)],
welche im übrigen die Haftpflicht des Depositars in eingehender Weise
regeln, erwähnen den im ersten Satze des cap. 18 enthaltenen Fall des
nachträglichen Leugnens des Empfangs einer deponirten Sache, ebenso
wie den Fall des gemeinsamen völligen Untergangs der fremden und
eigenen Sache in cap. 18 unserer Fragmente nicht; dagegen ent-
scheiden dieselben den Fall der Entwendung der deponirten Sache
durch Diebstahl, wobei der an letzter Stelle gedachten Bestimmung
gegenüber in cap. 18 als neu der Zusatz „negligentia sua“ erscheint.
Dieser Zusatz „negligentia sua“ kann entweder im Gegensatz zu dem
im ersten Satze des cap. 18 charakterisirten dolosen Verhalten hin-
*) Ausserdem vgl. 1. Visig. II, 1. 33 und V, 7. 20. — *) So z. B.
1. Sal. (Hessels u. Kern) 1,4 und XCVI (in der angef. Ausg. p. 411);
vgl. des Ref. „Echte Noth“ 8. 20 bis 23 u. ff.