Von Hilfe.
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den Arbeitgeber zu verpflichten, sämmtliche von ihm in seinem
Gewerbebetriebe beschäftigten Personen dort gegen die wirtschaft-
lichen Folgen eingetretener Unfälle, Alter oder Invalidität zu
versichern, von wo seine gewerbliche Thätigkeit ausging, wo der
Arbeitsvertrag rechtlich zu Stande konrmt und wohin der öco-
nomische Erfolg aus der aufgewendeten Arbeitskraft zusammen-
fließt. Aber auch das Gesetz vom 15. Juni 1883, betr. die
Krankenversicherung der Arbeiter erklärt im §. 1 als versicherungs-
pflichtig : Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt
sind: im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben,
läßt also auch unverkennbar als Voraussetzung für den Eintritt
der Versicherungspflicht das Zustandekommen eines Arbeitsver-
trages im Sinne der Gewerbeordnung §. 105 gelten. Daran
ändert auch der Umstand nichts, daß die beim Eisenbahn- und
Binnendampfschifffahrtsbetriebe, auf Werften und bei Bauten
verwendeten Personen gleichfalls darunter fallen, insonderheit mit
Rücksicht auf .§. 63, wonach Personen, welche in dem Betriebe,
für welchen eine Betriebskrankencasse errichtet ist, beschäftigt
werden, mit dem Tage des Eintrittes in die Beschäftigung der
Casse als Mitglieder angehören, weil daraus ja folgt, daß deren
Beschäftigung durch den Arbeitgeber, nicht aber die Verrichtung
der ihnen übertragenen Arbeit dasjenige Merkmal bildet, welches
die Cassenzugehörigkeit bedingt und bestimmt.
Sollte aber ein auch noch so schwaches Bedenken hiergegen
aufstoßen, so wird dieses dadurch unwiderlegbar beseitigt, daß (§.49)
die Abmeldung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht
aber schon nach Erledigung eines Arbeitsauftrages zu geschehen
hat. Ein Arbeitsverhältniß ist sprach- und rechtsgebräuchlich
die Wechselbeziehung der Rechte und Pflichten zwischen Arbeit-
geber und Arbeitnehmer aus einem zu Recht bestehenden Arbeits-
vertrage. Von diesen Erwägungsgründen geleitet, hat auch das
Reichsversicherungsamt in dem Beschlüsse Nr. 132 vom 27. Febr.
1886 und in der Recursentscheidung Nr. 526 vom 12. März 1888
als Voraussetzung des Eintrittes der Unfallversicherung, also auch
der daraus entspringenden Ansprüche für die bei der Arbeitsver-
richtung verletzte Person die Möglichkeit anerkannt, einen Arbeits-