Volltext : Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 4 = [3.F.] Bd. 34 = Jg. 1846, Bd. 1 (1846))

50  A.  I.  Die  Excesse  zu  Leipzig  in  den  Augusttagen  d.  J.  1845.
u  Hat  nun  auch  der  Bataillonscommandant  F.  zugegeben,
daß  T.  unter  den  Leuten  sich  befunden  haben  könne,  welche  auf
dem  Naschmarkte,  nach  dem  Schießen  von  Seiten  des  Militärs,
das  Schlagen  des  Generalmarsches  für  die  Communalgarde  verlangt -
  haben,  auch  Dr.  Haase  bestätiget,  daß  T.  kurz  nach  dem
Schießen  zu  ihm,  als  er  vor  dem  Hötel  de  Prusse  gestanden,  gekommen -
  sei,  ihn  gefragt,  ob  er  denn  nicht  Generalmarsch  schlagen
lassen  wolle,  und  die  Mittheilung  gemacht  habe,  wie  solches  auf
dem  Naschmarkte  von  einer  Masse  Menschen  stürmisch  verlangt
werde;  so  steht  diese  Thätigkeit  des  T.  diesem  doch  um  so  weniger
zur  Seite,  als  aus  demjenigen,  was  desfalls  bereits  oben  erwähnt
worden  ist,  sich  ergiebt,  daß  die  Absicht  derer,  welche  das  Schlagen
des  Generalmarsches  verlangt  haben,  keineswegs  eine  friedfertige
gewesen  ist,  vielmehr  der  aufgeregte  Haufe  letzteren  nur  verlangt
hat,  um  Rache  an  den  Schützen  zu  nehmen;  ja  es  zeigt  gerade
die  Thätigkeit,  welche  T.  an  jenem  Abende  entwickelt,  und  wozu
er  nach  seiner  bürgerlichen  Stellung  nicht  die  mindeste  Veranlassung
hatte,  klar  von  der  Aufregung,  die  ihn  beherrscht  hat,  und  zugleich,
wenn  man  die  Handlungsweise  des  T.  an  diesem  Abende  in  ihrem
Zusammenhange  betrachtet,  von  der  Böswilligkeit  seiner  Gesinnung.
Die  angeführten  Thatsachen  unterstützen  auch  die,  obschon
nicht  beeidete  Aussage  des  S.  (Bl.  —),  nach  welcher  T.  währent
der  Musik  des  Zapfenstreichs  auf  eine  heftige  Weise  gepfiffen  und
geschrieen:  »Ronge  soll  leben,  Jesuiten  heraus!a  und  begründet  die
volle  richterliche  Ueberzeugung  von  der  Schuld  des  Inculpaten.
Letzterer  hat  durch  seine  That  mehrere  strafbare  Handlungen
zugleich  begangen.
Da  mehrere  Personen,  zu  denen  auch  T.  gehört,  sich  zusammengerottet, -
  in  der  Absicht,  um  durch  widerrechtlichen  Angriff  gegen
das  Hôtel  de  Prusse,  das  Absteigquartier  des  Prinzen,  öffentliche
Gewalt  zu  verüben,  so  stellt  das  Verbrechen  der  Tumultuanten,
und  somit  auch  T.'s,  als  Landfriedensbruch  sich  dar.  Denn  will
man  auch  davon  absehen,  ob  die  Zusammenrottung  der  vor  dem
Hôtel  de  Prusse  versammelt  gewesenen  Menschenmenge  auf  vor
gängiger,  ausdrücklicher  Verabredung  beruht  hat,  weil  es  desfalls
an  dem  erforderlichen  Beweise  gebricht,  so  ist  doch  die  Thatsache
unlengbar,  daß  eine  Zusammenrottung  factisch  bestanden,  und  das
Verbrechen  unter  stillschweigender  Uebereinkunft,  welche  der  ausdrücklichen -
  Verabredung  gleich  zu  achten,  ausgeführt  worden  ist.
Volege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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