50 A. I. Die Excesse zu Leipzig in den Augusttagen d. J. 1845.
u Hat nun auch der Bataillonscommandant F. zugegeben,
daß T. unter den Leuten sich befunden haben könne, welche auf
dem Naschmarkte, nach dem Schießen von Seiten des Militärs,
das Schlagen des Generalmarsches für die Communalgarde verlangt -
haben, auch Dr. Haase bestätiget, daß T. kurz nach dem
Schießen zu ihm, als er vor dem Hötel de Prusse gestanden, gekommen -
sei, ihn gefragt, ob er denn nicht Generalmarsch schlagen
lassen wolle, und die Mittheilung gemacht habe, wie solches auf
dem Naschmarkte von einer Masse Menschen stürmisch verlangt
werde; so steht diese Thätigkeit des T. diesem doch um so weniger
zur Seite, als aus demjenigen, was desfalls bereits oben erwähnt
worden ist, sich ergiebt, daß die Absicht derer, welche das Schlagen
des Generalmarsches verlangt haben, keineswegs eine friedfertige
gewesen ist, vielmehr der aufgeregte Haufe letzteren nur verlangt
hat, um Rache an den Schützen zu nehmen; ja es zeigt gerade
die Thätigkeit, welche T. an jenem Abende entwickelt, und wozu
er nach seiner bürgerlichen Stellung nicht die mindeste Veranlassung
hatte, klar von der Aufregung, die ihn beherrscht hat, und zugleich,
wenn man die Handlungsweise des T. an diesem Abende in ihrem
Zusammenhange betrachtet, von der Böswilligkeit seiner Gesinnung.
Die angeführten Thatsachen unterstützen auch die, obschon
nicht beeidete Aussage des S. (Bl. —), nach welcher T. währent
der Musik des Zapfenstreichs auf eine heftige Weise gepfiffen und
geschrieen: »Ronge soll leben, Jesuiten heraus!a und begründet die
volle richterliche Ueberzeugung von der Schuld des Inculpaten.
Letzterer hat durch seine That mehrere strafbare Handlungen
zugleich begangen.
Da mehrere Personen, zu denen auch T. gehört, sich zusammengerottet, -
in der Absicht, um durch widerrechtlichen Angriff gegen
das Hôtel de Prusse, das Absteigquartier des Prinzen, öffentliche
Gewalt zu verüben, so stellt das Verbrechen der Tumultuanten,
und somit auch T.'s, als Landfriedensbruch sich dar. Denn will
man auch davon absehen, ob die Zusammenrottung der vor dem
Hôtel de Prusse versammelt gewesenen Menschenmenge auf vor
gängiger, ausdrücklicher Verabredung beruht hat, weil es desfalls
an dem erforderlichen Beweise gebricht, so ist doch die Thatsache
unlengbar, daß eine Zusammenrottung factisch bestanden, und das
Verbrechen unter stillschweigender Uebereinkunft, welche der ausdrücklichen -
Verabredung gleich zu achten, ausgeführt worden ist.
Volege
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