Metadaten : Scherer, Philipp Carl: Rechtsfälle in Wechselsachen

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Achtzehnter  Rechtsfall.
von  Cramer  in  Wetzlarischen  Nebenstunden,  Th.  VII.
num  VI.  §.  17.
Hartleben  Medit.  ad  Pandect.  Vol.  I.  Part.  I.
Spec.  VI.
und  das  Argument  a  vicinia  eine  Anwendung  in  den
Fällen  nicht  finden  kann,  wenn  die  nachbarliche  Landesherren ¬
  in  ihren  neueren  Verordnungen  und  Gesetzen
etwas  vorgeschrieben  haben,  das  den  sonst  angenommenen
gemeinen  Rechten  entgegen  ist,  weil  dieselbigen  legem
correctoriam  enthalten,  die  überhaupt  keine  ausgedehnte ¬
  Erklärung  leidet  ,  |
Wernher  Tom.  III.  Part.  II.  Obs.  383.
sondern  dazu  eigentlich  erfordert  wird,  daß  der  betreffende =
  zweifelhafte  Fall  weder  in  der  natürlichen  Billigkeit, =
  noch  in  den  gemein  beschriebenen  Rechten  entschieden ¬
  sey
JCti  Marburg.  vol.  I.  Consil.  XXVI.  n.  157.
Mevius  Consil.  LXV.  n.  123.
Harpprecht  Vol.  nov.  cons.  34.  n.  46.
zugeschweigen  die  bloße  consuetudo  vel  lex  viciniaë
niemalen  hinlänglich  ist,  weil  ad  consuetudinem  juri
communi  contrariam  introducendam  actus  speciales ¬
  in  loco  et  casu,  in  quo  versamur,  celebrati
erfordert  werden,
Wernher  Tom.  I.  Part.  V.  Obs.  CXXXVIII.
Hymmen,  Beyträge  zur  jurist.  Litteratur  in  den
Preußischen  Staaten,  Sammlung  III.  Seite  83.
und  dann  nach  gemeinen  Rechten  alle  persönliche  aus
Verträgen  und  Contracten  entspringende  Klagen  erst
nach  Ablauf  einer  Zeit  von  30  Jahren  verjährt  werden,
L.  3.  L.  4.  C.  de  praescript.  30  vel  40  annor.  L.
un.  f.  de  condict.  ex  lege.  L.  1.  §.  1.  C.  de
annal.  except.  Rave  de  praescript.  §.  CXXVII.
Pütter  in  auserlesenen  Rechtsfällen,  Band  III.  decis. ¬
  CCLXXII.  n.  86.
F  2
            
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