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verknüpft, wie in Deutschland. So bringt man gleich — und
hierdurch werden die Formen des Rechtsmittels vereinfacht
lieber die ganze Sache vor den Appellationsrichter. Freilich ist
eine Prüfung auch der Beweisfrage nicht ausgeschlossen. Aber die
französischen Schriftsteller, welche die Appellation vertheidigen, vermögen ¬
dies in der Hauptsache nur in Beziehung auf die Nachprüfung ¬
der Rechtsfrage zu thun, und man wird nicht irren, wenn
man annimmt, daß bei wirklichen Beweisfragen die Appellationsgerichte ¬
es, seltene Ausnahmen abgerechnet, bei der Entscheidung
der ersten Instanz bewenden lassen. Dabei wird dann auch zwar
die ganze Sache nochmals verhandelt, und die aufzustellenden Beschwerden ¬
dienen, sofern es sich nicht um mehrere ganz getrennte
Klagansprüche handelt, nicht sowohl zur Competenzbeschränkung des
Appellationsgerichtes, als vielmehr zur vorläufigen Orientirung
und zur Zurückhaltung ganz ungegründeter Appellationen. Allein
man würde in der Annahme irren, daß nun die Appellation ein
Tummelplatz für neues Vorbringen sei. Zunächst wird der Kläger
dadurch sehr beschränkt, daß der Klaggrund auch in zweiter Instanz
nach seiner juristischen Qualification derselbe bleiben muß. Der
Kläger kann z. B., wenn er in erster Instanz ein Geschäft mit einer
Rescissionsklage angefochten hat, nicht in zweiter Instanz behaupten
und ausführen, daß dasselbe nichtig war.*° Das Aufsparen von
Behauptungen und Beweisen für die zweite Instanz ist aber noch
aus anderen Gründen ein in Frankreich nicht unbedenkliches Unternehmen. ¬
Die Partei, welche sich dessen schuldig macht, würde,
wenn ihr nicht besondere Gründe zur Seite stehen, vermöge der
überaus freien Beweisprüfung die Autorität des Urtheils erster
Instanz, vielleicht gar die Vermuthung der Chikane gegen sich aufrufen ¬
und die Gefahr einer Zurückweisung laufen, trotz des ihr
zur Seite stehenden formellen Rechtes. Von derartigen verwickelten
Verweisungen auf Verhandlungen und Erkenntnisse erster Instanz, ¬
wie solche z. B. in Hannover täglich vorkommen und vorkommen ¬
müssen, weiß die französische Berufungsverhandlung Nichts,
schon deßhalb, weil sie einerseits das Glück hat, nicht mit einer
lediglich abstracten Theorie der Beweislast beschwert zu sein, und
weil sie folgeweise auch die so verwickelte gemeinrechtliche Eintheilung ¬
des Proceßmaterials in Klaggrund, Einreden, Repliken u. s. w.
100) Bgl. Carré, Lois de la procédure civile IV. (1862.) qu. 1674.