Metadaten : Bologna e le sue chiese parrocchiali ritratte e descritte

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verknüpft,  wie  in  Deutschland.  So  bringt  man  gleich  —  und
hierdurch  werden  die  Formen  des  Rechtsmittels  vereinfacht
lieber  die  ganze  Sache  vor  den  Appellationsrichter.  Freilich  ist
eine  Prüfung  auch  der  Beweisfrage  nicht  ausgeschlossen.  Aber  die
französischen  Schriftsteller,  welche  die  Appellation  vertheidigen,  vermögen ¬
  dies  in  der  Hauptsache  nur  in  Beziehung  auf  die  Nachprüfung ¬
  der  Rechtsfrage  zu  thun,  und  man  wird  nicht  irren,  wenn
man  annimmt,  daß  bei  wirklichen  Beweisfragen  die  Appellationsgerichte ¬
  es,  seltene  Ausnahmen  abgerechnet,  bei  der  Entscheidung
der  ersten  Instanz  bewenden  lassen.  Dabei  wird  dann  auch  zwar
die  ganze  Sache  nochmals  verhandelt,  und  die  aufzustellenden  Beschwerden ¬
  dienen,  sofern  es  sich  nicht  um  mehrere  ganz  getrennte
Klagansprüche  handelt,  nicht  sowohl  zur  Competenzbeschränkung  des
Appellationsgerichtes,  als  vielmehr  zur  vorläufigen  Orientirung
und  zur  Zurückhaltung  ganz  ungegründeter  Appellationen.  Allein
man  würde  in  der  Annahme  irren,  daß  nun  die  Appellation  ein
Tummelplatz  für  neues  Vorbringen  sei.  Zunächst  wird  der  Kläger
dadurch  sehr  beschränkt,  daß  der  Klaggrund  auch  in  zweiter  Instanz
nach  seiner  juristischen  Qualification  derselbe  bleiben  muß.  Der
Kläger  kann  z.  B.,  wenn  er  in  erster  Instanz  ein  Geschäft  mit  einer
Rescissionsklage  angefochten  hat,  nicht  in  zweiter  Instanz  behaupten
und  ausführen,  daß  dasselbe  nichtig  war.*°  Das  Aufsparen  von
Behauptungen  und  Beweisen  für  die  zweite  Instanz  ist  aber  noch
aus  anderen  Gründen  ein  in  Frankreich  nicht  unbedenkliches  Unternehmen. ¬
  Die  Partei,  welche  sich  dessen  schuldig  macht,  würde,
wenn  ihr  nicht  besondere  Gründe  zur  Seite  stehen,  vermöge  der
überaus  freien  Beweisprüfung  die  Autorität  des  Urtheils  erster
Instanz,  vielleicht  gar  die  Vermuthung  der  Chikane  gegen  sich  aufrufen ¬
  und  die  Gefahr  einer  Zurückweisung  laufen,  trotz  des  ihr
zur  Seite  stehenden  formellen  Rechtes.  Von  derartigen  verwickelten
Verweisungen  auf  Verhandlungen  und  Erkenntnisse  erster  Instanz, ¬
  wie  solche  z.  B.  in  Hannover  täglich  vorkommen  und  vorkommen ¬
  müssen,  weiß  die  französische  Berufungsverhandlung  Nichts,
schon  deßhalb,  weil  sie  einerseits  das  Glück  hat,  nicht  mit  einer
lediglich  abstracten  Theorie  der  Beweislast  beschwert  zu  sein,  und
weil  sie  folgeweise  auch  die  so  verwickelte  gemeinrechtliche  Eintheilung ¬
  des  Proceßmaterials  in  Klaggrund,  Einreden,  Repliken  u.  s.  w.
100)  Bgl.  Carré,  Lois  de  la  procédure  civile  IV.  (1862.)  qu.  1674.
            
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