Metadaten : Kleine juristische Bibliothek oder Ausführliche Nachrichten von neuen kleinern iuristischen vornehmlich akademischen Schriften mit unparteyischer Prüfung derselben (Bd. 6 = St. 21-24 (1791/92))

32  Samhaber  de  dir  ect.  in  Camerae  imp.  tribun,
ten  befugt,  sich  deßwegen  an  das  Plenum,  oder
nach  Befinden  an  die  Visitation,  oder  auch,  in
Ermanglung  derselben,  an  Kaiser  und  Reich  zu
wenden.  (§.  12).
Ein  förmliches  Condirectorium  steht  also  den
Herren  Präsidenten  nicht  zu;  selbst  nicht  in  dem  weitern -
  und  ungewöhnlichen  analogischen  Sinne,  in
welchem  einige  den  Reichsständen  ein  Mitregierungsrecht -
  an  der  kaiserlichen  Reichsregierung  einräunfen
(§.  13).  Jnzwischen  ist  doch  durch  den  Reichsschluß -
  von  1775,  §.  19,  das  kammerrichterliche
Directorium  noch  mehr  eingeschränkt,  und  sogar
die  Beiziehung  einer  gewissen  Anzahl  von  Beisitzern
in  gewissen  Sachen  verordnet  worden  (§.  20).
Alles  dieses  ist  mit  einer  Sorgfalt  und  Ausführlichkeit -
  von  dem  Hrn.  V.  vorgetragen  worden,
daß  auch  Anfänger  diese  Schrift  mit  Nutzen  gebrauchen -
  können.
VII.
Max-Planck-Institut  für
            
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