32 Samhaber de dir ect. in Camerae imp. tribun,
ten befugt, sich deßwegen an das Plenum, oder
nach Befinden an die Visitation, oder auch, in
Ermanglung derselben, an Kaiser und Reich zu
wenden. (§. 12).
Ein förmliches Condirectorium steht also den
Herren Präsidenten nicht zu; selbst nicht in dem weitern -
und ungewöhnlichen analogischen Sinne, in
welchem einige den Reichsständen ein Mitregierungsrecht -
an der kaiserlichen Reichsregierung einräunfen
(§. 13). Jnzwischen ist doch durch den Reichsschluß -
von 1775, §. 19, das kammerrichterliche
Directorium noch mehr eingeschränkt, und sogar
die Beiziehung einer gewissen Anzahl von Beisitzern
in gewissen Sachen verordnet worden (§. 20).
Alles dieses ist mit einer Sorgfalt und Ausführlichkeit -
von dem Hrn. V. vorgetragen worden,
daß auch Anfänger diese Schrift mit Nutzen gebrauchen -
können.
VII.
Max-Planck-Institut für