Objekt : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 7 (1887))

Zur Kunde der deutschen Volksrechte.

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der an den königliehen Pfalzen zugleich zur Abhaltung des
Hofgerichts zu dienen pflegte. Die altgermanische Form des
Wortes ergibt sich aus alts> ags* * altfries. jnnd» stapd, stupid,
stapol, stepd, altn. stopull, während es ahd. staphal,staphala,
staphil, staphul, mhd. stapfd, Staffel lautet. In der Lex Ribuaria
liefern nun gerade die dem ursprünglichen Wortlaute; am
nächsten stehenden Handschriften der .ArKlasse fast ausschliess-
lich die althochdeutsche Form, zumal Tit." 33, l (stafolus,
staffolus, staffulus, staff'alus, stuf Im, stapphulus), nur der
zwischen beiden Handschriftenklassen stehende Codex A 9 bat
staplrn, während A 6, 7 das Wort mit lat. stabidum verwech-
seln* Die lex emendata der Klasse B hat zwar überwiegend
staplrn, stapplus u. dgl. m., aber auch hier begegnet stafpolus
(B 1,11 ),$tafdus (B5), staffolus (B 6,Til.), stapfpolus (Herold).
Bei den beiden anderen Stellen (Pit. 67 ü. 75) ist das Ver-
hältnis im wesentlichen dasselbe, nur haben die Schreiber
der B-Klasse hier noch konsequenter das p festgehalten. Das
Schwanken der. Schreiber erklärt sich sehr einfach aus den
dialektischen Verschiedenheiten, die ganz besonders im Ge-
brauche der Lippenlaute im Rhrinfränkischen bestanden,—
auf diesem Gebiete hat die althochdeutsche Lautverschiebung
erst nach und nach ihre Eroberungen gemacht, um so wich-
tiger aber ist die unzweifelhafte Tatsache, dass der ursprüng-
liche Wortlaut des zweiten und dritten Teils der Lex Ribuaria
bereits die althochdeutsche Form gehabt hat1).. Damit ist aber
jeder Gedanke an das sechste Jahrhundert, ausgeschlossen und
wir haben den zweiten, und. dritten Teil unseres Volksrechts,
mit Einschluss des Königsgesetzes, frühestens in das siebente
Jahrhundert, auf alle Fälle nach,614, zu setzen.
Genaueres ergibt sich aus Tit 36, dessen ursprünglichen
Bestand c. 5—10 gebildet haben müssen. Sohin, der im: An-
schluss tan die Untersuchungen Lönings und Soetbeers2) seine
frühere Annahme, von der Entstehung dieses Titels gegen Ende
des 8« Jahrhunderts3) aufgegeben hat und nunmehr die volle
Zugehörigkeit desselben zum 2. Teil der Lex Ribuaria be-
hauptet4), ist doch d.er Ansicht, dass Tit. 36 ursprünglich erst
*) Vgl. Heinzei, Niederfränk. Geschäftssprache 15, 232 f., 254.—
*) Vgl. E. Lönipg, a. a. 0. 297 ff. Soetbeer i. d. Forschungen z.
deutsch. Geschichte I, 561. II 314. — ') Vgl. Zeitschrift f. RG. V. 455fT.
- *) Vgl. Mon. Germ. Leg. V. 188f. 229ff.

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