§ 7. Errichtung und Aufhebung des Testaments.
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3. Die nach § 2238 erforderlichen Erklärungen des Erblassers ¬
und im Falle der Uebergabe einer Schrift die Feststellung ¬
der Uebergabe (§ 2241, in Verbindung mit § 2244)
Hat in Folge der Erklärung des Erblassers, daß er der
4.
deutschen Sprache nicht mächtig sei, ein Dolmetscher zugezogen
werden müssen, so muß das Protokoll die Erklärung des Erblassers, ¬
daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sowie
den Namen des Dolmetschers und die Feststellung enthalten.
daß der Dolmetscher die Uebersetzung angefertigt oder beglaubigt
und sie vorgelesen hat.
(Ausführlich hierüber S. 294 zu § 2244.
Unterbleibt die Zuziehung eines Dolmetschers, weil sämmtliche
mitwirkenden Personen ihrer Versicherung nach der Sprache mächtig
sind, in der der Erblasser sich erklärt, so muß das Protokoll in der
fremden Sprache aufgenommen werden und die Erklärung des
Erblassers, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sowie
die Versicherung der mitwirkenden Personen, daß sie der
fremden Sprache mächtig seien, enthalten.
Die Vorschrift des § 2241 ergiebt den wesentlichen Inhalt
des Protokolls. Jeder Verstoß gegen diese Vorschrift führt zur Ungültigkeit ¬
des ganzen Testaments.
Diese Mußvorschrift wird ergänzt durch die Sollvorschrift
des § 176 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, ¬
welche gemäß § 168 desselben Reichsgesetzes auch für Testamente ¬
gilt und die Feststellung der Persönlichkeit („Identität"
zum Gegenstande hat.
Das Protokoll soll eine Angabe darüber enthalten, ob
der Richter oder der Notar die Betheiligten kennt oder,
sofern dies nicht der Fall ist, in welcher Weise er sich Gewißheit ¬
über ihre Persönlichkeit verschafft hat. Kann er
ich diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl
die Aufnahme der Verhandlung verlangt, so sollen der
Sachverhalt und dasjenige, was zur Feststellung der
Persönlichkeit beigebracht ist, in das Protokoll aufgenommen
werden.
Fehlt im Protokoll ein Vermerk dieser Art über die Feststellung
der Persönlichkeit, so hat dieser Mangel Ungültigkeit des Testaments
nicht zur Folge. Es könnte allenfalls in Frage kommen, ob alsdann
ein ausreichender Beweis für die Identität vorliegt. Aber auch dies