Metadata : Peiser, Heinrich: Handbuch des Testamentsrechts

§  7.  Errichtung  und  Aufhebung  des  Testaments.
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3.  Die  nach  §  2238  erforderlichen  Erklärungen  des  Erblassers ¬
  und  im  Falle  der  Uebergabe  einer  Schrift  die  Feststellung ¬
  der  Uebergabe  (§  2241,  in  Verbindung  mit  §  2244)
Hat  in  Folge  der  Erklärung  des  Erblassers,  daß  er  der
4.
deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sei,  ein  Dolmetscher  zugezogen
werden  müssen,  so  muß  das  Protokoll  die  Erklärung  des  Erblassers, ¬
  daß  er  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sei,  sowie
den  Namen  des  Dolmetschers  und  die  Feststellung  enthalten.
daß  der  Dolmetscher  die  Uebersetzung  angefertigt  oder  beglaubigt
und  sie  vorgelesen  hat.
(Ausführlich  hierüber  S.  294  zu  §  2244.
Unterbleibt  die  Zuziehung  eines  Dolmetschers,  weil  sämmtliche
mitwirkenden  Personen  ihrer  Versicherung  nach  der  Sprache  mächtig
sind,  in  der  der  Erblasser  sich  erklärt,  so  muß  das  Protokoll  in  der
fremden  Sprache  aufgenommen  werden  und  die  Erklärung  des
Erblassers,  daß  er  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sei,  sowie
die  Versicherung  der  mitwirkenden  Personen,  daß  sie  der
fremden  Sprache  mächtig  seien,  enthalten.
Die  Vorschrift  des  §  2241  ergiebt  den  wesentlichen  Inhalt
des  Protokolls.  Jeder  Verstoß  gegen  diese  Vorschrift  führt  zur  Ungültigkeit ¬
  des  ganzen  Testaments.
Diese  Mußvorschrift  wird  ergänzt  durch  die  Sollvorschrift
des  §  176  Abs.  3  des  Reichsgesetzes  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit, ¬
  welche  gemäß  §  168  desselben  Reichsgesetzes  auch  für  Testamente ¬
  gilt  und  die  Feststellung  der  Persönlichkeit  („Identität"
zum  Gegenstande  hat.
Das  Protokoll  soll  eine  Angabe  darüber  enthalten,  ob
der  Richter  oder  der  Notar  die  Betheiligten  kennt  oder,
sofern  dies  nicht  der  Fall  ist,  in  welcher  Weise  er  sich  Gewißheit ¬
  über  ihre  Persönlichkeit  verschafft  hat.  Kann  er
ich  diese  Gewißheit  nicht  verschaffen,  wird  aber  gleichwohl
die  Aufnahme  der  Verhandlung  verlangt,  so  sollen  der
Sachverhalt  und  dasjenige,  was  zur  Feststellung  der
Persönlichkeit  beigebracht  ist,  in  das  Protokoll  aufgenommen
werden.
Fehlt  im  Protokoll  ein  Vermerk  dieser  Art  über  die  Feststellung
der  Persönlichkeit,  so  hat  dieser  Mangel  Ungültigkeit  des  Testaments
nicht  zur  Folge.  Es  könnte  allenfalls  in  Frage  kommen,  ob  alsdann
ein  ausreichender  Beweis  für  die  Identität  vorliegt.  Aber  auch  dies
            
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