Volltext : ¬Der mecklenburgische Civil-Proceß (1)

§  82.  Adv.  Nothwendigk.
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jede  Partei  vor  Gericht  persönlich  handeln  darf2),  so  hängt  es
auch  von  ihr  ab,  ob  sie  ihre  gerichtlichen  Vorträge  selbst  abfassen
oder  durch  einen  Sachwalt  verfertigen  lassen  will*).  Nothwendig
wird  seine  Zuziehung  erst,  wenn  die  Partei  die  Fähigkeit,  sich
deutlich  auszudrücken,  nicht  darlegt,  oder  die  Form  nicht  beobachtet. ¬
  Bei  Armen  wird  auch  Letzteres  übersehen*).  Wer  aber
die  Eingaben  nicht  selbst  concipirt,  darf  sich  dazu,  bei  Strafe  der
Retradition  der  Schrift,  nur  eines  recipirten  Advocaten  bedienen*),
falls  er  nicht  einem  auswärtigen  Advocaten  oder  Notar  die
2)  L.  u.  H.  G.  O.  und  G.  C.  O.  II.  8  §  1  verb.  durch  sich  selbst.  Milit.
Ges.  B.  v.  7.  Febr.  1855  Art.  264,  Strel.  v.  7.  Mai  1859  Art.  254.
3)  G.  C.  O.  I.  5  §  2  u.  9.  Gem.  Bescheid  vom  11.  Juli  1668
(W.  G.  II.  S.  107.  H.  G.  I.  S.  449).  Rostocksche  Ger.  O.  I.  7  §  8.
Entsch.  v.  10.  Juni  1860  u.  23.  März  1861  zu  Bn.  894  u.  Pe.  496.
*)  V.  v.  13.  Sept.  1845  §  8.  O.  W.  nr.  28.  Strel.  off.  Beil.
nr.  20.  Scharenberg  1I.  2  S.  242.  Raabe  II.  S.  398.
3)  L.  u.  H.  G.  O.  I.  6  §  3.  G.  C.  O.  I.  5  §  2.  Revid.  O.  A.  G.  O.
§  10.  Strel.  Gem.  Besch.  v.  1.  Sept.  1769  u.  24.  Aug.  1787  in  v.  Kamptz
Repert.  S.  8.  Die  Landesgerichte  wachen  hierüber  von  Amtswegen,  fordern
beim  Verdachte,  daß  ein  Unbefugter  die  Feder  führe,  Bericht  von  der  Partei
oder  dem  Advocaten,  welcher  die  Eingabe  unterschrieben  hat,  und  strafen  den
anmaaßlichen  Advocaten.  Wenn  auch  nach  dem  Schwer.  Reg.  Rescr.  vom
7.  April  1827  (Raabe  11.  S.  317)  die  Frage,  ob  eine  Eingabe  von  dem
unterschreibenden  Advocaten  selbst  abgefaßt  ist,  nicht  mehr  Gegenstand  der
richterlichen  Aufmerksamkeit  und  Rüge  ist,  so  hat  den  Landesgerichten  doch
die  Aufsicht  auf  Hemmung  der  gesetzwidrigen  Schreiberei  rechtsunkundiger
Winkelschriftsteller  nicht  geschmälert  werden  sollen.  Reg.  Rescr.  v.  21.  Mai
1827  und  5.  Dec.  1828  bei  Raabe  VI.  S.  27.  Dazu  das  Rescr.  vom
4.  Oct.  1841.  Das.  S.  28.  Auch  ergiebt  sich  —  wie  ein  an  die  Landesgerichte ¬
  zu  der  V.  üb.  d.  Armenrecht  vom  13.  Sept.  1845  ergangenes  Reg.
Rescr.  de  eod.  sub  1  g.  sagt  —  zu  §  8  nr.  1  das  gesetzliche  Einschreiten
gegen  die  s.  g.  Winkeladvocaten  in  geeigneten  Fällen  von  selbst.  Mit  Strafe
ist  nur  die  Winkelschriftstellerei  bei  den  Landesgerichten  und  nach  der  Rostockschen ¬
  Ger.  O.  I.  7  §  6  bedrohet.  In  andern  Fällen  muß  daher  dem  Uebertreter ¬
  zunächst  gerichtlich  für  künftige  Contraventionen  Strafe  angedrohet  werden. ¬
  Erkenntn.  der  Just.  Canzlei  zu  Güstrow  v.  19.  April  1856  zu  Ru.  645.
Auch  hat  die  Landes=Regierung  specielle  Verbote  erlassen,  s.  das  Public.  v.
20.  Nov.  1816  im  O.  W.  S.  204.
            
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