Metadaten : Pandekten (2)

Drittes  Buch.
Das  Obligationenrecht.
Erster  Theil.
Die  allgemeinen  Lehren.
Erster  Abschnitt.
Rechtliche  Natur  der  Obligationen.
§  1.  Begriff  der  Obligation.“
1.  Obligationen  sind  Rechtsverhältnisse,  die  in  der
Pflicht  des  Schuldners  zu  einer  vermögenswerthen  Lei3 ¬
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stung  an  den  Gläubiger  bestehen.
1)  Eine  durchsichtige  Darstellung  der  Obligationen  im  Allgemeinen  giebt  das
insbesondere  für  das  französ.  Recht  wichtige  Werk  von  Pothier:  traité  des  obligations ¬
  in  der  Gesammtausgabe  seiner  Werke  vol.  I  p.  1  ff.  Vgl.  weiter:  Unterholzners ¬
  quellenmäßige  Zusammenstellung  der  Lehre  des  röm.  Rechtes  von  den
Schuldverhältnissen,  2  Bde.,  nach  dessen  Tode  von  Huschke  herausgegeben  1840:
Savigny,  das  Obligationenrecht  als  Theil  des  heutigen  röm.  Rechtes,  Bd.  1  und  2.
1851  und  1853  —  leider  unvollendet  —  hier  citirt  mit  O.R.  Zu  erwähnen  ist  auch
das  auf  Vorträgen  beruhende,  nach  dem  Tode  des  Autors  veröffentlichte  Werk  von
Molitor,  les  obligations  en  droit  romain.  3  tomes,  1851;  sowie  Koch,  Recht  der
Forderungen  nach  gem.  u.  preuß.  Recht  3  Bde.  2.  Aufl.  1859.  Gemeines  Recht  enthält ¬
  überwiegend  Hasenöhrl,  österreich.  Obligationenrecht,  bis  jetzt  Bd.  1,  2.  Aufl.  1892.
Bd.  2  Abth.  1  1886,  mit  zahlreichen  Litteraturnachweisen.  Den  allgemeinen  Theil
behandelt  Ryck,  d.  Lehre  von  den  Schuldverhältnissen  1889.  Das  B.G.B.  behandelt
das  „Recht  der  Schuldverhältnisse“  in  seinem  2.  Buch  §§  241  ff.
2)  Vgl.  auch  oben  Bd.  1  §  22  unter  1  h.
3)  Legaldefinitionen  enthalten:  pr.  J.  de  obligat,  3,  13.  obligatio  est  juris
vinculum,  quo  necessitate  adstringimur  alicujus  solvendae  rei  secundum  nostrae
civitatis  jura  und  l.  3  pr.  D.  de  obi.  et  act.  44,  7.  Paulus  libro  2  institutionum:
obligationum  substantia  non  in  eo  consistit,  ut  aliquod  corpus  nostrum  aut
servitutem  nostram  faciat,  sed  ut  alium  nobis  obstringat  ad  dandum  aliquid
vel  faciendum  vel  praestandum.  Ryck,  die  obligatio  1878,  giebt  Mittheilung  über
die  Versuche  seit  der  Zeit  der  Glossatoren,  die  Obligation  zu  definiren.
4)  Der  Ausdruck  obligatio  ist  ein  vieldeutiger.  Er  bezeichnet:  a)  den  Akt  der
Obligirung  l.  19  D.  de  V.  S.  50,  16,  b)  das  Verpflichtetsein  des  Schuldners,  pr.  J.
Dernburg,  Pandekten.  5.  Aufl.  II.
            
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