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rung deutlich anzuzeigen (Angabe). Bezieht sich die Angabe auf eine
Forderung, die nicht in Geld besteht, so muß ein nach der Ansicht des
Forderers entsprechender Geldwerth beigefügt sein.
In allen Fällen aber soll der Betrag der Forderung, auch wenn
dieselbe zunächst auf fremde Münzsorten gerichtet ist, auch in gesetzlicher
Währung angegeben werden.
§ 13. Der Gläubiger ist befugt, dem Schuldenschreiber seine Angabe ¬
doppelt einzugeben und das eine Doppel mit dessen Empfangsbescheinigung ¬
zurück zu verlangen.
§ 14. Für alle bis Freitag Abend um 8 Uhr einlaufenden oder
durch die Freitagspost beförderten Angaben (auch wenn die Angabe derselben ¬
erst am Samstag erfolgen sollte) fertigt der Schuldenschreiber
Rechtsbote aus und zwar, mit Vorbehalt des in § 74 bezeichneten Falles, ¬
für jede Person in besonderer Ausfertigung, welche er vom darauf
folgenden Dienstag datirt. Er sorgt dafür, daß sie bis Dienstag Abend
in die Hände der Gemeindammänner gelangen, die sie am ersten oder
spätestens zweiten Tage darauf anzulegen haben.
Die Ausfertigung des Rechtsbotes bewirkt, daß der Betriebene während ¬
der ganzen Dauer der Betreibung, auch wenn dieselbe einstweilen
eingestellt ist (§ 54), keine freiwillige Verpfändung beweglicher Vermogensstücke ¬
durch das Pfandbuch mehr vornehmen darf, es sei denn,
daß der treibende Gläubiger seine Einwilligung zur Verpfändung gebe.
Von dem Tage der Ausfertigung des Rechtsbotes an, nicht von dem
der Rechtstriebangabe, dürfen keine freiwilligen Pfandverschreibungen mehr
errichtet werden; der Gemeindammann kann indessen, so lange er nicht
im Besitze des Rechtsbotes sich befindet, gleichwohl eine Bescheinigung der
freiwilligen Pfandverschreibung beifügen, daß Schuldner sich nicht am
Rechtstriebe befinde.
§ 15. Wird die Betreibung durch Rechtsvorschlag gehemmt, der
Betreibende behauptet aber die Liquidität der Forderung (§ 63), so hat
er sich innerhalb der ersten 14 Tage der in § 63 für Auswirkung der
Rechtsöffnung bezeichneten Frist bei dem Gemeindammann mittelst Attestates ¬
des Bezirksgerichtspräsidenten über die geschehene Einreichung
eines Rechtsöffnungsbegehrens auszuweisen. In diesem Falle mögen
zwar freiwillige Verpfändungen statthaben, es ist jedoch die Forderung,
für welche betrieben wurde, diesen sowohl als allfällig eintretenden Pfändungen ¬
durch Betreibung bis zur Erledigung der Frage der Liquidität
vorzustellen und geht später erworbenen Pfandrechten vor, insofern für
dieselbe Rechtsöffnung ertheilt oder die Fortdauer der Vorstellung nach
§ 64 bewilligt und im letzten Falle zugleich die Forderung nach dortiger
Vorschrift eingeklagt und gerichtlich gutgeheißen oder sonst anerkannt
wird und ohne den Rechtsvorschlag zur Pfändung gekommen wäre.
Gelangen später erworbene Pfandrechte zur Versilberung, so ist aus
dem Erlöse vorerst der Betrag der vorgestellten Forderung in der Kanzlei
des Bezirksgerichtes zu deponiren oder an den Gläubiger zu bezahlen,
sofern die Liquidität schon hergestellt ist.
§ 16. Einundzwanzig Tage nach dem Rechtsbote wird von dem
Schuldenschreiber der Pfandschein ausgefertigt und dem Gemeindammann ¬
auf den in § 14 bestimmten Tag zugestellt.
Werden zwei oder mehrere in der gleichen Haushaltung lebende
Familienglieder für die nämliche Forderung betrieben, so ist der Pfandschein ¬
nur einfach auszufertigen.
* O. B. 7. Mai 1848 Bd. 10 S. 231.