Metadaten : Benz, Rudolf: ¬Der Rechtsfreund für den Kanton Zürich oder Anleitung die Rechtsgeschäfte in gehöriger Weise selbst besorgen zu können

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rung  deutlich  anzuzeigen  (Angabe).  Bezieht  sich  die  Angabe  auf  eine
Forderung,  die  nicht  in  Geld  besteht,  so  muß  ein  nach  der  Ansicht  des
Forderers  entsprechender  Geldwerth  beigefügt  sein.
In  allen  Fällen  aber  soll  der  Betrag  der  Forderung,  auch  wenn
dieselbe  zunächst  auf  fremde  Münzsorten  gerichtet  ist,  auch  in  gesetzlicher
Währung  angegeben  werden.
§  13.  Der  Gläubiger  ist  befugt,  dem  Schuldenschreiber  seine  Angabe ¬
  doppelt  einzugeben  und  das  eine  Doppel  mit  dessen  Empfangsbescheinigung ¬
  zurück  zu  verlangen.
§  14.  Für  alle  bis  Freitag  Abend  um  8  Uhr  einlaufenden  oder
durch  die  Freitagspost  beförderten  Angaben  (auch  wenn  die  Angabe  derselben ¬
  erst  am  Samstag  erfolgen  sollte)  fertigt  der  Schuldenschreiber
Rechtsbote  aus  und  zwar,  mit  Vorbehalt  des  in  §  74  bezeichneten  Falles, ¬
  für  jede  Person  in  besonderer  Ausfertigung,  welche  er  vom  darauf
folgenden  Dienstag  datirt.  Er  sorgt  dafür,  daß  sie  bis  Dienstag  Abend
in  die  Hände  der  Gemeindammänner  gelangen,  die  sie  am  ersten  oder
spätestens  zweiten  Tage  darauf  anzulegen  haben.
Die  Ausfertigung  des  Rechtsbotes  bewirkt,  daß  der  Betriebene  während ¬
  der  ganzen  Dauer  der  Betreibung,  auch  wenn  dieselbe  einstweilen
eingestellt  ist  (§  54),  keine  freiwillige  Verpfändung  beweglicher  Vermogensstücke ¬
  durch  das  Pfandbuch  mehr  vornehmen  darf,  es  sei  denn,
daß  der  treibende  Gläubiger  seine  Einwilligung  zur  Verpfändung  gebe.
Von  dem  Tage  der  Ausfertigung  des  Rechtsbotes  an,  nicht  von  dem
der  Rechtstriebangabe,  dürfen  keine  freiwilligen  Pfandverschreibungen  mehr
errichtet  werden;  der  Gemeindammann  kann  indessen,  so  lange  er  nicht
im  Besitze  des  Rechtsbotes  sich  befindet,  gleichwohl  eine  Bescheinigung  der
freiwilligen  Pfandverschreibung  beifügen,  daß  Schuldner  sich  nicht  am
Rechtstriebe  befinde.
§  15.  Wird  die  Betreibung  durch  Rechtsvorschlag  gehemmt,  der
Betreibende  behauptet  aber  die  Liquidität  der  Forderung  (§  63),  so  hat
er  sich  innerhalb  der  ersten  14  Tage  der  in  §  63  für  Auswirkung  der
Rechtsöffnung  bezeichneten  Frist  bei  dem  Gemeindammann  mittelst  Attestates ¬
  des  Bezirksgerichtspräsidenten  über  die  geschehene  Einreichung
eines  Rechtsöffnungsbegehrens  auszuweisen.  In  diesem  Falle  mögen
zwar  freiwillige  Verpfändungen  statthaben,  es  ist  jedoch  die  Forderung,
für  welche  betrieben  wurde,  diesen  sowohl  als  allfällig  eintretenden  Pfändungen ¬
  durch  Betreibung  bis  zur  Erledigung  der  Frage  der  Liquidität
vorzustellen  und  geht  später  erworbenen  Pfandrechten  vor,  insofern  für
dieselbe  Rechtsöffnung  ertheilt  oder  die  Fortdauer  der  Vorstellung  nach
§  64  bewilligt  und  im  letzten  Falle  zugleich  die  Forderung  nach  dortiger
Vorschrift  eingeklagt  und  gerichtlich  gutgeheißen  oder  sonst  anerkannt
wird  und  ohne  den  Rechtsvorschlag  zur  Pfändung  gekommen  wäre.
Gelangen  später  erworbene  Pfandrechte  zur  Versilberung,  so  ist  aus
dem  Erlöse  vorerst  der  Betrag  der  vorgestellten  Forderung  in  der  Kanzlei
des  Bezirksgerichtes  zu  deponiren  oder  an  den  Gläubiger  zu  bezahlen,
sofern  die  Liquidität  schon  hergestellt  ist.
§  16.  Einundzwanzig  Tage  nach  dem  Rechtsbote  wird  von  dem
Schuldenschreiber  der  Pfandschein  ausgefertigt  und  dem  Gemeindammann ¬
  auf  den  in  §  14  bestimmten  Tag  zugestellt.
Werden  zwei  oder  mehrere  in  der  gleichen  Haushaltung  lebende
Familienglieder  für  die  nämliche  Forderung  betrieben,  so  ist  der  Pfandschein ¬
  nur  einfach  auszufertigen.
*  O.  B.  7.  Mai  1848  Bd.  10  S.  231.
            
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