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Kritische Bemerkungen
detis in der Regel beim Eigenthumsprozesse erwähnt wird; alle,
auch die von ZHering zitirten Stellen betonen es aber ausdrücklich,
daß es eine selbstständige Entscheidung enthält.
ZHering nennt ferner das interdictum uti possidetis eine
Präjudizialklage über den Besitz. Er wirft es S. 93 der herrschen-
den Theorie vor, daß sie auch dem praktischen Bedürfniß nicht ge-
recht werde, denn letzteres erfordere einmal unweigerlich die Eröffnung
des Rechtsweges über die controversia de possessione, die Mög-
lichkeit, das zwischen zwei Parteien streitige, aber von feiner der-
selben thatsächlich gestörte Besitzverhältniß zur richterlichen Entschei-
dung zu bringen, kurz eine Präjudizialklage.
Mit dieser Behauptung hat er soviel Beifall gesunden, daß auch
die Anhänger der Savignp'schen Schule neben die Deliktsklage eine
präjudizielle Besitzklage einschieben. So bemerkt Randa S. 155:
„Nach den Grundsätzen des österreichischen Prozeßrechts wallet
m. E. gegen die Zulässigkeit von Präjudizialklagen überhaupt
und insbesondere der präjudizialen Bcsitzklage kein Anstand ob." n)
Zn der That hat aber ZHering die Besitztheoric nur durch eine
nicht gerade klare Borstellung bereichert. Denn was sollen wir uns
unter einer Präjudizialklage vorstellen? Zheriug scheint auzunehmen,
eine Klage, die keine thatsüchliche Störumg, sonderir nur ein Be-
streiten des Rechts voraussetzt. Wir haben schon oben gesehen, daß
der Erlaß des interdictum uti possidetis eine geschehene Gewalt
nicht zur Voraussetzung gehabt habe, und werden daraus noch
einmal unten zurückkonrmen. Will uran aber barum das interdictum
uti possidetis eine Präjudizialklage nennen, so wird nichts übrig
bleiben, als eine jede Klage so zn bezeichnen. Man kann überhaupt
nicht sagen, daß ein bonae tidei possessor das Eigenthum der Gegen-
partei thatsächlich verletze, er übt thatsächlich nur das ihm zustehende
Recht aus der bonae tidei possessio aus und will nur deshalb nicht
herausgeben, weil er das Eigenthumsrecht des Klägers bestreitet.
ZHering hält es für den Hauptfall der präjudiziellen Besitzklage,
wenn eine Sache unter einer Bedingung tradirt ist, 1. 38 § 1 de
poss., oder wenn zwei Personen über den Besitz einer in der De-
n) Windscheid § 159 S. 439: „Streiten zwei Parteien um den Besitz,
ohne sich gegenseitig Störung desselben vorzuwerfen, so ist die Klage, welche sie
gegen einander erheben, keine Klage aus Schutz im Besitze mehr, sondern eine
gewöhnliche Anerkennungsklage (Präjudizialklage)."