§. 636. Anfechtung der Theilung.
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der Theilung ausgelassen worden, so bestimmt das Gesetz
ausdrücklich, dass ein solcher Irrthum die Gültigkeit der
Theilung nicht berührt und wegen der ausgelassenen Sachen
nur eine nachträgliche Theilung stattfindet. Art. 887, cf.
§. 630 Anm. 5. Sind nicht zur Masse gehörige Gegenstände
mit vertheilt, so entscheiden die Grundsätze der Gewähr
leistung unter Miterben. §. 635 Ziff. II. Alle diese Irrthums
fälle sind hier auszuscheiden. Der regelmässige Anfechtungs
grund von Rechtsgeschäften wegen Irrthums in den wesent
lichen Eigenschaften des Objekts aber findet bei Theilungen
nicht statt; und ist dies auch der Grund, weshalb Art. 887
des Irrthums nicht gedenkt. Eine Erbtheilung kann daher
z. B. nicht wegen eines Irrthums angefochten werden, welcher
den Bestand der einzelnen Loose betrifft. Derartige Verletzungen, -
welche der eine oder andere Miterbe bei der Theilung -
erleidet, werden vielmehr erst dann dem Rechte nach
erheblich, wenn die erlittene Verletzung des betreffenden -
Erben über ein Viertel an seinem Erbtheile
betr
gt. *) Dann aber genügt sie auch an sich zur Anfechtung -
der Theilung, und ist der Nachweis eines Irrthums nicht
erforderlich.5) Art. 887. Die Anfechtungsklage ist die gewöhnliche -
des Art. 1304. S. o. §. 314 Ziff. 5.am -
Nachlasse ist ein Irrthum über das Objekt des Geschäfts. Denn
man hat andere ideelle Antheile in reelle verwandelt, als wirklich
istirten. Auch ist ohne Weiteres klar, dass der Divisor auf die
Loosebildung von wesentlicher Bedeutung ist. Also auch hier tritt
Nichtigkeit ein, nicht blosse Anfechtbarkeit. Unrichtig Kassh. 17. Nov.
1858 Dall. 58, 465; noch verkehrter die Konstruktion einer Rektifika
tionsklage von Duranton VII 533, Aubry-Rau §. 626 n. 4, Laurent -
X 465. Eine freiwillige Rektifikation ist möglich.
4) Laurent X 475 ff. Der Grund für die Zulässigkeit der Klage
gegen die gerichtliche Theilung liegt darin, dass die gerichtliche Homologation -
nicht die Wirkung der res judicata hat. S. R.G. E. X n. 85
— Wenn der Theilungsakt mehr als eine Erbschaft umfasst,
S. 294.
kann alsdann die Theilung blos wegen der einen Erbschaft (ex capite
laesionis)
angefochten werden? S. Sir. 34, I, 125. — Auch die Anfechtung -
wegen Verletzung über ein Viertel bezieht sich nicht blos
auf die Erbtheilung, sondern auf jede Theilung. Aubry-Rau II
§. 221 i. f. S. Anm. 1.
Art. 887 ist nicht anwendbar, wenn der Kläger nicht als Erbe,
sondern als Gläubiger des Nachlasses verkürzt ist. R.G. III n. 94 S. 341.