Volltext : Handbuch des französischen Civilrechts (4)

§.  636.  Anfechtung  der  Theilung.
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der  Theilung  ausgelassen  worden,  so  bestimmt  das  Gesetz
ausdrücklich,  dass  ein  solcher  Irrthum  die  Gültigkeit  der
Theilung  nicht  berührt  und  wegen  der  ausgelassenen  Sachen
nur  eine  nachträgliche  Theilung  stattfindet.  Art.  887,  cf.
§.  630  Anm.  5.  Sind  nicht  zur  Masse  gehörige  Gegenstände
mit  vertheilt,  so  entscheiden  die  Grundsätze  der  Gewähr
leistung  unter  Miterben.  §.  635  Ziff.  II.  Alle  diese  Irrthums
fälle  sind  hier  auszuscheiden.  Der  regelmässige  Anfechtungs
grund  von  Rechtsgeschäften  wegen  Irrthums  in  den  wesent
lichen  Eigenschaften  des  Objekts  aber  findet  bei  Theilungen
nicht  statt;  und  ist  dies  auch  der  Grund,  weshalb  Art.  887
des  Irrthums  nicht  gedenkt.  Eine  Erbtheilung  kann  daher
z.  B.  nicht  wegen  eines  Irrthums  angefochten  werden,  welcher
den  Bestand  der  einzelnen  Loose  betrifft.  Derartige  Verletzungen, -
  welche  der  eine  oder  andere  Miterbe  bei  der  Theilung -
  erleidet,  werden  vielmehr  erst  dann  dem  Rechte  nach
erheblich,  wenn  die  erlittene  Verletzung  des  betreffenden -
  Erben  über  ein  Viertel  an  seinem  Erbtheile
betr
gt.  *)  Dann  aber  genügt  sie  auch  an  sich  zur  Anfechtung -
  der  Theilung,  und  ist  der  Nachweis  eines  Irrthums  nicht
erforderlich.5)  Art.  887.  Die  Anfechtungsklage  ist  die  gewöhnliche -
  des  Art.  1304.  S.  o.  §.  314  Ziff.  5.am -
  Nachlasse  ist  ein  Irrthum  über  das  Objekt  des  Geschäfts.  Denn
man  hat  andere  ideelle  Antheile  in  reelle  verwandelt,  als  wirklich
istirten.  Auch  ist  ohne  Weiteres  klar,  dass  der  Divisor  auf  die
Loosebildung  von  wesentlicher  Bedeutung  ist.  Also  auch  hier  tritt
Nichtigkeit  ein,  nicht  blosse  Anfechtbarkeit.  Unrichtig  Kassh.  17.  Nov.
1858  Dall.  58,  465;  noch  verkehrter  die  Konstruktion  einer  Rektifika
tionsklage  von  Duranton  VII  533,  Aubry-Rau  §.  626  n.  4,  Laurent -
  X  465.  Eine  freiwillige  Rektifikation  ist  möglich.
4)  Laurent  X  475  ff.  Der  Grund  für  die  Zulässigkeit  der  Klage
gegen  die  gerichtliche  Theilung  liegt  darin,  dass  die  gerichtliche  Homologation -
  nicht  die  Wirkung  der  res  judicata  hat.  S.  R.G.  E.  X  n.  85
—  Wenn  der  Theilungsakt  mehr  als  eine  Erbschaft  umfasst,
S.  294.
kann  alsdann  die  Theilung  blos  wegen  der  einen  Erbschaft  (ex  capite
laesionis)
angefochten  werden?  S.  Sir.  34,  I,  125.  —  Auch  die  Anfechtung -

wegen  Verletzung  über  ein  Viertel  bezieht  sich  nicht  blos
auf  die  Erbtheilung,  sondern  auf  jede  Theilung.  Aubry-Rau  II
§.  221  i.  f.  S.  Anm.  1.
Art.  887  ist  nicht  anwendbar,  wenn  der  Kläger  nicht  als  Erbe,
sondern  als  Gläubiger  des  Nachlasses  verkürzt  ist.  R.G.  III  n.  94  S.  341.
            
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