Objekt : ¬Das persönliche Sachenrecht nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (400)

S.  398.  Ersatz  bey  Verletzungen  an  der  Ehre.
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los  machen  kann,so  gilt  das,  was  oben  §.  395  von  dem  Falle  der
Tödtung  gesagt  worden  ist.  Das  Gesetz  macht  auch  hier  nur  von
dessen  Weibe  und  Kindern  Erwähnung,  aber  nach  den  allgemeinen
Grundsätzen  vom  Schadenersatze  muß  dieß  auch  auf  Andere  ausgedehnt =
  werden,  welche  durch  eine  solche  Handlung  in  ihren  Rechten
Abbruch  leiden.
§.  398.
4.  Bey  Verletzungen  an  der  Ehre.
§.  1330.  Wenn  jemanden  durch  Ehrenbeleidigungen
ein  wirklicher  Schade  oder  Entgang  des  Gewinnes  verursacht ¬
  worden  ist;  so  ist  er  berechtiget,  Schadloshaltung
oder  volle  Genugthuung  zu  fordern.
Die  Ehre  besteht  imder  vortheilhaften  Meinung,  welche  Andere
von  uns  haben.  Diese  ist  entweder  die  einfache  Achtung,  vermöge
welcher  jemand  als  unbescholten  vorausgesetzt,  d.  i.  angenommen
wird,  daß  er  der  Würde  des  Menschen  gemäß  sich  verhalte,  und
Niemanden  Unrecht  thue;  oder  der  höhere  Grad  von  Achtung,  vermöge ¬
  welcher  Andere  zu  ihm  Vertrauen  hegen,  und  vorausgesetzt
wird,  daß  er  verdienstliche  Handlungen  unternommen  habe.  Jedermann ¬
  ist  nun  berechtiget,  zu  fordern,  daß  Andere  alle  äußeren
Handlungen  unterlassen,  durch  welche  diese  Achtung  vermindert
oder  aufgehoben  wird,  und  die  diesem  Rechte  entgegengesetzten
Handlungen  heißen  Ehrenbeleidigungen.  Man  versteht  also  darunter ¬
  Außerungen  jeder  Art,  durch  welche  die  einem  Andern  geziemende ¬
  Achtung  herabgesetzt  wird.  Solche  Äußerungen  haben  entweder ¬
  bloß  eine  unerlaubte  Kränkung  eines  Andern  zur  Folge,  oder
verursachen  ihm  zugleich  Schaden,  indem  sie  ihm  Vortheile  entziehen, ¬
  in  deren  Genusse  er  sich  schon  wirklich  befand,  z.  B.  den  Verlust ¬
  eines  vortheilhaften  Dienstpostens  zur  Folge  haben;  oder  ihn  in
seinem  Fortkommen  oder  Erwerbe  hindern.  Zieht  die  Ehrenbeleidigung ¬
  keinen  Schaden  nach  sich,  so  ist  sie  kein  Gegenstand  des  civilrechtlichen ¬
  Verfahrens  (§.  1339),  denn  in  so  weit  die  Wiederherstellung
der  Ehre  durch  Abbitte,  Widerruf  oder  Ehrenerklärung  möglich  ist,
werden  diese  Mittel  des  Ersatzes  leichter  durch  die  Straf-  oder  politischen ¬
  Behörden,  denen  das  Verfahren  in  solchen  Fällen  überlassen
            
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