Volltext : Commentar zur Proceß-Ordnung für die Unter-Gerichte des Königreichs Hannover (2)

Von  d.  Verf.  n.  Eröffn.  d.  Concurs.  rc.  §.  201.  202.  429
lern  den  ersten  werden;  endlich  andere,  sich  streng  an  das
römische  Recht  haltend,  behaupten,  daß  der  Sieg  ohne
Folgen  bleibe,  bis  auch  der  mittlere  adcitirt,  und  in  Rücksicht ¬
  aller  drei  zugleich  aufs  Neue  erkannt  worden
17)
sey.
Die  Praxis  des  Oberappellationsgerichts  scheint  sich
für  die  erstere  Meinung  entschieden  zu  haben  **);  dagegen
wird  diese  Streitfrage  in  den  gewöhnlich  vorkommenden
Fällen,  und,  wenn  man  die  damit  verwandte,  ob  nunmehr ¬
  der  von  dem  letzten  besiegte  erste  Gläubiger,  vor
oder  hinter  dem  in  der  Mitte  stehenden  zweiten  zu  classificiren ¬
  sey  **),  nicht  berücksichtigt,  dadurch  beseitigt,  daß
6.  206  unsers  Gesetzes  den  eine  bessere  Location  verlangenden =
  Gläubiger,  anweiset,  seinen  Antrag  gegen  die,  also
gegen  alle,  ohne  einen  zu  übergehen,  ihm  vorgesetzten
sich
Gläubiger  zu  richten,  und  diesen  letztern  aufgiebt
durch  einen  gemeinschaftlichen  Bevollmächtigten
gegen  jenen  Antrag  zu  vertheidigen.
..  .
203.
Beendigung  des  Liquidations=Verfahrens.
.
.
Zur  Liquidation  der  im  ersten  Termine  noch  nicht  vollständig  liquidirten, ¬
  nach  Wahrscheinlichkeit  zur  Zahlung  kommenden  Forderungen
hat  das  Gericht  anderweit  angemessene  Termine  anzusetzen.
Diese  in  der  Regel  (vergl.  §.  205.)  gegen  den  Contradictor
vorzunehmende  Liquidation  muß  mündlich  geschehen,  und  die  Gläubiger
sind  dazu  bei  Strafe  des  Ausschlusses,  der  Contradictor  bei  Vermeidung
*.  .
—
.
.
5.
17)  Schweppe  a.  a.  O.
§.  159.
18)  Vergl  v.  Bülow  und  Hagemann  a.  a.  O.  Oesterley
Handb.  Th.  I.  Abth.  1I.  S.  575.  574.
19)  v.  Bülow  u.  Hagemann  a.  a.  O.  S.  192.
            
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