Von d. Verf. n. Eröffn. d. Concurs. rc. §. 201. 202. 429
lern den ersten werden; endlich andere, sich streng an das
römische Recht haltend, behaupten, daß der Sieg ohne
Folgen bleibe, bis auch der mittlere adcitirt, und in Rücksicht ¬
aller drei zugleich aufs Neue erkannt worden
17)
sey.
Die Praxis des Oberappellationsgerichts scheint sich
für die erstere Meinung entschieden zu haben **); dagegen
wird diese Streitfrage in den gewöhnlich vorkommenden
Fällen, und, wenn man die damit verwandte, ob nunmehr ¬
der von dem letzten besiegte erste Gläubiger, vor
oder hinter dem in der Mitte stehenden zweiten zu classificiren ¬
sey **), nicht berücksichtigt, dadurch beseitigt, daß
6. 206 unsers Gesetzes den eine bessere Location verlangenden =
Gläubiger, anweiset, seinen Antrag gegen die, also
gegen alle, ohne einen zu übergehen, ihm vorgesetzten
sich
Gläubiger zu richten, und diesen letztern aufgiebt
durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten
gegen jenen Antrag zu vertheidigen.
.. .
203.
Beendigung des Liquidations=Verfahrens.
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Zur Liquidation der im ersten Termine noch nicht vollständig liquidirten, ¬
nach Wahrscheinlichkeit zur Zahlung kommenden Forderungen
hat das Gericht anderweit angemessene Termine anzusetzen.
Diese in der Regel (vergl. §. 205.) gegen den Contradictor
vorzunehmende Liquidation muß mündlich geschehen, und die Gläubiger
sind dazu bei Strafe des Ausschlusses, der Contradictor bei Vermeidung
*. .
—
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5.
17) Schweppe a. a. O.
§. 159.
18) Vergl v. Bülow und Hagemann a. a. O. Oesterley
Handb. Th. I. Abth. 1I. S. 575. 574.
19) v. Bülow u. Hagemann a. a. O. S. 192.