§. 485.
764 §. 484. 485. Die s. g. actiones adiecticiae qualitatis.
Dagegen befreit Vermächtniß des Sondergutes an einen Dritten
den Erben von der Verhaftung nicht
C. Uebernahme fremder Verbindlichkeiten durch
Personen weiblichen Geschlechts“.
1. Das Recht des Vellejanischen Senatsschlusses.
§. 485.
Nach dem Vellejanischen Senatsschlusse' ist die Uebernahme
fremder Verbindlichkeiten (Intercession2) für Personen weiblichen
trib. act. 14. 4. Ist der Sohn selbst unter den Miterben, so haftet er zwar
als Principalschuldner den Gläubigern auf das Ganze, kann aber das Geleistete ¬
von seinen Miterben bis zum Belange der auf sie gefallenen Sondergutsantheile ¬
zurückfordern. L. 30 §. 3 D. h. t., 1. 38 pr. D. de cond. ind.
12. 6, l. 18 §. 5 D. fam. erc. 10. 2, l. 13 C. eod. 3. 36. Consequent muß
man dem Sohne ein Rückforderungsrecht auf das Ganze geben, wenn von
dem Sondergute gar nichts an ihn gelangt ist. — Bekker in dem bei*
genannten ¬
Aufsatz findet in der Beschränkung der Verhaftung des Erben auf
den an ihn gelangten Sondergutsantheil den Ausdruck des Gedankens, daß
die Verpflichtung auf dem Sondergut als solchem ruhe, und mit demselben
auf Jeden übergehe, an welchen das Sondergut gelange. Mir scheint das
nicht richtig. Der Erbe haftet nicht, weil er das Sondergut hat, sondern
weil er Erbe ist; er haftet nur, wie auch der Vater selbst, nicht weiter, als
er das Sondergut hat. Das hat wohl auch Bekker selbst nicht verkannt,
Auch was Bekker sonst für den bezeichneten Satz beibringt, kann ihn m. E.
nicht rechtfertigen. Umgekehrt, nach 1. 27 §. 2 D. h. t. haftet der Käufer des
Sclaven mit der actio de peculio nicht anders, als wenn er das an ihn
gelangte Peculium dem Sclaven läßt, und nach l. 1 §. 7 D. quando de pec.
15. 2 und 1. 18 D. de pec. leg. 33. 8 haftet nicht derjenige, welchem das
Peculium vermacht worden ist. Allerdings wird man zugeben müssen, daß
die Quellen hier kein ganz reines Resultat gewähren; denn s. l. 32 §. 2 D.
h. t., auf der anderen Seite freilich l. 11 §. 7 eod.
21 Denn er braucht das Sondergut nur nach Abzug der auf demselben
haftenden Schulden herauszugeben. L. 1 §. 7 D. quando de pec. 15. 2.
1. 9 §. 2 D. de trib. act. 14. 4, l. 18 D. de pec. leg. 33. 8.
* Dig. 16. 1 Cod. 4. 29 ad Senatusconsultum Velleianum. — Kritz
Pandektenrecht I S. 240—287 (1835). Sintenis
Zeitschr. f. Civ. u. Pr.
X. 2 (1837). Kattenhorn über Intercessionen der Frauen nach römischen