Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

§.  485.

764  §.  484.  485.  Die  s.  g.  actiones  adiecticiae  qualitatis.
Dagegen  befreit  Vermächtniß  des  Sondergutes  an  einen  Dritten
den  Erben  von  der  Verhaftung  nicht
C.  Uebernahme  fremder  Verbindlichkeiten  durch
Personen  weiblichen  Geschlechts“.
1.  Das  Recht  des  Vellejanischen  Senatsschlusses.
§.  485.
Nach  dem  Vellejanischen  Senatsschlusse'  ist  die  Uebernahme
fremder  Verbindlichkeiten  (Intercession2)  für  Personen  weiblichen
trib.  act.  14.  4.  Ist  der  Sohn  selbst  unter  den  Miterben,  so  haftet  er  zwar
als  Principalschuldner  den  Gläubigern  auf  das  Ganze,  kann  aber  das  Geleistete ¬
  von  seinen  Miterben  bis  zum  Belange  der  auf  sie  gefallenen  Sondergutsantheile ¬
  zurückfordern.  L.  30  §.  3  D.  h.  t.,  1.  38  pr.  D.  de  cond.  ind.
12.  6,  l.  18  §.  5  D.  fam.  erc.  10.  2,  l.  13  C.  eod.  3.  36.  Consequent  muß
man  dem  Sohne  ein  Rückforderungsrecht  auf  das  Ganze  geben,  wenn  von
dem  Sondergute  gar  nichts  an  ihn  gelangt  ist.  —  Bekker  in  dem  bei*
genannten ¬
  Aufsatz  findet  in  der  Beschränkung  der  Verhaftung  des  Erben  auf
den  an  ihn  gelangten  Sondergutsantheil  den  Ausdruck  des  Gedankens,  daß
die  Verpflichtung  auf  dem  Sondergut  als  solchem  ruhe,  und  mit  demselben
auf  Jeden  übergehe,  an  welchen  das  Sondergut  gelange.  Mir  scheint  das
nicht  richtig.  Der  Erbe  haftet  nicht,  weil  er  das  Sondergut  hat,  sondern
weil  er  Erbe  ist;  er  haftet  nur,  wie  auch  der  Vater  selbst,  nicht  weiter,  als
er  das  Sondergut  hat.  Das  hat  wohl  auch  Bekker  selbst  nicht  verkannt,
Auch  was  Bekker  sonst  für  den  bezeichneten  Satz  beibringt,  kann  ihn  m.  E.
nicht  rechtfertigen.  Umgekehrt,  nach  1.  27  §.  2  D.  h.  t.  haftet  der  Käufer  des
Sclaven  mit  der  actio  de  peculio  nicht  anders,  als  wenn  er  das  an  ihn
gelangte  Peculium  dem  Sclaven  läßt,  und  nach  l.  1  §.  7  D.  quando  de  pec.
15.  2  und  1.  18  D.  de  pec.  leg.  33.  8  haftet  nicht  derjenige,  welchem  das
Peculium  vermacht  worden  ist.  Allerdings  wird  man  zugeben  müssen,  daß
die  Quellen  hier  kein  ganz  reines  Resultat  gewähren;  denn  s.  l.  32  §.  2  D.
h.  t.,  auf  der  anderen  Seite  freilich  l.  11  §.  7  eod.
21  Denn  er  braucht  das  Sondergut  nur  nach  Abzug  der  auf  demselben
haftenden  Schulden  herauszugeben.  L.  1  §.  7  D.  quando  de  pec.  15.  2.
1.  9  §.  2  D.  de  trib.  act.  14.  4,  l.  18  D.  de  pec.  leg.  33.  8.
*  Dig.  16.  1  Cod.  4.  29  ad  Senatusconsultum  Velleianum.  —  Kritz
Pandektenrecht  I  S.  240—287  (1835).  Sintenis
Zeitschr.  f.  Civ.  u.  Pr.
X.  2  (1837).  Kattenhorn  über  Intercessionen  der  Frauen  nach  römischen
            
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