Metadaten : Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 6 = Bd. 11 (1842))

292 Klenze> Philologische Abhandlungen.
partey sich nicht desselben Mittels, wie ihre Gegner bedient hätten,
so Hessen sich doch wohl eben so gut noch andere leges de quaestioni-
bus ausser denen Uber Erpressungen denken, gegen die man die
Senatoren mit strengen Mitteln zum Gehorsam zu bringen suchte.
Warum sollte z. B. unser Fragment nicht der Lex Livia über die
Bestechungen der Richter angehören (wovon nachher) oder auch
der Lex Varia de maicstate, welche kurz nach dem Ausbruch des
Bondesgenossenkriegs wider den Willen des Senats eine quaestio
gegen diejenigen anordnete, welche den Bundesgenossen mit Rath
oder Tbat heygestanden hätten (OrelL Ind. leg. in Cic. Opp*
Fol. VIII. p. 291 j, besonders da sich alsdann— mag man das eine
oder das andere Gesetz annehmen — das grosse Interesse der Ban-
tiner, sich dieses Gesetz abschreihen zu lassen, noch mehr erklären
würde, als wenn es Erpressungen betraf, bey denen doch hauptsäch-
lich die Provincialen interessiert waren? Das zweyte Argument be-
ruht aber auf einer irrigen Auslegung der angeführten Stelle unseres
Fragments, wie nachher gezeigt werden soll.
Gesetzt aber auch, dass wir eine lex repetundarum vor uns
hätten, so stimmen wir zwar darin Klenze bey, dass er dessen Al-
ter vor die Ertheilung des Bürgerrechts an alle Italiker setzt, weil
mit ihr alles besondere Interesse der letztem an den leges repetun-
darum wegfiel (wiewohl die Archive der Municipien an Abschriften
Römischer Gesetze aller Art viel reicher gewesen seyn können, als
wir uns gewöhnlich vorstellen); aber ein Grund dafür, dass es un-
ter den verschiedenen uns bekannten leges repetundarum jener Zeit
gerade die Lex Acilia gewesen sey, scheint uns um so weniger vor-
handen zu seyn, als Klenze’s Beweisführung für diese von der An-
nahme ausgeht, dieses Gesetz sey jünger als das Serviliscbe, wäh-
rend Ernesti im Index legum (bey OrelL l.c. p. 122—124.) und
besonders Madvig. de Ascon. Paedian. comment. disp. crit. ffavn.
i828. p^ll3. seq., wrie uns scheint, unwiderleglich dargethan haben,
dass sie nach Cic. Verr.act. 1., 9. vielmehr älter gewesen sey, und
die entgegengesetzte Angabe des Scholiasten zu dieser Stelle, den
nun kein Kundiger mehr für Asconius hält, hier wie anderwärts
nur aus falscher Interpretation hervorgegangen ist. — Hiernach
hoffen wir nun, dass unser Fragment in Zukunft wenigstens nicht
mehr geradezu unter dem Namen der Lex Acilia aus den J. 654—
665. werde angeführt werden, wie dieses z. B. in der ZeRschr. 1.
' geschichtl. R.-W. Bd. 10. 8.78. 82. geschehen ist.
Um die Ergänzung und Erklärung des Bruchstücks hat Klenze

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