Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 1)

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chen  Klein=ichen  Handlungsbefugnissen  und  den  Berechtigten  zum
handlunHandel =
  kleinerer  Art  mit  einzelnen  und  unbedeutengen ¬
  und
den  Artikeln  auch  in  der  Benennung  eine  UnterscheiKräme ¬
 =

dung,  und  bezeichnet  letztere  mit  dem  Worte  Krämerey. ¬

Com.  Hofkprot.  Erinnerung  23.  November  1816.
Der  Unterschied  zwischen  Kraͤmerey-  und  einer  gemischten ¬
  Warenhandlung,  bestehet  ferner  darinn,  daß
die  Krämerey  sich  auf  den  Verkauf  ganz  gemeiner  und
geringer  Artikel,  naͤhmlich  der  sogenannten  kurzen  und
Krämereywaren  beschränkt,  eine  gemischte  Warenhandlung ¬
  aber  ein  unbeschränktes  Handelsrecht  mit  allen
Artikeln  in  sich  faßt,  die  in  den  Hauptstädten  den  Gegenstand ¬
  verschiedener  Detailhandlungen  bilden.
Commerzhofkoonsdekr.  21.  Juni  1817.
Jede  Handlungsunternehmung  setzt  ferner  ein  Warenlager ¬
  oder  ein  Capital  von  solchem  Umfange  voraus
daß  der  gaͤnzliche  Verkehr  desselben  nur  in  einer  laͤngeren ¬
  Periode  von  mehreren  Monaten,  als  wahrscheinlich ¬
  angenommen  werden  kann.
Der  Kramer  besitzt  dagegen  in  der  Regel  nur  einen ¬
  Warenvorrath,  der  in  kurzer  Zeit  wieder  verkehrt,
und  neu  angeschafft  werden  muß;  er  darf  sich  dazu  keines ¬
  Gehuͤlfen  bedienen,  und  sein  Erwerb  bestehet  mehr
in  einem  Arbeitslohne,  als  im  Gewinne  von  seinen
unbedeutenden  Vorauslagen.
Central  Finanz  Hofkommissionsv.  1.  Mai  1813.
            
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