Thoma, Der Polizeibefehl im Badischen Recht. 315
Begriffsbestimmung gewonnen hat. Er definiert „polizeilich" als
„jede obrigkeitliche Tätigkeit, welche auf dem Gebiete und für
die Zwecke der inneren Staatsverwaltung auf Grund der all-
gemeinen Gehorsamspflicht die natürliche Freiheit der Unter-
tanen beschränkt", und glaubt diesen „modernen wissenschaft-
lichen Polizeibegriff" nicht nur als „juristisch relevanten Kern"
der badischen, sondern auch der „reichsrechtlichen Legislaturen
verisizieren(I)" zu können. Indem ich mir Vorbehalte, an
anderer Stelle eingehend hierzu Stellung zu nehmen, kann ich
das hier um so mehr unterlassen, als Thomas Abhandlung nicht
diese „Verifizierung", sondern die „Darstellung positiver Rechts-
sätze" zum Zwecke hat. — Treffend charakterisiert Thoma die
polizeiliche Einengung der Handlungsfreiheit des einzelnen als
eine solche der natürlichen, nicht der rechtlichen Bewegungs-
und Verfügungsfreiheit und beleuchtet dies durch glücklich ge-
wählte Beispiele. — Hie und da (vgl. z. B. S. 70, 71) zeigt
sich eine gewisse wissenschaftliche Abhängigkeit von Rosin, während
im übrigen der Charakter des Buches ein durchaus selbständiger
genannt werden muß. So bei der Uebernahme der Rosin-
schen Definition der öffentlichrechtlichen Korporation, die ich
bereits in der erwähnten Abhandlung (S. 94) abgelehnt habe.
Dabei ist diese (Kirchenrecht I 1894 S. 335, 337 in Verbindung
mit S. 117) offenbar mißverstanden. — Sehr gut sind die
Ausführungen über die „negative Abgrenzung des Gebiets der
inneren Verwaltung", auf die ich ebenfalls noch in anderem
Zusammenhang zurückkommen werde. — Auf gleicher Höhe steht
die Untersuchung der Ordnungsbewahrung und positiven För-
derung als Gegenstände polizeilicher Tätigkeit, so daß dieser
Teil des Buches als mustergültig für die Behandlung dieser
schwierigen Frage nach Partikularrecht bezeichnet werden muß.
— In der Behandlung der „verfassungsrechtlichen Grund-
lagen der Ausübung von Polizeigewalt" (S. 98 ff.) scheint. mir
der Satz, daß „jeder Polizeibefehl zu seiner Rechtsgültigkeit