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Streitverfahren, 88 460-472.
mins anordnen, wenn sie dafür hält, daß die Einlassungs- oder Ladungsfrist
zu kurz bemessen, oder daß die Partei durch Naturereignisse oder durch andere
unabwendbare Zufälle am Erscheinen verhindert worden sei.
Cp0. § 302.
§ 470.
Der Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen
dasselbe der Einspruch zu.
Cpo. § 303.
§ 471.
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Nothfrist und beginnt
mi
der Zustellung des Versäumnißurtheils.
Muß die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung
erfolgen, so ist die Einspruchsfrist im Versäumnißurtheile oder nachträglich
durch besonderen Beschluß, welcher ohne vorgängige Instruktion erlassen werden
kann, zu bestimmen.
CpO. § 304.
§ 472.
Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes ¬
oder Erklärung zum Protokolle bei der Generalkommission (Regierung).
Der Schriftsatz oder das Protokoll muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Einspruch gerichtet
wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Einspruch eingelegt werde.
2) „Einlassungs- -
oder Ladungsfrist" — vergl. §§ 138, 419 und Anm.
3) Gegen den Beschluß auf Abstandnahme von Erlassung des Versäumniß-Urtheils und
Ansetzung eines neuen Termins findet kein Rechtsmittel statt. Weder die Voraussetzungen
der Berufung (§ 606) noch auch die der Beschwerde (§ 677) sind gegeben.
4) Der Schlußsatz des § 302 CPO. bestimmt die Ladung der nicht erschienenen Partei
zu dem neuen Termine und war wegzulassen. Vergl. Anm. 2 zu § 466.
§ 470.
Der Einspruch ist Rechtsbehelf (kein Rechtsmittel im Sinne der CPO.) gegen die
nachtheiligen Folgen gänzlicher Versäumniß des Instruktionstermins. Er ist nur gegen
Versäumniß=Urtheile (vergl. jedoch § 383 Abs. 2, § 477) zulässig, von Angabe und Nachweis ¬
einer Verhinderungs=Ursache unabhängig (vergl. jedoch § 480) und versetzt den Prozeß
in diejenige Lage zurück, in der er sich vor Eintritt der Versäumung befand. Der Einspruck
steht derjenigen Partei zu, auf deren Versäumung das Versäumniß-Urtheil beruht; dem Gegner
der säumigen Partei steht der Einspruch nicht zu. (Mot. der CPO. S. 230, 234).
§ 471.
1) Die Einspruchsfrist ist eine Nothfrist (§ 145). Die Zustellung des VersäumnißUrtheils ¬
hat nach den allgemeinen Vorschriften und gemäß § 460 von Amtswegen zu erfolgen. ¬
2) Der in Abs. 2 erwähnte spätere „besondere Beschluß" muß in derselben Form wie das
Versäumniß=Urtheil zugestellt werden. (Str. u. K. Anm. 2 zu § 304.)