Metadaten : Glatzel, A.: ¬Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. Februar 1880 systematisch dargestellt

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Streitverfahren,  88  460-472.
mins  anordnen,  wenn  sie  dafür  hält,  daß  die  Einlassungs-  oder  Ladungsfrist
zu  kurz  bemessen,  oder  daß  die  Partei  durch  Naturereignisse  oder  durch  andere
unabwendbare  Zufälle  am  Erscheinen  verhindert  worden  sei.
Cp0.  §  302.
§  470.
Der  Partei,  gegen  welche  ein  Versäumnißurtheil  erlassen  ist,  steht  gegen
dasselbe  der  Einspruch  zu.
Cpo.  §  303.
§  471.
Die  Einspruchsfrist  beträgt  zwei  Wochen;  sie  ist  eine  Nothfrist  und  beginnt
mi
der  Zustellung  des  Versäumnißurtheils.
Muß  die  Zustellung  im  Ausland  oder  durch  öffentliche  Bekanntmachung
erfolgen,  so  ist  die  Einspruchsfrist  im  Versäumnißurtheile  oder  nachträglich
durch  besonderen  Beschluß,  welcher  ohne  vorgängige  Instruktion  erlassen  werden
kann,  zu  bestimmen.
CpO.  §  304.
§  472.
Die  Einlegung  des  Einspruchs  erfolgt  durch  Einreichung  eines  Schriftsatzes ¬
  oder  Erklärung  zum  Protokolle  bei  der  Generalkommission  (Regierung).
Der  Schriftsatz  oder  das  Protokoll  muß  enthalten:
1.  die  Bezeichnung  des  Urtheils,  gegen  welches  der  Einspruch  gerichtet
wird;
2.  die  Erklärung,  daß  gegen  dieses  Urtheil  Einspruch  eingelegt  werde.
2)  „Einlassungs- -
  oder  Ladungsfrist"  —  vergl.  §§  138,  419  und  Anm.
3)  Gegen  den  Beschluß  auf  Abstandnahme  von  Erlassung  des  Versäumniß-Urtheils  und
Ansetzung  eines  neuen  Termins  findet  kein  Rechtsmittel  statt.  Weder  die  Voraussetzungen
der  Berufung  (§  606)  noch  auch  die  der  Beschwerde  (§  677)  sind  gegeben.
4)  Der  Schlußsatz  des  §  302  CPO.  bestimmt  die  Ladung  der  nicht  erschienenen  Partei
zu  dem  neuen  Termine  und  war  wegzulassen.  Vergl.  Anm.  2  zu  §  466.
§  470.
Der  Einspruch  ist  Rechtsbehelf  (kein  Rechtsmittel  im  Sinne  der  CPO.)  gegen  die
nachtheiligen  Folgen  gänzlicher  Versäumniß  des  Instruktionstermins.  Er  ist  nur  gegen
Versäumniß=Urtheile  (vergl.  jedoch  §  383  Abs.  2,  §  477)  zulässig,  von  Angabe  und  Nachweis ¬
  einer  Verhinderungs=Ursache  unabhängig  (vergl.  jedoch  §  480)  und  versetzt  den  Prozeß
in  diejenige  Lage  zurück,  in  der  er  sich  vor  Eintritt  der  Versäumung  befand.  Der  Einspruck
steht  derjenigen  Partei  zu,  auf  deren  Versäumung  das  Versäumniß-Urtheil  beruht;  dem  Gegner
der  säumigen  Partei  steht  der  Einspruch  nicht  zu.  (Mot.  der  CPO.  S.  230,  234).
§  471.
1)  Die  Einspruchsfrist  ist  eine  Nothfrist  (§  145).  Die  Zustellung  des  VersäumnißUrtheils ¬
  hat  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  und  gemäß  §  460  von  Amtswegen  zu  erfolgen. ¬

2)  Der  in  Abs.  2  erwähnte  spätere  „besondere  Beschluß"  muß  in  derselben  Form  wie  das
Versäumniß=Urtheil  zugestellt  werden.  (Str.  u.  K.  Anm.  2  zu  §  304.)
            
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