Objekt : Geyer, Johann Aegidius: Anweisung zur vorsichtigen Eingehung und Abschließung aller Contracte und Geschäfte, woraus rechtliche Folgen erwachsen

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Einleitung.
tigkeit  des  abgeschlossenen  Geschäfts  ein;  6)  der  ungewisse =
  Tag  wird  ebenfalls  für  eine  Bedingung  angenommen; =
  7)  eine  höchst  schwer  zu  erfüllende  Bedingung
wird  für  eine  unmögliche  gehalten.  S.  l.  31.  7.  de  O.
et  A.  §.  11.  I.  de  inutil.  stip.  1.  7.  8.  in  fin.  7.  de
V.  O.  c.  41.  66.  de  R.  I.  in  6.  1.  161.  de  R.  I.  I.  3.
23.  7.  de  condit.  institut.  l.  5.  §.  5.  7.  quando
dies  legat.  ced  1.  42.  pr.  7.  de  O.  et  A.  l.  54.  78.
pr.  7.  ibid.  1  8  pr.  7.  de  peric.  et  commod.  1.75.
7.  de  condit.  et  demonstr.  1.6.  7.  de  condit.  instit.
1  4.  §.  1.  7.  de  stat.  hom.  1.  137.  §.  6.  7.  de  verb,
oblig.  1.  2.  7.  de  his  qui  effud.  I.  dejec.
Anmerk.  1)  Wenn  der  Tag  gewiß,  und  dem  Geschäft  in  der
Absicht,  damit  solches  erst  nach  Verlauf  der  bestimmten
Zeit,  oder  blos  auf  eine  gewisse  Zeit  bestehen  solle,  hinzugefügt, =
  h.  h.  wenn  ein  terminus  a  quo  und  ein  terminus
ad  quem  angegeben  worden  ist;  so  ist  in  jenem  Fall  zwar
ein  Recht  zu  forbern,  ein  Klagerecht  aber  erst  alsdann  vorhanden, =
  wenn  die  Zeit  vorüber  ist;  in  diesem  hingegen  ist
gleich  bey  Eingehung  des  Geschäfts  ein.  Klagerecht  vorhanden, =
  welches  sich  mit  dem  Verlauf  der  bestimmten  Zeit
endiget.
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Ein  Pertrag,  welcher  unter  einer  gewiß  eintretenben  Bedingung =
  abgeschlossen  wird,  ist  als  unbedingt  abgeschlossen
anzunehmen.  S.  hierzu  und  zur  vorhergeh.  Anmerk.  1.  9.  §.  1.
7.  de  nov.  1.  6.  14.  §.  9.  1.  15.  22.  72.  §.  4.  l.  77.  §.  2.  l.  100.
z.  de  condit.  et  demonstr.  l.  2.  C.  de  inutil.  stipul.
2)  Mit  der  Bedingurg  kommt  der  modus  und  die  caulla,
weshalb  ein  Geschäft  eingegangen,  oder  etwas  gegeben,
geschenkt,  oder  vermacht  wird,  überein.  S.  1.  12.
72.  §.  6.  7.  de  condit  et  demonstr.  §.  31.  I.  de  legat.  l.  32.
65.  §.  2.  7.  de  condit.  indeb.
17.
§.
Es  ist  ein  stillschweigender  Vertrag,  wenn  die
Handlung,  woraus  solcher  als  eingegangen  geschlossen
wird,  ein  factum  concludens,  d.  h.  so  beschaffen  ist,
daß  man  nichts  anders  als  eine  stillschweigende  Eingehung =
  daraus  folgern  kann;  wo  aber  nach  den  Gesetzen
auch  vermöge  der  Willkihr  des  Contrahenten  keine  wahre
Ein=
            
Waiting...

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