Volltext : Annalen für Rechtspflege und Gesetzgebung in den preußischen Rheinprovinzen (Bd. 3 (1843))

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ung auch unter der Herrschaft des Dekrets vom 30. Dezember 1809
nach wie vor ein Bestandtheil des Vermögens jener Fabriken ge-
blieben ist. — Außer den vor dem Dekrete vom 30. Dezember
1809 den Fabriken schon zugewicsenen Einkünften wendet nun der
Art. 36 ciL denselben noch zu:
1. DaS Einkommen auS denjenigen dem Staate verheimlich-
ten Gütern und Renten, in deren Besitz sich zu setzen der Kaiser
ihnen in einzelnen Fällen erlaubt hat, oder noch erlauben würde.
2. Das freie Wachsthum der Kirchhöfe.
3. Die für Cultnskosten erbetene Gaben, (durch Umgehen in
der Kirche oder von Haus zu Haus).
4. DaS Geld in den Opferkasten.
5. Die ausdrücklich den Fabriken zugedachten Oblationen.
6. Die zufolge bischöflicher von , der StaatSregkerung geneh-
migter Reglements erhobenen Gebühren.
7. Den subsidiären Zuschuß der Gemeinden.
Im Art. 76 so wie in dem Dekret vom 26. December 1813
werden ihnen noch die bei gewissen Gelegenheiten geopferten Kerzen
überwiesen.
Diese ganze BermögenSmaffe mit der Natur ihrer einzelnen
Bestandtheile und den ihnen anklebmden Zweckbestimmungen mußte
der Gesetzgeber. bei Abfassung des die ganze Materie erschöpfen-
den Dekrets stets vor Augen haben, und die Wortfassung der
einzelnen Artikel stets so einn'chten, daß sie je nach dem eintreffen-
den Falle auch auf alle einzelnen Fonds ihre Anwendung finden
konnten. Hält man nun dieses fest, so wird die RcdacN'on des
Art. 93 und sein Derhältniß zu dem Art. 92. Nr. 2 sofort klar,
und jeder Schein eines Widerspruchs fällt weg.
D» der Kaiser das organische Gesetz vom 18. 6erminsl X
durch das Dekret vom 30. Dezember 1809 nach seinen eigenen
Einleitungsworten ausführen und vollziehen wollte, so konnte er
dessen Grundpn'ncipien nicht abändern; er würde sonst die Aus-
führung und Vollziehung in eine Vernichtung desselben verwandelt
haben. Er beläßt es daher rücksichtlich der Verpflichtung der Ge-
meinden und Departemente zur Anschaffung der Pfarrwohnung
grundsätzlich bei den bis dahin gesetzlich fcstgestelltcn Principkcn
deS alten Rechts. Dieses ergiebt sich zunächst daraus, daß er, wie
schon ftüher bemerkt worden, an keinem Orte eine Verpflichtung
der Kirchenfabriken oder einzenen Fonds derselben zur Beschaffung

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