Volltext : Jetzt geltendes Oldenburgisches Particular-Recht in systematischem Auszuge (Theil 3, Abt. 1)

Th.  III.  B.  II.  Absch.  8.
148
§.  1068.
Die  Abnahme  und  Wiederablieferung  der  Doeumente ¬
  und  Verschreibungen  haben  sie  gehoͤrig  zu
beschaffen,  die  Inventarien  zu  unterschreiben,  aber
nichts  darin  zu  aͤndern,  hinlaͤnglich  faͤhige  und  sichere
Juraten  vorzuschlagen,  die  Rechnungen  gehoͤrig  zu
attestiren  und  der  Decision  mit  beyzuwohnen,  ohne
dafür  Gebuͤhren  zu  rechnen.
C.  C.  O.  S.  III.  P.  1.  n.  35.  36.  39.  40  &  42
Consistorialrescript  v.  20.  Jan.  1768.  S.  Verz.
B.  1.  S.  3.  n.  3.
Consistorialrescript  v.  11.  Jun.  1776.  S.  Verz.
B.  1.  S.  10.  n.  6.
Consistorialcircular  v.  27.  Jun.  1781.  S.  Verz.
B.  1.  S.  15.  u.  31.
§.  1069.
In  Hinsicht  der  Schulen  hat  er  die  desfallgen ¬
  Verordnungen  zu  beobachten.
§.  1070.
In  Ansehung  der  Ehestiftungen  sollen  sie  de
desfaͤlligen  Verordnungen  (§.  49  bis  54.)  befolgen,
solche  vor  der  Ausfertigung  dem  Beamten  zur  Beuttheilung ¬
  und  Unterschrift  durch  die  Paciscenten  vor
*)  Man  sehe  daruͤber  das  fuͤnfte  Buch  dieses  Theils.
            
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