Volltext : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 5 = Jg. 12. 1838/39 (1840))

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sei  der  Fall  vorhanden,  dagegen  ein  Rechtsmittel  ergreifen
zu  können,  die  Gründe  für  die  gegentheilige  Ansicht  sind  in
den  Entscheidungsgründen  enthalten,
1)  Auf  Anerkennungen,  welche  nach  L.R.S.
695  bei  Dienstbarkeiten,  die  nicht  durch
Verjährung  zu  erwerben  sind,  den  Mangel -
  des  ursprünglichen  Titels  ersetzen,
sind  die  Vorschriften  des  LR.S.  1337
nicht  anwendbar.
Diese  Anerkennungen  gehören  zum  Klag
gründe,  und  jene  welche  nach  erfolgter
Einlassung  auf  die  Klage  vorgebracht
werden,  können  nach  §.  345  der  P.  O.
nicht  mehr  berücksichtigt  werden.
Die  Gemeinde  Gallenweiler  behauptete  in  einer  bei
dem  Amte  Staufen  angestellten  Klage  gegen  die  Besitzer  des
sogenannten  von  dem  ehemaligen  Domstift  Arlesheim  herruhrenden, -
  dermalen  aber  allodisizirten  Schaubischen  Erblehnguts -
  zu  Gallenweiler  die  Verbindlichkeit,  den  für  den  Viehstand -
  der  Gemeinde  nöthigen  Wucherstier  unentgeldlich  zu
halten.
Zur  Begründung  ihrer  Klage  führte  sie  an:
1tens,  daß  die  Last,  den  fraglichen  Wucherstier  zu  halten,
seit  unfürdenklichen  Zeiten  auf  dem  Hofgute  des  Beklagten
gehaftet  habe;
2tens,  daß  die  Besitzer  des  Hofguts  diese  Verbindlichkeit
Max-Planck-Institut  für
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