Inhaltsverzeichnis : Ergänzungen und Erläuterungen der preußischen allgemeinen Hypotheken- und Deposital-Ordnung durch Gesetzgebung und Wissenschaft (1000)

Tit.  l.  §.  48.  Von  der  Form  und  Einrichtung  der  H.=B.  überhaupt.
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daß  alle  Fundi  daselbst  damit  belastet  sind,  also  daß  der  Grundbesitzer,  welcher  davon  frei  zu  sein  behauptet, ¬
  specialem  exenitionem  nachweisen  müsse,  oder  ob  nur  einer,  oder  nur  etliche  Fundi  desselben ¬
  Orts  ein  Onus  von  dieser  Art  zu  entrichten  haben.  Denn  es  kommt  vornämlich  darauf  an,  ob
der  Akquirent  eines  Fundi  von  den  darauf  haftenden  Oneribus  bei  einer  ganz  ordinairen  und  gewöhnlichen ¬
  Erkundigung  Nachricht  erhalten  kann,  oder  ob  dazu  genauere  mit  Sachkenntniß  anzustellende ¬
  Nachforschungen  erforderlich  sind.
(N.  Archiv  Bd.  3.  S.  185.  Mathis  Bd.  1.  S.  490.  Rabe  Bd.  7.  S.  315.)
IV.  Allgemeine  Dominial=Prästationen  sind  nicht  zur  Eintragung  geeignet.
Dies  bestimmt  das  R.  v.  25.  März  1833  und  das  R.  des  Fin.=M.  vom  19.  März  1832.
Auf  eine  Beschwerde  des  Landgerichts  zu  Wittenberg  über  die  von  dem  Königl.  Ober=Landes=Gericht
unterm  22.  Septbr.  und  26.  Oktbr.  v.  J.  verfügte  Eintragung  der  von  dem  Rent=Amte  zu  3.  angemeldeten ¬
  Abgabe  von  Trift=,  Hufen=,  Nachtwacht=  und  Schloßgarten=Dienstgeld  auf  die  Grundstücke
der  Einwohner  zu  M.,  H.,  S.  und  R.  hat  der  Justiz=Minister  Veranlassung  genommen,  mit  dem
Herrn  Finanz=Minister  in  Korrespondenz  zu  treten,  und  hat  derselbe  unterm  19.  d.  M.  eine  Verfügung
an  die  Königliche  Regierung  zu  Merseburg  erlassen,  welche  dem  (Tit.)  nachrichtlich  und  mit  der  Aufforderung, ¬
  das  Landgericht  in  Wittenberg  davon  in  Kenntniß  zu  setzen,  anliegend  in  Abschrift  mitgetheilt ¬
  wird.
Abschrift.
Mit  Bezugnahme  auf  den  Bericht  vom  22.  Jan.  d.  J.,  betreffend  die  von  dem  Landgerichte  zu  Wittenberg ¬
  abgelehnte  Eintragung  mehrerer  von  dem  Rent=Amte  Zörbig  angemeldeten  Dominial-Prästationen ¬
  in  die  neu  regulirten  Hypothekenbücher  der  Ortschaften  M.,  H.,  S.  und  R.  erwiedereich  der  Königlichen ¬
  Regierung  folgendes:
Gegen  die  Ablehnung  der  Eintragung  wird  von  der  2c.  Regierung  die  Meinung  aufgestellt:
daß  der  Gesetzgeber  unter  den  zur  Eintragung  nicht  qualificirten  Lasten  und  Abgaben  nur  solche  verstanden ¬
  wissen  wolle,  welche  entweder  die  Natur  von  landesherrlichen  Abgaben  haben,  oder  welche
durch  die  Landeskommunal-  und  kirchliche  Verfassung  nothwendig  bedingt  seien.
Diese  Meinung  ist  durch  die  gesetzlichen  Vorschriften  nicht  begründet.  Zu  den  nicht  einzutragenden
Lasten  und  Abgaben  gehören,  außer  den  Leistungen  an  den  Landesherrn,  die  Kirche  oder  die  Geistlichkeit,
auch  die  Leistungen  an  die  Obrigkeit,  worunter  die  Gutsherren  begriffen  worden  sind,  §.  48.  Tit.  1.  der
H.=O.  Dies  geht  noch  klarer  hervor  aus  den  §§.  356.,  357.  und  358.  Tit.  50.  Thl.  I.  der  GerichtsOrdnung, ¬
  worin  der  Gutsherrschaften  ausdrücklich  gedacht  ist.  Demnach  bedürfen  auch  die  Leistungen
an  den  Domainen-Fiskus  als  Grundherrn  der  Eintragung  nicht,  wenn  diese  Leistungen  in  einem  Orte,
Kreise  oder  einer  Provinz  einer  gewissen  Klasse  von  Grundstücken  dergestalt  gemein  sind,  daß  sie  in  der
Regel  auf  allen  zu  dieser  Klasse  gehörigen  Grundstücken  haften,  und  es  kann  dabei  auf  die  Entstehung
solcher  Leistungen  nicht  ankommen.  Nur  in  den  Fällen,  in  welchen  besondere  Verträge  bestehen,  aus
denen  die  Leistungen  gefordert  werden,  ist  die  Eintragung  erforderlich.  Die  Bemerkung  der  2c.  Regierung, ¬
  daß  durch  die  Eintragung  der  Realberechtigungen  solche  weder  durch  den  bloßen  Nichtgebrauch
erlöschen,  noch  ein  denselben  entgegenstehendes  Recht  mittelst  Verjährung  erworben  werden  könne,  ist
kein  genügender  Grund,  die  sehr  belästigende  Eintragung  in  Ansehung  aller  Prästationen  durchführen
zu  wollen.
Was  die  Aeußerung  der  2c.  Regierung  betrifft:  daß  selbst  an  Orten,  wo  gegenwärtig  noch  alle  Grundstücke ¬
  mit  denselben  Abgaben  gleichmäßig  beschwert  sind,  dies  Verhältniß  nach  Verlauf  weniger  Jahre
durch  Ablösungen  einzelner  verpflichteter  Grundstücke  sehr  verändert  sein  werde;  so  wird,  wenn  die  Verhältnisse ¬
  sich  in  der  Art  verändert  haben  werden,  alsdann  in  Erwägung  zu  nehmen  sein,  ob  die  Eintragung ¬
  erfolgen  müsse.  Jetzt  bedarf  es  der  Eintragung  nur  in  den  obengedachten  Fällen.
Der  Finanz=Minister.
Berlin  den  19.  März  1832.
An  die  Königl.  Regierung  zu  Merseburg.
(Min.=A.  I.  306.—  Gen.  H.  9.  Vol.  1.  fol.  275.)
In  gleicher  Weise  spricht  sich  das  ungedruckte,  an  die  Regierung  zu  Frankfurt  erlassene,  R.
vom  24.  Juli  1834  aus.  (Min.-A.  I.  1832.  Gen.  H.  Nr.  9.  Vol.  1.  fol.  70.)
V.  1.  Das  Erkenntniß  des  Tribunals  von  Östpreußen  v.  26.  März  1827  und  das
Revisions=Urtel  des  zweiten  Senats  des  O.=L.=Gerichts  von  Westpreußen  v.  13.  Juli
1828  in  Sachen  Kleeberg  c/a  Magistrat  zu  Königsberg  nehmen  zwar  an,  daß  die  §.  48.  d.
Tit.  erwähnten  Feuerkassen  wegen  rückständiger  Beiträge  einen  gesetzlichen  Titel  zum  Pfandrecht ¬
  haben,  daß  jedoch  den  Berechtigten  in  Ermangelung  der  Eintragung  kein  unbedingtes ¬
  Realrecht  zustehe,  so  daß  sie  nicht  befugt  seien,  sich  auch  wegen  der  mehr  als  zweijährigen ¬
  Rückstände  an  das  Grundstück  und  dessen  dritte  Besitzer  zu  halten.
(Simon's  Rechtsprüche  Bd.  2.  S.  353.  ff.)
2.  Hiergegen  macht  Löwenberg  (Kammerger.=Assessor)  in  der  Abhandlung:  Zur  Erläuterung ¬
  des  §.  48.  Tit.  l.  Hyp.=Ord.,  darauf  aufmerksam,  in  welcher  übeln  Lage  die  Berechtig=
            
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