Tit. l. §. 48. Von der Form und Einrichtung der H.=B. überhaupt.
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daß alle Fundi daselbst damit belastet sind, also daß der Grundbesitzer, welcher davon frei zu sein behauptet, ¬
specialem exenitionem nachweisen müsse, oder ob nur einer, oder nur etliche Fundi desselben ¬
Orts ein Onus von dieser Art zu entrichten haben. Denn es kommt vornämlich darauf an, ob
der Akquirent eines Fundi von den darauf haftenden Oneribus bei einer ganz ordinairen und gewöhnlichen ¬
Erkundigung Nachricht erhalten kann, oder ob dazu genauere mit Sachkenntniß anzustellende ¬
Nachforschungen erforderlich sind.
(N. Archiv Bd. 3. S. 185. Mathis Bd. 1. S. 490. Rabe Bd. 7. S. 315.)
IV. Allgemeine Dominial=Prästationen sind nicht zur Eintragung geeignet.
Dies bestimmt das R. v. 25. März 1833 und das R. des Fin.=M. vom 19. März 1832.
Auf eine Beschwerde des Landgerichts zu Wittenberg über die von dem Königl. Ober=Landes=Gericht
unterm 22. Septbr. und 26. Oktbr. v. J. verfügte Eintragung der von dem Rent=Amte zu 3. angemeldeten ¬
Abgabe von Trift=, Hufen=, Nachtwacht= und Schloßgarten=Dienstgeld auf die Grundstücke
der Einwohner zu M., H., S. und R. hat der Justiz=Minister Veranlassung genommen, mit dem
Herrn Finanz=Minister in Korrespondenz zu treten, und hat derselbe unterm 19. d. M. eine Verfügung
an die Königliche Regierung zu Merseburg erlassen, welche dem (Tit.) nachrichtlich und mit der Aufforderung, ¬
das Landgericht in Wittenberg davon in Kenntniß zu setzen, anliegend in Abschrift mitgetheilt ¬
wird.
Abschrift.
Mit Bezugnahme auf den Bericht vom 22. Jan. d. J., betreffend die von dem Landgerichte zu Wittenberg ¬
abgelehnte Eintragung mehrerer von dem Rent=Amte Zörbig angemeldeten Dominial-Prästationen ¬
in die neu regulirten Hypothekenbücher der Ortschaften M., H., S. und R. erwiedereich der Königlichen ¬
Regierung folgendes:
Gegen die Ablehnung der Eintragung wird von der 2c. Regierung die Meinung aufgestellt:
daß der Gesetzgeber unter den zur Eintragung nicht qualificirten Lasten und Abgaben nur solche verstanden ¬
wissen wolle, welche entweder die Natur von landesherrlichen Abgaben haben, oder welche
durch die Landeskommunal- und kirchliche Verfassung nothwendig bedingt seien.
Diese Meinung ist durch die gesetzlichen Vorschriften nicht begründet. Zu den nicht einzutragenden
Lasten und Abgaben gehören, außer den Leistungen an den Landesherrn, die Kirche oder die Geistlichkeit,
auch die Leistungen an die Obrigkeit, worunter die Gutsherren begriffen worden sind, §. 48. Tit. 1. der
H.=O. Dies geht noch klarer hervor aus den §§. 356., 357. und 358. Tit. 50. Thl. I. der GerichtsOrdnung, ¬
worin der Gutsherrschaften ausdrücklich gedacht ist. Demnach bedürfen auch die Leistungen
an den Domainen-Fiskus als Grundherrn der Eintragung nicht, wenn diese Leistungen in einem Orte,
Kreise oder einer Provinz einer gewissen Klasse von Grundstücken dergestalt gemein sind, daß sie in der
Regel auf allen zu dieser Klasse gehörigen Grundstücken haften, und es kann dabei auf die Entstehung
solcher Leistungen nicht ankommen. Nur in den Fällen, in welchen besondere Verträge bestehen, aus
denen die Leistungen gefordert werden, ist die Eintragung erforderlich. Die Bemerkung der 2c. Regierung, ¬
daß durch die Eintragung der Realberechtigungen solche weder durch den bloßen Nichtgebrauch
erlöschen, noch ein denselben entgegenstehendes Recht mittelst Verjährung erworben werden könne, ist
kein genügender Grund, die sehr belästigende Eintragung in Ansehung aller Prästationen durchführen
zu wollen.
Was die Aeußerung der 2c. Regierung betrifft: daß selbst an Orten, wo gegenwärtig noch alle Grundstücke ¬
mit denselben Abgaben gleichmäßig beschwert sind, dies Verhältniß nach Verlauf weniger Jahre
durch Ablösungen einzelner verpflichteter Grundstücke sehr verändert sein werde; so wird, wenn die Verhältnisse ¬
sich in der Art verändert haben werden, alsdann in Erwägung zu nehmen sein, ob die Eintragung ¬
erfolgen müsse. Jetzt bedarf es der Eintragung nur in den obengedachten Fällen.
Der Finanz=Minister.
Berlin den 19. März 1832.
An die Königl. Regierung zu Merseburg.
(Min.=A. I. 306.— Gen. H. 9. Vol. 1. fol. 275.)
In gleicher Weise spricht sich das ungedruckte, an die Regierung zu Frankfurt erlassene, R.
vom 24. Juli 1834 aus. (Min.-A. I. 1832. Gen. H. Nr. 9. Vol. 1. fol. 70.)
V. 1. Das Erkenntniß des Tribunals von Östpreußen v. 26. März 1827 und das
Revisions=Urtel des zweiten Senats des O.=L.=Gerichts von Westpreußen v. 13. Juli
1828 in Sachen Kleeberg c/a Magistrat zu Königsberg nehmen zwar an, daß die §. 48. d.
Tit. erwähnten Feuerkassen wegen rückständiger Beiträge einen gesetzlichen Titel zum Pfandrecht ¬
haben, daß jedoch den Berechtigten in Ermangelung der Eintragung kein unbedingtes ¬
Realrecht zustehe, so daß sie nicht befugt seien, sich auch wegen der mehr als zweijährigen ¬
Rückstände an das Grundstück und dessen dritte Besitzer zu halten.
(Simon's Rechtsprüche Bd. 2. S. 353. ff.)
2. Hiergegen macht Löwenberg (Kammerger.=Assessor) in der Abhandlung: Zur Erläuterung ¬
des §. 48. Tit. l. Hyp.=Ord., darauf aufmerksam, in welcher übeln Lage die Berechtig=