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III. B. I. T. Von Erbschaften.
zum Bewahrer gewählt haben, unter dem Auftrag, den
Theilnehmern auf jedesmaliges Verlangen damit an
Handen zu gehen. Jn Entstehung der Wahl verfügt
darüber der Richter.
Zweyter Abschnitt.
Von der Einwerfung.
843. Jeder Erbe, auch der Vorsichts=Erbe, wenn
er die Erbschaft antritt, ist verbunden, seinen Miterben =
alles einzuwerfen, was er von dem Verstorbenen
durch Schenkung unter den Lebenden unmittelbar oder
mittelbar erhalten hat. Weder Geschenk noch Vermächtnisse =
dürfen uneingeworfen bleiben, die von dem Verstorbenen ¬
herkamen: es sey dann, daß sie ihm ausdrücklich =
als ein Voraus außer seinem Erbtheil oder mit
Entbindung von der Einwerfung gegeben wurden.
844. Selbst in dem Fall, wo die Geschenke und
Vermächtnisse als ein Voraus, oder frey von Einwerfung =
geschehen sind, kann der Erbe in der Theilung
nur denjenigen Betrag uneingeworfen behalten, der
nicht die Verfügungs=Befugniß des Verstorbenen
überschreitet; ein etwaiger Ueberschuß ist einzuwerfen.
845. Der Erbe, der auf die Erbschaft verzichtet,
kann gleichwohl die empfangene Schenkungen unter den
Lehenden behalten, und die ihm zugedachten Vermächtnisse, =
so weit sie den gesezmäßigen Betrag nicht überschreiten, =
fordern.
846. Der Geschenknehmer, welcher zur Zeit der
Schenkung kein muthmaslicher Erbe war, am Tage des