Metadaten : Land-Recht des Großherzogthums Baden

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III.  B.  I.  T.  Von  Erbschaften.
zum  Bewahrer  gewählt  haben,  unter  dem  Auftrag,  den
Theilnehmern  auf  jedesmaliges  Verlangen  damit  an
Handen  zu  gehen.  Jn  Entstehung  der  Wahl  verfügt
darüber  der  Richter.
Zweyter  Abschnitt.
Von  der  Einwerfung.
843.  Jeder  Erbe,  auch  der  Vorsichts=Erbe,  wenn
er  die  Erbschaft  antritt,  ist  verbunden,  seinen  Miterben =
  alles  einzuwerfen,  was  er  von  dem  Verstorbenen
durch  Schenkung  unter  den  Lebenden  unmittelbar  oder
mittelbar  erhalten  hat.  Weder  Geschenk  noch  Vermächtnisse =
  dürfen  uneingeworfen  bleiben,  die  von  dem  Verstorbenen ¬
  herkamen:  es  sey  dann,  daß  sie  ihm  ausdrücklich =
  als  ein  Voraus  außer  seinem  Erbtheil  oder  mit
Entbindung  von  der  Einwerfung  gegeben  wurden.
844.  Selbst  in  dem  Fall,  wo  die  Geschenke  und
Vermächtnisse  als  ein  Voraus,  oder  frey  von  Einwerfung =
  geschehen  sind,  kann  der  Erbe  in  der  Theilung
nur  denjenigen  Betrag  uneingeworfen  behalten,  der
nicht  die  Verfügungs=Befugniß  des  Verstorbenen
überschreitet;  ein  etwaiger  Ueberschuß  ist  einzuwerfen.
845.  Der  Erbe,  der  auf  die  Erbschaft  verzichtet,
kann  gleichwohl  die  empfangene  Schenkungen  unter  den
Lehenden  behalten,  und  die  ihm  zugedachten  Vermächtnisse, =
  so  weit  sie  den  gesezmäßigen  Betrag  nicht  überschreiten, =
  fordern.
846.  Der  Geschenknehmer,  welcher  zur  Zeit  der
Schenkung  kein  muthmaslicher  Erbe  war,  am  Tage  des
            
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