Objekt : Entdecktes Staats-Cabinet (Sammlung 1 (1738))

Cap.  VIII.  Membr.  V.
318
nen  zu  sehen,  und  muß  er  selbige  darnach  einrichten. -

§.  15.  Anitzo  ist  die  Rede  von  dem  Jure  re-Reforma= -
 -
  in  der  formandi  in  ecclesiasticis.  Wenn  man  das
Religion
Wesen  der  Religion  und  naturam  rerom  puist -
  unnöblicarum -
  betrachtet,  so  muß  man  die  Frage:
thig.
Ob  ein  Fürst  in  Religions=Sachen  reformiren -
  könne?  billig  mit  Nein  beantworten.
Denn  gleichwie  die  Religion  sich  nicht  zwingen -
  laͤst,  sondern  durch  Selbst-Erkaͤnntniß
muß  zuwege  gebracht  werden;  also  ist  sie  auch
keiner  Ausbesserung,  so  durch  obrigkeitlichen
Befehl  angestellet  wird,  unterworffen.  Und
weil  die  Ruhe  einer  Republique,  welche  der
Haupt=Endzweck  derselben  ist,  nicht  gestöhret
wird,  wenn  in  selbiger  zwey  oder  mehr  Religionen -
  angetroffen  werden,  so  hat  ein  Regent
nicht  nöthig  deshalber  eine  Aenderung  und
Resormation  anzustellen,  sondern  er  kan  jeden
Unterthan  ohne  Schaden  bey  seinem  Glauben
ruhig  lassen,  massen  die  Tolerantia  religionis
einer  Republique  hoͤchst  vortheilhafftig,  auch
durch  selbige,  wenn  die  Lehrer  der  unterschiedenen -
  Religionen  zur  theologischen  Bescheidenheit, -
  nach  der  Vorschrifft  Christi,  angewiesen -
  werden,  keine  Unruhe,  sondern  die  erwuͤnschte -
  Einigkeit  zu  vermuthen,  welches  die
Republic  Holland  deutlich  bezeuget.  (*)
§.  16.
(*)  Dn.  Thomasius  de  Tolerantia  dissentientium  in
Controversiis:  Keligiquis.  Bayle  Commentaire
Philo-Max-Planck-Institut -
  für
uro
            
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