Objekt : Uhrig, Adam Joseph: System des Eherechtes

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würden  also  mit  dessen  Tode  erlöschen,  wenn  der  Papst  den  Bischöfen ¬
  nicht  gestattet  hätte,  sie  zur  Uebung  nach  ihrem  Tode  auf
andere  zu  übertragen.
VI.  Endlich  ist  in  dem  oben  S.  641  und  644.  n.  2.  hervorgehobenen ¬
  Falle  jeder  Pfarrer  und  Beichtvater  pro  foro
interno  insoferne  zur  Dispens  in  trennenden  Ehehindernissen  stillschweigend ¬
  von  der  Kirche  bevollmächtigt,  daß  er  den  Beichtenden  vorläufig ¬
  vom  impedimentum  petendi  lossprechen  kann,  mit  der  Verpflichtung, ¬
  zur  Ergänzung  der  anderen  Wirkungen  einer  gültigen  Ehe
sofort  um  die  Dispens  pro  foro  interno  bei  dem  Bischofe  einzukommen.
Zu  merken  ist  schlüßlich  bezüglich  der  Natur  der  bischöflichen ¬
  Dispensgewalt,  daß  sie  an  der  freiwilligen  Jurisdiction ¬
  und  nicht  an  der  Weihe  des  Bischofes  hafte,  folglich
auch  von  dem  nur  bestätigten,  noch  nicht  geweihten,  nicht  aber  von
dem  durch  eine  Censur  seiner  Jurisdiction  entkleideten,  Bischofe
gültig  ausgeübt  werden  könne.  Aus  demselben  Grunde  kann  sie
der  Bischof  auch  nur  über  seine  eigenen  Diöcesanen,  übrigens ¬
  überall,  wo  er  immer  sich  aufhalten  sollte,  also  auch  in  einer
fremden  Diöcese  ausüben,  gleich  wie  auch  der  Erzbischof  diese  Gewalt  nur
über  seine  eigenen  Diöcesanen,  nicht  über  die  seiner  Suffraganbischöfe, ¬
  ausüben  kann.  Wenn  aber  das  Brautpaar  in  verschiedenen
Diöcesen  wohnt,  so  ist  natürlich  wegen  der  Untheilbarkeit  der  Ehe,
jeder  der  fraglichen  Diöcesan=Bischöfe  zur  Dispensertheilung ¬
  befähigt.
§.  136.
C.  Das  Dispensverfahren.
I.  Das  Dispensgesuch.
1.  Die  Adresse.
Das  Dispensgesuch  wird  nach  Umständen  entweder  an  die
bischöfliche  Stelle  oder  an  den  apostolischen  Stuhl,  und
zwar  hier  entweder  an  die  Pönitentiarie  oder  an  die  Datarie ¬
  gerichtet.
An  das  bisch.  Ordinariat  geht  das  Gesuch  in  jenen  Fällen, ¬
  in  welchen  der  Bischof  zu  dispensiren  bevollmächtigt  ist,  mag
der  Fall  ein  geheimer  oder  ein  bekannter  sein.  An  die  Pönitentiarie ¬
  geht  das  Gesuch  in  den  dem  Papste  vorbehaltenen  Fällen,
            
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