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würden also mit dessen Tode erlöschen, wenn der Papst den Bischöfen ¬
nicht gestattet hätte, sie zur Uebung nach ihrem Tode auf
andere zu übertragen.
VI. Endlich ist in dem oben S. 641 und 644. n. 2. hervorgehobenen ¬
Falle jeder Pfarrer und Beichtvater pro foro
interno insoferne zur Dispens in trennenden Ehehindernissen stillschweigend ¬
von der Kirche bevollmächtigt, daß er den Beichtenden vorläufig ¬
vom impedimentum petendi lossprechen kann, mit der Verpflichtung, ¬
zur Ergänzung der anderen Wirkungen einer gültigen Ehe
sofort um die Dispens pro foro interno bei dem Bischofe einzukommen.
Zu merken ist schlüßlich bezüglich der Natur der bischöflichen ¬
Dispensgewalt, daß sie an der freiwilligen Jurisdiction ¬
und nicht an der Weihe des Bischofes hafte, folglich
auch von dem nur bestätigten, noch nicht geweihten, nicht aber von
dem durch eine Censur seiner Jurisdiction entkleideten, Bischofe
gültig ausgeübt werden könne. Aus demselben Grunde kann sie
der Bischof auch nur über seine eigenen Diöcesanen, übrigens ¬
überall, wo er immer sich aufhalten sollte, also auch in einer
fremden Diöcese ausüben, gleich wie auch der Erzbischof diese Gewalt nur
über seine eigenen Diöcesanen, nicht über die seiner Suffraganbischöfe, ¬
ausüben kann. Wenn aber das Brautpaar in verschiedenen
Diöcesen wohnt, so ist natürlich wegen der Untheilbarkeit der Ehe,
jeder der fraglichen Diöcesan=Bischöfe zur Dispensertheilung ¬
befähigt.
§. 136.
C. Das Dispensverfahren.
I. Das Dispensgesuch.
1. Die Adresse.
Das Dispensgesuch wird nach Umständen entweder an die
bischöfliche Stelle oder an den apostolischen Stuhl, und
zwar hier entweder an die Pönitentiarie oder an die Datarie ¬
gerichtet.
An das bisch. Ordinariat geht das Gesuch in jenen Fällen, ¬
in welchen der Bischof zu dispensiren bevollmächtigt ist, mag
der Fall ein geheimer oder ein bekannter sein. An die Pönitentiarie ¬
geht das Gesuch in den dem Papste vorbehaltenen Fällen,