90 II. Buch. Allg. Grundsätze. 1. Theil. Klage.
Erster Abschnitt.
Vor welche Behörbe administrative Streitsachen
gehören? *2)
Das Gesetz vom 24. Aug. 1790, welches einige frühere =
Gesetze in Betreff der Trennung der Administration
42) Für Westphalen lassen sich dieselben analogischen Grundsätze
anwenden. Denn das Gesetzbülletin 1808. nro. 11. §. 3.
verbunden mit der Instruction für die PräfecturDepartements= ¬
und Distrietsräthe vom 4. Febr.
2808. stellt dieselben Regeln auf. Vor den Präfecturrath
gehören alle streitige Gegenstände der Verwaltung. Er
erkennt:
1. über die von Privatpersonen eingereichten Beschwerden
über ungerechte Vertheilung der directen Steuern;
2. über alle Beschwerden in Hinsicht der Beytreibung der
indirecten und Consumtions=Steuern;
3. über Defraudationen und Gesetzesübertretungen in Betreff =
dieser Steuern, wenn sich nicht die eine oder andere =
Parthei an das Criminalgericht gewandt hat. Wird
jedoch ein dabey abgehaltenes Protocoll als falsch angegriffen, ¬
so gehört dieses, je nachdem beyläufig, oder als
Hauptpunct die Verfälschung in Anspruch genommen
wird, vor das Districtstribunal, oder den Criminalhof;
4. über die zwischen den Unternehmern öffentlicher Arbeiten, =
und Verwaltungen über die Art der Auslegung
und Vollziehung der Bedingungen ihrer Contracte sich
erhebenden Streitigkeiten;
5. über die Reclamationen der Privatpersonen, welche sich
über Schaͤden beklagen, die ihnen durch die persönliche
Schuld der Unternehmer öffentlicher Arbeiten bey deren
Vollführung zugefügt worden sind;
6, über die von Privatpersonen wegen der ihnen beym
Wege= und Canalbaue, oder zu andern öffentlichen Anlagen =
hinweggenommenen und herumgegrabenen Ländereyen =
eingegebenen Entschädigungsforderungen;
7. über die im Betreff der Chausseen und Brücken, der
Leinpfade, Land= und Heerstraßen entstehenden Schwierigkeiten. =