Volltext : Deutschlands Eisenbahnen (2,[2])

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Processualisches.
§.  117.
sind,  —  jedenfalls  am  besten  an  die  Verwaltung  der  Abgangsstation ¬
  auf  dem  Wege  der  Klage  halten,  da  diese
a.  bei  directem  Verkehre  auf  Grund  des  §.  14.  des  A.  D.G.
für  den  Transport  bis  zur  Bestimmungs=Station  haftet21);
b.  bei  localem  Verkehre  sich  nur  durch  den  Beweis,  daß
sie  an  die  Anschlußbahn  richtig  abgeliefert  hat,  von  der  Haftung
befreien  könnte.
3)  Der  Adressat  und  auch  der  Absender  werden  sich,  sofern ¬
  das  Transportobject  zwar  bei  der  Bestimmungs=Station  angekommen ¬
  ist,  aber  eine  Beschädigung  oder  ein  Manco  erlitten
hat,  an  die  Bahnverwaltung  der  Bestimmungs-Station  klagend ¬
  halten,  da  diese  für  die  auf  den  vorausgehenden  Bahnen
erlittenen  Beschädigungen  haftet  22).  —  Nur  wenn  der  in  §.  116.
unter  a  und  ß  erwähnte  Entschuldigungsbeweis  von  dieser  Bahnverwaltung ¬
  geführt  würde,  müßte  freilich  die  vorausgehende  Bahn
weiter  angegriffen  werden;  die  Nachtheile  eines  derartigen  doppelten
Processes  werden  aber,  wie  zu  I.  bemerkt  wurde,  durch  das  Institut ¬
  der  Reclamation  regelmäßig  beseitigt.
III.  Beweis  und  Beweisverfahren,  insbesondere  bei  Schadensersatzklagen ¬
  des  Transportaten.
1.  Die  zu  behauptenden  und  zu  beweisenden  Thatsachen.
§.  117.
a.  Bei  regelmäßiger  Beweislast.
Da  bereits  bei  der  Darstellung  des  materiellen  EisenbahnTransportrechts ¬
  fast  durchgängig  die  Frage  über  die  Beweislast
bei  dem  betreffenden  Falle  erörtert  worden  ist,  so  kann  sich  hier
darauf  beschränkt  werden,  eine  Uebersicht  über  die  Beweislast
21)  Vgl.  §.  116.  unter  II.  1a.  (S.  414.)
22)  Vgl.  §.  116.  unter  II.  15.
            
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