417
Processualisches.
§. 117.
sind, — jedenfalls am besten an die Verwaltung der Abgangsstation ¬
auf dem Wege der Klage halten, da diese
a. bei directem Verkehre auf Grund des §. 14. des A. D.G.
für den Transport bis zur Bestimmungs=Station haftet21);
b. bei localem Verkehre sich nur durch den Beweis, daß
sie an die Anschlußbahn richtig abgeliefert hat, von der Haftung
befreien könnte.
3) Der Adressat und auch der Absender werden sich, sofern ¬
das Transportobject zwar bei der Bestimmungs=Station angekommen ¬
ist, aber eine Beschädigung oder ein Manco erlitten
hat, an die Bahnverwaltung der Bestimmungs-Station klagend ¬
halten, da diese für die auf den vorausgehenden Bahnen
erlittenen Beschädigungen haftet 22). — Nur wenn der in §. 116.
unter a und ß erwähnte Entschuldigungsbeweis von dieser Bahnverwaltung ¬
geführt würde, müßte freilich die vorausgehende Bahn
weiter angegriffen werden; die Nachtheile eines derartigen doppelten
Processes werden aber, wie zu I. bemerkt wurde, durch das Institut ¬
der Reclamation regelmäßig beseitigt.
III. Beweis und Beweisverfahren, insbesondere bei Schadensersatzklagen ¬
des Transportaten.
1. Die zu behauptenden und zu beweisenden Thatsachen.
§. 117.
a. Bei regelmäßiger Beweislast.
Da bereits bei der Darstellung des materiellen EisenbahnTransportrechts ¬
fast durchgängig die Frage über die Beweislast
bei dem betreffenden Falle erörtert worden ist, so kann sich hier
darauf beschränkt werden, eine Uebersicht über die Beweislast
21) Vgl. §. 116. unter II. 1a. (S. 414.)
22) Vgl. §. 116. unter II. 15.