Volltext : Haberer, Ludwig: Handbuch des österreichischen Bergrechtes auf Grund des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854

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Rechnungsbilanzen  u.  dgl.  die  Ueberzeugung  zu  verschaffen,  daß  dem  gfaßten ¬
  Beschlusse  wirklich  die  unausweichliche  Nothwendigkeit  zu  Grundliege ¬
  und  eine  Nebenabsicht  oder  Uebervortheilung  der  Minderheit  nich
stattfinde,  und  erst,  wenn  sie  diese  Ueberzeugung  gewonnen  hat,  die  G.
nehmigung  zu  ertheilen  (§.  91  V.  V.).  Eine  Auflösung  der  Gewerkschai
durch  Kündigung  oder  Klage  auf  Theilung  des  Vermögens  seitens  eine
oder  mehrerer  Mitgewerken  findet  nicht  statt.  Auch  liegt  eine  Entscheidun
des  Verwaltungsgerichtshofes  vor,  daß  die  Vereinigung  sämmtlicher  Kurin ¬
  Einer  Hand  die  Auflösung  der  Gewerkschaft  nicht  zur  Folge  hat  (Ert
v.  9.  Juli  1881,  Z.  1056;  Budw.  V.  S.  295;  auch  öst.  Zeitschr.  f.  R.
u.  H.  1882,  Nr.  6,  S.  63.).
c)  Von  den  Kuxen;  Rechte  und  Pflichten  der  Kuxinhaber.
§.  27.
Die  Antheile  an  dem  gewerkschaftlichen  Vermögen  werden  Kure  genannt, ¬
  und  haben  die  rechtliche  Eigenschaft  beweglicher  Sachen  (§.  140  a.  B.G.)
Welche  rechtlichen  Wirkungen  diese  Eigenschaft  nach  sich  zieht,  ist  nach  der
allgemeinen  Gesetzen  zu  beurtheilen.  Sämmtliche  Kuxe  einer  Gewerkschaft
sind  gleich  groß.  Eine  Gewerkschaft  darf  nicht  in  mehr  als  128  Kuxe  getheilt ¬
  werden.  Die  Kuxe  sind  selbst  wieder  theilbar;  aber  auch  diese  Theilbarkeit ¬
  ist  insoferne  beschränkt,  als  ein  Kux  nicht  in  mehr  als  hundert  Theile
getheilt  werden  darf  (§.  140  a.  B.  G.).  Die  Kuxe  sind  kein  Gegenstand
der  Eintragung  in  das  Bergbuch;  es  wird  daher  der  Kuxbesitzer  auch  nicht
in  dem  Bergbuche  an  seinen  Antheil  geschrieben,  vielmehr  wird  über  die
Inhaber  der  Kuxe  jeder  Gewerkschaft  nur  beim  Revierbergamte  eine  zur
öffentlichen  Einsicht  aufliegende  Vormerkung  (das  Gewerkenbuch)  geführ
(§.  141  a.  B.  G.).
Ueber  jeden  Kux  wird  vom  Revierbergamte  ein  Kuxschein!)  aus*) ¬
  Formulare  eines  Kurscheines:
Kuxschein.
Womit  von  dem  k.  k.  Revierbergamte  in  ...  bestätigt  wird,  daß  N.  N.  ..  .  in  dem  Gewerkenbuche ¬
  Tom...  Pag.  ...  bei  der  Segen  Gottes  Gewerkschaft,  welche  dermalen  in  LX  Kure  getheilt  ist
bei  dem  Kuxe  Nr.  I  als  Mitgewerke  eingetragen  sei,  laut  Exh.  Nr.  ..  de  188  .  .  (oder  bei  dem  Kue
Nr.  1  mit    desselben  ec.  rc.).
Die  Rechte  und  Pflichten  des  Kuxinhabers  sind  nach  den  Vorschriften  der  8§.  138  bis  167  des
allg.  Berggesetzes  und  nach  den  Statuten  der  Gewerkschaft  vom  ....  188  „,  genehmigt  von  der  k.  k.
Verghauptmannschaft  in  ..  ..  unter  Z.  .  .  .  do  18  ..  und  im  Urkundenbuche  Tom.  .  .  .  Nr.
hinterlegt,  zu  beurtheilen.
Datum
Der  k.  k.  Revierbeamte:
N.  N.
            
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