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Rechnungsbilanzen u. dgl. die Ueberzeugung zu verschaffen, daß dem gfaßten ¬
Beschlusse wirklich die unausweichliche Nothwendigkeit zu Grundliege ¬
und eine Nebenabsicht oder Uebervortheilung der Minderheit nich
stattfinde, und erst, wenn sie diese Ueberzeugung gewonnen hat, die G.
nehmigung zu ertheilen (§. 91 V. V.). Eine Auflösung der Gewerkschai
durch Kündigung oder Klage auf Theilung des Vermögens seitens eine
oder mehrerer Mitgewerken findet nicht statt. Auch liegt eine Entscheidun
des Verwaltungsgerichtshofes vor, daß die Vereinigung sämmtlicher Kurin ¬
Einer Hand die Auflösung der Gewerkschaft nicht zur Folge hat (Ert
v. 9. Juli 1881, Z. 1056; Budw. V. S. 295; auch öst. Zeitschr. f. R.
u. H. 1882, Nr. 6, S. 63.).
c) Von den Kuxen; Rechte und Pflichten der Kuxinhaber.
§. 27.
Die Antheile an dem gewerkschaftlichen Vermögen werden Kure genannt, ¬
und haben die rechtliche Eigenschaft beweglicher Sachen (§. 140 a. B.G.)
Welche rechtlichen Wirkungen diese Eigenschaft nach sich zieht, ist nach der
allgemeinen Gesetzen zu beurtheilen. Sämmtliche Kuxe einer Gewerkschaft
sind gleich groß. Eine Gewerkschaft darf nicht in mehr als 128 Kuxe getheilt ¬
werden. Die Kuxe sind selbst wieder theilbar; aber auch diese Theilbarkeit ¬
ist insoferne beschränkt, als ein Kux nicht in mehr als hundert Theile
getheilt werden darf (§. 140 a. B. G.). Die Kuxe sind kein Gegenstand
der Eintragung in das Bergbuch; es wird daher der Kuxbesitzer auch nicht
in dem Bergbuche an seinen Antheil geschrieben, vielmehr wird über die
Inhaber der Kuxe jeder Gewerkschaft nur beim Revierbergamte eine zur
öffentlichen Einsicht aufliegende Vormerkung (das Gewerkenbuch) geführ
(§. 141 a. B. G.).
Ueber jeden Kux wird vom Revierbergamte ein Kuxschein!) aus*) ¬
Formulare eines Kurscheines:
Kuxschein.
Womit von dem k. k. Revierbergamte in ... bestätigt wird, daß N. N. .. . in dem Gewerkenbuche ¬
Tom... Pag. ... bei der Segen Gottes Gewerkschaft, welche dermalen in LX Kure getheilt ist
bei dem Kuxe Nr. I als Mitgewerke eingetragen sei, laut Exh. Nr. .. de 188 . . (oder bei dem Kue
Nr. 1 mit desselben ec. rc.).
Die Rechte und Pflichten des Kuxinhabers sind nach den Vorschriften der 8§. 138 bis 167 des
allg. Berggesetzes und nach den Statuten der Gewerkschaft vom .... 188 „, genehmigt von der k. k.
Verghauptmannschaft in .. .. unter Z. . . . do 18 .. und im Urkundenbuche Tom. . . . Nr.
hinterlegt, zu beurtheilen.
Datum
Der k. k. Revierbeamte:
N. N.