Volltext : Klauhold, Alfred: Kurhessisches Rechtsbuch

Verlegenheiten,  die  durch  einen  Blick  in  ein  verständliches  Buch  sich
beseitigen  ließen.  Auf  Ersuchen  der  Verlagshandlung  hat  daher,
um  dem  geschilderten  Bedürfnisse  abzuhelfen,  ein  praktischer  Jurist
unter  Mitwirkung  erfahrener  Freunde  es  unternommen,  eine  kurze
Zusammenstellung  aller  Theile  des  Kurhessischen  Rechtes,  soweit  die
Kenntniß  desselben  für  die  Bürger  in  ihrem  Verkehre  mit  den  öffentlichen ¬
  Behörden  und  untereinander  wünschenswerth  sein  kann,  zu
veranstalten.
Die  Einsicht  des  Buches  wird  Jedermann  die  Ueberzeugung
gewähren,  daß  die  meisten,  wenn  nicht  sogar  alle  Fragen,  welche  in
dem  bürgerlichen  Geschäftsleben  vorkommen,  hier  Berücksichtigung  gefunden ¬
  haben,  und  obwohl  der  Herr  Verfasser  überall  an  der  Aufgabe ¬
  festgehalten  hat,  für  den  des  Rechtes  nicht  kundigen
Mann  in  verständlicher  Sprache  auf  dem  engsten
Raume  zu  schreiben,  so  glaubt  doch  die  Verlagshandlung  sich
der  Hoffnung  hingeben  zu  dürfen,  daß  sie  mit  diesem  Werke  auch
dem  Gemeinde=  und  Verwaltungsbeamten,  ja  selbst  dem
Juristen  vom  Fache  ein  brauchbares  Hülfsbuch  anbiete.  Vielleicht
wird  auch  für  die  gelehrte  Welt  die  Nebeneinanderste  llung  der
in  einem  einzelnen  deutschen  Lande  gültigen  Rechtsinstitute  nicht  ohne
Interesse  sein.
Eine  beigegebene  kurze  Darstellung  des  Wirkungskreises  sämmtlicher ¬
  Behörden  bezweckt  ein  Wegweiser  und  Leitfaden  für  den  Rechtsuchenden ¬
  zu  sein.  Ein  ausführliches  alphabetisches  Register  wird
das  Zurechtfinden  in  dem  Buche  erleichtern.  Aenderungen  in  der
Gesetzgebung  werden  durch  Nachträge,  je  nachdem  sich  das  Bedürfniß
herausstellt,  ergänzt  werden.
Cassel  im  Januar  1855.
Oswald  Bertram.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer