Metadaten : Kritische Zeitschrift für die gesammte Rechtswissenschaft (Bd. 5 (1859))

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Rudorfs: Römische RechtSgcschtchte.

cheö deshalb so benannt wurde, weil es extra ordinem, außer und
nach der alten republikanischen Rechtsordnung des .jus civile und ho -
norarium entstanden ist.
Allein man weiß im Grunde nicht recht, was man sich dabet
denken soll. Nach jener Bezeichnung würde das gesammte Constitu-
tionen-Recht dazu gehören: allein dies ist nicht deö Verf.'s Ansicht;
vielmehr scheint nach seinen wetteren Angaben das Kriterium die
extraordinaria cognitio sein zu sollen. Allein dann gehört
zum jus extraordinarium wieder Manches, was noch in der Republik
entstanden ist.
AuS den Stellen, welche Vers, anführt, geht keineswegs hervor,
daß sein Begriff von .jus extraordinarium bei den Rom. Juristen
anerkannt war. Auch haben wir weder in der 6onst. Ornnern noch
sonst wo einen Beleg dafür finden können, „daß seit Paptnian daö
jus extraordinarium als dritter Rechtstheil im RechtSunterrtchte und
in den Codificationen bestimmt hcrvortrete." Demnach haben uns des
Verf.'s Quellen ebenso im Dunkeln gelassen, wie seine Ausführungen.
Einige Klarheit hätten wir vielleicht gewinnen können, wenn uns
Vers, in einem Abschnitt daö ju8 extraordinarium selbst vorgeführt
hätte. Daß dies unterblieben ist, macht gegen die ganze Sache sehr
mißtrauisch.
Natürlich soll nicht geläugnet werden, daß in den Quellen ge-
legentlich einmal ein jus extraordinarium erwähnt wird. Aber Vers,
hat hier, wie in dem vorher besprochenen Falle, die Bedeutung einer
von ihm gemachten Wahrnehmung übertrieben, und sich bemüht, aus
einer gelegentlichen secundare« Betrachtung der Juristen einen prin-
cipiellen Gesichtspunkt zu formuliren.
Res. kann daher auch in den Tadel nicht einstimmen, mit wel-
chem Vers, die Neueren bedenkt, welche inögesammt den von ihm
vertretenen Gegensatz vernachlässigen. Der Rudorff'schen Ausführungen
ungeachtet scheint er uns noch immer so unentwickelt und geringfügig,
daß ihm genug Ehre geschieht, wenn er beiläufig in einer Note be-
rührt wird.
Gern hätten wir gesehen, daß Rudorff sich am Schluß dieses §.
etwas deutlicher darüber erklärt hätte, warum er den ordo judiciorum
mit einem „fälschlich so genannt" bezeichnet. Auch sehen wir den
Grund nicht ein, weshalb gerade Walter deswegen in einer Note

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